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Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Kirchhain

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekannt-machung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessi-schen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), sowie der §§ 1, 2 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirchhain am 17.07.2023 die folgende Satzung beschlossen:

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer
im Gebiet der Stadt Kirchhain


§ 1
Steuergegenstand

Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet.


§ 2
Steuerpflicht und Haftung

(1) Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner ist die Halterin oder der Halter eines Hundes.

(2) Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse einer oder eines Haushaltsangehörigen in ihrem oder seinem Haushalt aufnimmt.
Als Halterin oder Halter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate pflegt, unterbringt, auf Probe oder zum Anlernen hält.

(3) Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Halterinnen oder Haltern gemeinsam gehalten.

(4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamt-schuldner der Steuer.


§ 3
Entstehung und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt aufge-nommen wird. Bei Hunden, die der Halterin oder dem Halter durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 beginnt die Steuer-pflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.

(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird.

§ 4
Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuer

(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer anteilmä-ßig auf volle Monate zu berechnen.

§ 5
Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt jährlich
für den ersten Hund 72,00 EUR
für den zweiten Hund 84,00 EUR
für jeden weiteren Hund 108,00 EUR

(2) Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.
Hunde, für die Steuerermäßigung nach § 7 gewährt wird, gelten als erste Hunde.

(3) Abweichend von Abs.1 beträgt die Steuer für einen

gefährlichen Hund 600,00 EUR

(4) Als gefährliche Hunde gelten Hunde der Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen unter
einander oder mit anderen Hunden, deren Gefährlichkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Gefahren-abwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22.01.2003 (GVBl. I S. 54) in der jeweils geltenden Fassung vermutet wird, oder die nach § 2 Abs. 2 der Gefahrenabwehr-verordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22.01.2003 (GVBl. I S. 54) in der jeweils geltenden Fassung gefährlich sind.

§ 6
Steuerbefreiungen

(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser Personen dienen.
Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“, „G“, „GL“ oder „H“ besitzen.

(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag auch gewährt für
1. Diensthunde von Polizei- und Zollbeamten, wenn diese auf Weisung des Dienstherrn in den Haushalt aufgenommen werden, auf Kosten des Dienstherrn angeschafft wurden, in des-sen Eigentum verbleiben und die Unterhaltskosten im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.

2. Hunde, die ausschließlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen zu er-werbswirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. Eine Haltung ausschließlich zur Erwer-bung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken liegt insbesondere vor bei der Haltung

a) von Gebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung von Herden verwendet werden,

b) von Hunden durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe angemeldet haben.

(3) Steuerbefreiung wird auf Antrag auch gewährt für
a) Hunde, die in Einrichtungen von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind.

b) Hunde, die von ihren Haltern aus dem Tierheim Cappel, Bahnhaus 7, 35043 Marburg, erworben wurden, bis zum Ende des auf das Jahr des Erwerbs folgenden Kalender-jahres.

(4) Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn die Hunde, für welche die Steuerbefreiung in An-spruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind.

(5) Anträge auf Steuerbefreiung sind in schriftlicher Form zu stellen und jedes Jahr zu wiederho-len. Wiederholungsanträge müssen vor Beginn des neuen Kalenderjahres gestellt werden.
Für gewerblich gehaltene Hunde gilt diese Regelung nicht.
Gewerbliche Hundehalter haben Einnahme- und Ausgabenachweise für das zu befreiende Kalenderjahr bis zum 31.01. des folgenden Kalenderjahres vorzulegen.

(6) Wird die Steuerbefreiung bei Anmeldung des Hundes beantragt, tritt zu gleicher Zeit die Steu-erbefreiung ein, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Im Übrigen gilt die Steuerbefreiung mit Beginn des nächsten Monats nach Antragstellung.

(7) Über die Befreiung wird ein Bescheid erteilt.


§ 7
Steuerermäßigungen

(1) Die Steuer ist auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen auf die Hälfte des für die Stadt gelten-den Steuersatzes zu ermäßigen für

a) Hunde, die zur Bewachung von bewohnten Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 100 Meter entfernt liegen;

b) Hunde, die als Rettungshunde verwendet werden und welche die dafür vorgesehene Prü-fung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Er-folg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässig-keit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt.

(2) Steuerermäßigungen werden nur gewährt, wenn die Hunde, für welche die Steuerermäßigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind.

(3) Anträge auf Steuerermäßigung sind in schriftlicher Form zu stellen und jedes Jahr zu wiederho-len. Wiederholungsanträge müssen vor Beginn des neuen Kalenderjahres gestellt werden.

(4) Wird die Steuerermäßigung bei Anmeldung des Hundes beantragt, tritt zu gleicher Zeit die Steuerermäßigung ein, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Im Übrigen gilt die Steuerbe-freiung mit Beginn des nächsten Monats nach Antragstellung.

(5) Über die Ermäßigung wird ein Bescheid erteilt.


§ 8
Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiungen und -ermäßigungen

(1) Die Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird – außer in den Fällen des § 6 Absatz 2 – nur ge-währt, wenn

1. die Hunde keine gefährlichen Hunde im Sinne dieser Satzung sind,
2. die Hunde, für welche die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den ange-
gebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind und
3. die Hunde entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten werden.

(2) Der Steuerpflichtige hat die für die Beurteilung der Voraussetzungen der Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung nach §§ 6, 7, 8 Abs. 1 erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsge-mäß offenzulegen und die ihm bekannten Beweismittel vorzulegen.

§ 9
Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalender-jahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.

(2) Die Steuer wird bei der erstmaligen Festsetzung einen Monat nach Bekanntgabe des Steuer-bescheides, im Übrigen jeweils zum 01. Juli eines Kalenderjahres mit dem Jahresbetrag fällig.


§ 10
Meldepflicht

(1) Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wo-chen nach der Aufnahme in seinen Haushalt unter Angabe von Rasse, Wurfdatum, Ge-schlecht, Fellfarbe und Name des Tieres, bei der Stadt anzumelden.
Wenn der Hund dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist, ist er innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, anzu-melden.
In den Fällen des § 2 (2) Satz 2 hat die Anmeldung ebenfalls innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, zu erfolgen.

(2) Die Stadt Kirchhain kann einen Nachweis über die Rassezugehörigkeit des Hundes verlangen.

(3) Die An- und Abmeldepflicht gilt auch für Hunde, die nicht aus persönlichen, sondern aus ge-werblichen Zwecken gehalten werden.

(4) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergün-stigung, so ist dies der Stadt innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.

(5) Wird ein Hund veräußert, so sind mit der Anzeige nach Abs. 3 Name und Anschrift der Erwer-berin oder des Erwerbers anzugeben.


§ 11
Hundesteuermarken

(1) Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung im Stadtgebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die im Eigentum der Stadt bleibt, ausgegeben.

(2) Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung gültig.

(3) Außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes haben Hunde eine gültige, deut-lich sichtbare Steuermarke zu tragen.

(4) Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen an die Stadt zurückzugeben.

(5) Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird der Halterin oder dem Halter eine Ersatzmarke aus-gehändigt. Wird eine in Verlust geratene Hundesteuermarke wieder aufgefunden, ist die wie-dergefundene Marke unverzüglich an die Stadt zurückzugeben.


§ 12
Steueraufsicht

(1) Auf die Steuerschuldner finden die Vorschriften der Abgabenordnung über die Außenprüfung entsprechende Anwendung.

(2) Die Stadt Kirchhain ist befugt, die Angaben des zur Auskunft Verpflichteten in seinen Ge-schäftsbüchern und sonstigen Unterlagen nachzuprüfen.

(3) Der Magistrat der Stadt Kirchhain kann allgemeine Aufnahmen des Hundebestandes anord-nen.


§ 13
Hundebestandsaufnahme

(1) Der Magistrat kann zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Erhebung der Hundesteuer im zeit-lichen Abstand von nicht weniger als zwei Jahren allgemeine Erhebungen des Hundestandes anordnen. Der Magistrat weist vor Durchführung öffentlich in geeigneter Form auf die Hunde-bestandsaufnahme hin.

(2) Die Stadt kann sich zur Durchführung der Hundebestandsaufnahme Dritter bedienen, wenn der Magistrat dies anordnet. § 4 des Hessischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 07.01.1999 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2011 (GVBl. I S. 208) gilt ent-sprechend.

(3) Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3a des Kommunalen Abgabengesetzes in Verbindung mit § 93 der Abgabenordnung). Zur wahr-heitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet.

(4) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückeigentümer, Haushal-tungsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 4 Abs. 1 Nr. 3a Kommunales Abgabengesetz in Verbindung mit § 93 der Abgabenordung).

(5) Durch das Ausfüllen der Fragebögen oder die mündliche Auskunftserteilung wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach § 10 nicht berührt.

§ 14
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 6 der Satzung falsche Angaben zur Erlangung der Steuerbefreiung macht;
§ 7 der Satzung falsche Angaben zur Erlangung der Steuerermäßigung macht;
§ 10 der Satzung gegen die Meldepflicht verstößt oder Auskünfte hierzu verweigert;
§ 11 der Satzung Steuermarken missbräuchlich verwendet, diese an Dritte weitergibt oder
falsche Angabe zur Erlangung einer Ersatzsteuermarke macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 50 EUR bis 1.000 EUR geahndet wer-den. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den die Hundehalterin oder der Hundehal-ter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde ist der Magistrat der Stadt Kirchhain.


§ 14
Übergangsvorschrift

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bei der Stadt bereits angemeldeten Hunde gelten als angemeldet im Sinne des § 10 Abs. 1.


§ 15
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 05.Oktober 2015 außer Kraft.


Kirchhain, den 17. Juli 2023 Der Magistrat
der Stadt Kirchhain

Olaf Hausmann
Bürgermeister

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Beschluss der Stadtverordnetenversammlung am 17.07.2023; veröffentlicht im Kirchhainer Anzeiger am 08.12.2023; In-Kraft-treten am 01.Januar 2024

08.12.2023 
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