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Bauleitplanung der Stadt Kirchhain, Kernstadt Bebauungsplan "Auf dem Heilberg" b) Bekanntmachung der Veränderungssperre gemäß §§ 14 und 16 BauGB Bekanntmachung der Satzung der Stadt Kirchhain über eine Veränderungssperre nach § 14 und § 16 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes »Auf dem Heilberg"

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirchhain hat am 11.12.2023 aufgrund der § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), geändert zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221), die nachfolgende Satzung über eine Veränderungssperre beschlossen.
Gemäß § 16 Abs.2 BauGB wird die Veränderungssperre hiermit ortsüblich bekanntgemacht.
Die Satzung der Veränderungssperre sowie die Begründung (Anlage 4) hierzu werden während der Dienststunden der Verwaltung im Rathaus der Stadt Kirchhain, Verwaltungsgebäude „Blauer Löwe“, Borngasse 20, Zimmer 25, 35274 Kirchhain zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt (§ 10 Abs.3 Satz 2 BauGB).

Aufgrund der § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), geändert zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirchhain in Ihrer Sitzung vom 11.12.2023 die nachfolgende Satzung über eine Veränderungssperre beschlossen:
§ 1
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirchhain hat die Aufstellung des Bebauungsplanes „Auf dem Heilberg“ in der Kernstadt beschlossen. Zur Sicherung der Planung wird hiermit eine Veränderungssperre erlassen. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre entspricht dem räumlichen Geltungsbereich des genannten Bebauungsplanes entsprechend der Anlage 2, die Bestandteil dieses Beschlusses ist.
§ 2
Der Geltungsbereich der Veränderungssperre für den Bebauungsplan „Auf dem Heilberg“ ist Bestandteil dieses Beschlusses und in Anlage 2 dargestellt, und umfasst in der
Flur 9, die Flurstücke 77tlw.,
Flur 12, die Flurstücke 31/3, 32/1, 33-35, 37/2, 37/3, 38/3, 40/2, 41/1-44/1, 46/1, 48/1, 50, 51/1, 53/1, 54, 55/1, 57/1, 58, 59, 61/1, 62-67, 82/22tlw., 84/1, 86/14tlw., 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93/8, 93/9, 139, 140, 141tlw.
Flur 15, die Flurstücke 31/1, 33/1, 36, 37, 38/1, 38/2, 127 tlw.

Alle Flurstücke liegen in der Gemarkung Kirchhain. Das Gebiet wird im Westen durch den östlichen Siedlungsrand der Kernstadt und im Osten durch eine Graben- und Biotopstruktur begrenzt. Im Süden wird das Gebiet durch die bestehende Bahnstrecke und die Niederrheinische Straße begrenzt. Im Norden stellen der Ortsrandweg und das Kleingartengebiet die Begrenzung dar.
§ 3
Im Geltungsbereich dieser Veränderungssperre dürfen gemäß § 14 Abs 1 BauGB Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden sowie erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
Vorhaben i.S. § 29 BauGB sind:
a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen, oder über die in einem anderen Verfahren (z.B. Bundesimmissionsschutzgesetz) entschieden wird;
b) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschl. Lagerstätten, auch wenn sie keine Vorhaben nach a) sind.
§ 4
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt.
§ 5
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 6
Die Satzung über die Veränderungssperre tritt mit der Bekanntmachung im Mitteilungsblatt in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald der Bebauungsplan für das Gebiet „Auf dem Heilberg" rechtsverbindlich geworden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tage nach der Bekanntmachung ausgerechnet, wenn sie nicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 BauGB verlängert oder gemäß § 17 Abs. 3 BauGB erneut beschlossen wird.
Kirchhain, den 11.12.2023
Der Magistrat der Stadt Kirchhain

Olaf Hausmann
Bürgermeister
Hinweis gemäß § 18 Abs.1 BauGB:
Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs.1 BauGB hinaus, ist dem Betroffenen nach § 18 Abs.1 BauGB für die dadurch eingetretenen Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu zahlen. Die Fälligkeit dieses Entschädigungsanspruchs wird dadurch herbeigeführt, dass der Berechtigte die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
Anlage
Geltungsbereich der Veränderungssperre im Bereich des Bebauungsplans "Auf dem Heilberg" in der Kernstadt Kirchhain

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Anlage 4
Bauleitplanung der Stadt Kirchhain
Begründung zur Satzung der Stadt Kirchhain über eine Veränderungssperre nach § 14 des Baugesetzbuches (BauGB) für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Auf dem Heilberg"
Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes, der FNP-Änderung und der Verabschiedung einer Veränderungssperre ist die Sicherung der Flächen für eine Abrundung der östlichen Stadtrandlage gemäß den Vorgaben des Regionalplanes Mittelhessen 2010. Über ein zu erarbeitendes Städtebauliches Konzept soll die künftige östliche Siedlungsflächenentwicklung langfristig vorbereitet und dann abschnittsweise entwickelt werden. Zur Ausweisung kommen Allgemeine Wohngebiete gemäß § 4 BauNVO und Mischgebiete gemäß § 6 BauNVO. Bei der Abstufung der einzelnen Nutzungen ist auch darauf zu achten, dass ein Grüngürtel geschaffen wird (Frischluftschneise) und die westlich angrenzenden Nutzungen (Schwimmbad, Kindergarten) in Ihrer Funktion nicht eingeschränkt werden. Auch der Übergang in den nördlich und östlich angrenzenden Außenbereich soll aus Sicht der Landschaftspflege landschaftsgerecht gestaltet werden. Dem Bebauungsplanverfahren vorgeschaltet wird daher die Erarbeitung eines städtebaulichen Entwicklungskonzeptes, das in den politischen Gremien vorgestellt und diskutiert wird und dann durch den vorliegenden Bebauungsplan umgesetzt werden soll. In einem zweistufigen Verfahren soll ein Angebotsbebauungsplan aufgestellt werden. Die Belange von Natur und Landschaft sowie dem Artenschutz sind gemäß §§ 1a und 2a BauGB im Rahmen der Bauleitplanung zu behandeln. Neben der Ausweisung von Ein- und Durchgrünungsflächen werden umfangreiche grünordnerische Maßnahmen im Plangebiet ausgewiesen. Diese Planungsprozesse nehmen einen gewissen zeitlichen Rahmen ein und sollen durch eine Veränderungssperre gesichert werden.
Die städtischen Gremien werden in diesen Planungsprozess kontinuierlich eingebunden. Entscheidungs- und Einflussmöglichkeiten bestehen u.a. im Rahmen der Beschlussfassungen zu den Verfahrensschritten gemäß § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und 2 BauGB (frühzeitige Beteiligungen sowie Offenlagen) und § 10 Abs. 1 BauGB (Satzungsbeschluss).
Mit dem Erlass der Satzung über die Veränderungssperre in diesem Bereich wird sichergestellt, dass der künftige Planbereich gesichert wird und zwischenzeitlich keine Vorhaben errichtet oder genehmigt werden, die den Festsetzungen des geplanten Bebauungsplans oder dessen Teilgebieten entgegenstehen könnten. Somit wird gewährleistet, dass die noch im Detail zu beplanende und abzustimmende Nutzungskonzeption während des Planungsprozesses nicht durch widerstreitende Bau- oder Nutzungsänderungen beeinträchtigt wird. In diesem Sinne dient die Veränderungssperre dazu, die planerische Steuerung und Kontrolle zu gewährleisten und für die Stadt sicherzustellen.
Der Magistrat der Stadt Kirchhain, 26.01.2024

Olaf Hausmann
Bürgermeister

02.02.2024 
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