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Abweichungssatzung

Aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) 03.11.2017 (Bundesgesetzblatt I S. 3634) zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 28.7.2023 I Nr. 221), in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93) und der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) der Stadt Kirchhain vom 14.12.2009, in der Fassung der Bekanntmachung im Kirchhainer Anzeiger vom 23.12.2009 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirchhain in der Sitzung am 17.10.2023 folgende Abweichungssatzung beschlossen:

§ 1
Zur Feststellung der endgültigen Herstellung nachfolgender Erschließungsanlage wird in Abweichung des § 12 Erschließungsbeitragssatzung (EBS) vom 14.12.2009 in der derzeit gültigen Fassung festgelegt, dass in

Schönbach
Am Heydwolf (Flur 3, Flurstück 34/22 und 34/23),

auf eine beidseitige Gehweganlage verzichtet und eine einseitige Gehweganlage bzw. keine Gehweganlage hergestellt wird.
§ 2
Die im § 1 genannten Erschließungsanlagen sind ohne die Herstellung beidseitiger Gehwege (nur einseitiger Gehweg oder keine Gehweganlage) als endgültig hergestellt anzusehen.
§ 3
Die Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Der Magistrat
der Stadt Kirchhain

Olaf Hausmann
Bürgermeister

Anlage 1: Übersichtsplan

10.11.2023 
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