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Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Kirchhain

Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 20220 (GVBl. S. 915), in Verbindung mit §§ 11, 12 II des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.01.2014 (GVBl. I S. 26) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirchhain am 06. Februar 2023 folgende

FEUERWEHRSATZUNG
beschlossen:


§ 1
GLEICHSTELLUNGSBESTIMMUNG

Die in dieser Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen alle geschlechtlichen Formen. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde auf die ausdrückliche Nennung der einzelnen Formen verzichtet.

§ 2
ORGANISATION, BEZEICHNUNG

(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Kirchhain ist als öffentliche Feuerwehr eine städtische
Einrichtung (§ 7 Abs. 1 HBKG). Sie führt die Bezeichnung

„Freiwillige Feuerwehr der Stadt Kirchhain“

(2) Die Stadtteilfeuerwehren führen als Zusatz die jeweilige Bezeichnung des Stadtteiles

Freiwillige Feuerwehr Kirchhain – Anzefahr
Freiwillige Feuerwehr Kirchhain – Betziesdorf
Freiwillige Feuerwehr Kirchhain – Burgholz
Freiwillige Feuerwehr Kirchhain – Emsdorf
Freiwillige Feuerwehr Kirchhain – Großseelheim
Freiwillige Feuerwehr Kirchhain – Himmelsberg
Freiwillige Feuerwehr Kirchhain
Freiwillige Feuerwehr Kirchhain – Kleinseelheim
Freiwillige Feuerwehr Kirchhain – Langenstein
Freiwillige Feuerwehr Kirchhain – Niederwald
Freiwillige Feuerwehr Kirchhain – Schönbach
Freiwillige Feuerwehr Kirchhain – Sindersfeld
Freiwillige Feuerwehr Kirchhain – Stausebach

(3) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Kirchhain steht unter der Leitung des Stadtbrandinspektors.

§ 3
AUFGABEN DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR

(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz, die Allgemeine Hilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen und die Mitwirkung bei der Brandschutzerziehung und -aufklärung im Sinne der §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 6 und 6 HBKG.


(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Freiwillige Feuerwehr die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.

§ 4
GLIEDERUNG DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR

Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Kirchhain gliedert sich in folgende Abteilungen:

1. Einsatzabteilung
2. Ehren- und Altersabteilung
3. Jugendabteilung
4. Kinderabteilung
5. Musikabteilung


§ 5
PERSÖNLICHE AUSRÜSTUNG, ANZEIGEPFLICHTEN

(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die durch die Stadt unentgeltlich zur Verfügung gestellte Dienst- und Schutzkleidung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Stadt Kirchhain Ersatz verlangen.

(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Stadtbrandinspektor oder dem Wehrführer unverzüglich anzuzeigen:

a) im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,
b) Verluste oder Schäden an der persönlichen und sonstigen Ausrüstung,
c) den Entzug der Fahrerlaubnis sowie erteilte Fahrverbote,
d) die rechtskräftige Verurteilung wegen Straftaten
aa.) wegen der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates §§ 84 - 91s StGB
bb.) wegen Landesverrates und Gefährdung der äußeren Sicherheit §§ 93 - 101 a StGB
cc.) wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt §§ 110 - 121 StGB
dd.) wegen Straftaten gegen die öffentliche Ordnung §§ 123 - 145d StGB
ee.) wegen vorsätzlicher Brandstiftung §§ 306 – 306 c StGB

(3) Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt Kirchhain in Frage kommen, hat der Empfänger der Anzeige nach Abs. 2 die Meldung an den Magistrat weiterzuleiten.


§ 6
AUFNAHME IN DIE EINSATZABTEILUNG DER
FREIWILLIGEN FEUERWEHR

(1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr (Fachberater) aufgenommen werden.

(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihre Hauptwohnung in der Stadt Kirchhain haben oder aufgrund einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung oder in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze in der Stadt Kirchhain und Aus- und Fortbildung zur Verfügung stehen. Sie müssen persönlich geeignet, für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintreten, den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein, sowie das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben.

(3) Aktiver Feuerwehrdienst kann nur in maximal zwei Feuerwehren geleistet werden. Die Belange der Feuerwehr, in der der Feuerwehrangehörige wohnt oder überwiegend wohnt, sind vorrangig zu berücksichtigen.

(4) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich bei dem Stadtbrandinspektor oder bei dem Wehrführer zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.

(5) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Magistrat bzw. in dessen Auftrag der Stadtbrandinspektor nach Anhörung des Feuerwehrausschusses. Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit oder der persönlichen Eignung kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes oder des polizeilichen Führungszeugnisses verlangt werden.

(6) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Kirchhain erfolgt durch den Stadtbrandinspektor oder durch den Wehrführer unter Überreichung der Satzung und durch Handschlag. Dabei ist der Feuerwehrangehörige durch Unterschriftsleistung auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben gegenüber jedermann unabhängig von Nationalität, ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, Religion oder Hautfarbe zu verpflichten, wie sich diese aus den gesetzlichen Bestimmungen, dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen ergeben.

(7) Soweit innerhalb von 12 Monaten nach Aufnahme in der Einsatzabteilung die erforderlichen oder verlangten Unterlagen nicht vorgelegt werden und keine oder nur eine unregelmäßige Teilnahme an den festgesetzten Übungen und Einsätzen festgestellt wird, kann die Mitgliedschaft durch den Stadtbrandinspektor beendet werden.

§ 7
BEENDIGUNG DER ZUGEHÖRIGKEIT ZUR EINSATZABTEILUNG

(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit

a) der Vollendung des 60. Lebensjahres oder auf Antrag im Sinne von § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres,
b) dem Austritt,
c) dem Ausschluss,
d) der Übernahme in die Ehren- und Altersabteilung.


(2) Vor Verlängerung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung gemäß § 10 Abs. 2 HBKG hat sich der Antragsteller einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Über den Verlängerungsantrag entscheidet der Magistrat bzw. in dessen Auftrag der Stadtbrandinspektor nach Anhörung des Feuerwehrausschusses.
(3) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Stadtbrandinspektor oder dem Wehrführer erklärt werden.

(4) Der Magistrat kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund - nach Anhörung des Feuerwehrausschusses - durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Kirchhain ausschließen. Zuvor ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz und/oder bei angesetzten Übungen, mehrfache schriftliche Verweise (mindestens drei) gem. § 9 Abs. 1b, die nachhaltige Verletzung der Pflicht zum kameradschaftlichen Verhalten und das aktive Eintreten gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung sowie die rechtskräftige Verurteilung wegen vorsätzlicher Brandstiftung.

(5) Wird die Mitgliedschaft innerhalb von 12 Monaten gem. § 6 Abs. 7 vom Stadtbrandinspektor beendet, gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass eine Anhörung des Feuerwehrausschusses nicht notwendig ist.

§ 8
RECHTE UND PFLICHTEN DER ANGEHÖRIGEN DER EINSATZABTEILUNG

(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben das Recht zur Wahl des Stadtbrandinspektors, seines Stellvertreters, des Wehrführers, des stellvertretenden Wehrführers sowie der Mitglieder des Feuerwehrausschusses. Sie können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden.

(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 3 bezeichneten Aufgaben nach
Anweisung des Stadtbrandinspektors oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere

a) die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Stadtbrandinspektors oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen,

b) bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten,

c) am Unterricht, an den Übungen und sonstigen Dienstveranstaltungen teilzunehmen.

(3) Die Angehörigen der Einsatzabteilung stellen die in § 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 14 HBKG genannten Daten zur Wahrnehmung ihrer satzungsrechtlichen Rechte und Pflichten zur Verfügung. Bei Änderungen dieser Daten sind diese zeitnah mitzuteilen.

(4) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.

(5) Abs. 2 und 3 gilt nicht für die Fachberater im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2.

(6) Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Stadtgebietes gelten die Vorschriften des hessischen Reisekostenrechts entsprechend.

§ 9
ORDNUNGSMASSNAHMEN

(1) Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht bzw. sonstige Verpflichtungen aus dieser Satzung, so kann der Stadtbrandinspektor im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss ihm gegenüber

a) eine mündliche Ermahnung,
b) einen mündlichen oder schriftlichen Verweis,
c) eine Suspendierung (max. 3 Monate zur Sachverhaltsklärung),
d) einen Befristeter Ausschluss (6 Monate bis 3 Jahre)

aussprechen.

(2) Die Ermahnung kann auch unter Beteiligung des Wehrführers ausgesprochen werden. Die Ermahnung ist zu dokumentieren. Dem Betroffenen ist vor dem Verweis Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Über den schriftlichen Verweis gemäß § 9 Abs. 1 b ist eine Niederschrift zu fertigen und gegen Unterschrift dem Betroffenen auszuhändigen.

§ 10
EHREN- UND ALTERSABTEILUNG

(1) In die Ehren- und Altersabteilung wird unter Überlassung der Dienstbekleidung übernommen, wer wegen Vollendung des 60. bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres, dauernder oder vorübergehender Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.

(2) Die Zugehörigkeit zur Ehren- und Altersabteilung endet

a) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Stadtbrandinspektor oder dem Wehrführer erklärt werden muss,
b) durch Ausschluss (§ 7 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend).


(3) Für die Ausbildung, die Fahrzeug-, Geräte- und Gebäudepflege, logistische Unterstützung (ohne Einsatzstätigkeit) und die Brandschutzerziehung und -aufklärung sowie die feuerwehrspezifische Nachmittagsbetreuung an Schulen als auch die Unterstützung bei Feuerwehrleistungsübungen können die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung auf eigenen Antrag freiwillig und ehrenamtlich Aufgaben übernehmen, soweit sie hierfür die entsprechenden Vorkenntnisse besitzen und persönlich, geistig und körperlich geeignet sind. Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt gemäß der Bewilligung des Magistrates oder in dessen Auftrag durch den Stadtbrandinspektor mit Zustimmung des Wehrführers längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres. Aus wichtigem Grund kann entsprechend § 7 Abs. 4 die besondere Tätigkeit beendet werden. Im Rahmen dieser Tätigkeit unterliegen die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung der fachlichen Aufsicht durch die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Kirchhain. § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 Buchst. a), Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

§ 11
JUGENDABTEILUNG

(1) Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Kirchhain führt den Namen "Jugendfeuerwehr Kirchhain" und in den Stadtteilen den Stadteilnamen als Zusatz.

(2) Die Jugendfeuerwehr Kirchhain ist eine Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr Kirchhain für Jugendliche im Alter vom vollendetem 10. Lebensjahr bis zum vollendeten 17. Lebensjahr, bei einer Verlängerung bis max. zum 21. Lebensjahr. Für die Aufnahme gilt § 6 Abs. 4 und 5 entsprechend, ebenso § 7 Abs. 3. Dies gilt auch bei einem Antrag auf Verlängerung der Zugehörigkeit. Sie gestaltet ihre Aktivitäten nach einer vom Magistrat beschlossenen Jugendordnung, die auch Vorschriften zum Vorschlagsrecht zur Wahl des Jugendfeuerwehrwartes der Stadt und der Jugendfeuerwehrwarte der Stadtteile enthält.

(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Kirchhain untersteht die Jugendfeuerwehr der Aufsicht durch den Stadtbrandinspektor als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der sich dazu des Stadtjugendfeuerwehrwartes bedient. Der Stadtjugendfeuerwehrwart muss mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung (§ 7 Abs. 6 FwOV) besitzen. Er muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein. Das gleiche gilt für die Jugendfeuerwehrwarte der Stadtteile

(4) Die Belange der Jugendfeuerwehren werden von dem Stadtjugendfeuerwehrwart oder seinem Stellvertreter gegenüber dem Stadtbrandinspektor der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Kirchhain vertreten.

(5) Die mit der Betreuung der Jugendfeuerwehr befassten Personen sollen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis für ehrenamtlich Tätige gem. § 72 a SGB VIII vorlegen.

§ 12
Kinderabteilung

(1) Die Kinderabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Kirchhain führt den Namen „Kinderfeuerwehr Kirchhain“ und in den Stadtteilen den Stadtteilnamen als Zusatz.

(2) Die Kinderabteilung ist eine Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr Kirchhain für Kinder im Alter vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr. Für die Aufnahme gilt § 6 Abs. 4 entsprechend. Sie gestaltet ihre Aktivitäten als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Kirchhain.

(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Kirchhain untersteht die Kinderabteilung der Aufsicht durch den Stadtbrandinspektor, als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, der sich dazu des Leiters der Kinderabteilung bedient. Der Leiter der Kinderabteilung muss mindestens 18 Jahre alt sein und die persönliche, fachliche und pädagogische Eignung besitzen. Die Leiter und Betreuer sind ehrenamtlich für die Gemeinde tätig. Die Berufung erfolgt nach § 21 Abs. 2 HGO.

(4) Die mit der Betreuung der Kinderfeuerwehr befassten Personen sollen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis für ehrenamtlich Tätige gem. § 72 a SGB VIII vorlegen.

§ 13
Musikabteilung

(1) Die Musikabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Kirchhain führt den Namen "Blasorchester der Freiwilligen Feuerwehr Kirchhain.“

(2) Die Musikabteilung besteht in der Regel aus Angehörigen der Einsatzabteilung, der Jugendabteilung, der Kinderabteilung sowie der Ehren- und Altersabteilung, die sich zum gemeinsamen Musizieren freiwillig zusammenschließen. Sie gestaltet ihr Leben als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Kirchhain nach einer vom Magistrat beschlossenen besonderen Ordnung. Über die Aufnahme von Mitgliedern, die nicht der Einsatzabteilung, der Jugendfeuerwehr, der Kinderabteilung oder der Ehren- und Altersabteilung angehören, wird im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss entschieden.

(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Kirchhain untersteht die Musikabteilung der Aufsicht durch den Stadtbrandinspektor der sich dazu des Abteilungsleiters bedient.

§ 14
STADTBRANDINSPEKTOR/
ERSTER UND WEITERER STELLVERTRETENDER STADTBRANDINSPEKTOR/
WEHRFÜHRER/STELLVERTRETENDER WEHRFÜHRER

(1) Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Kirchhain ist der Stadtbrandinspektor.

(2) Der Stadtbrandinspektor wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung gewählt.

(3) Die Wahl findet anlässlich der (gemeinsamen) Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Kirchhain (§ 17) statt.

(4) Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Kirchhain angehört, persönlich geeignet ist und die erforderliche Fachkenntnis mittels der geforderten Lehrgänge (§ 7 Abs. 1 FwOV) nachweisen kann. Zudem sollen sie ihre Hauptwohnung in der Stadt Kirchhain haben.

(5) Der Stadtbrandinspektor wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Kirchhain ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Kirchhain und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausrüstung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Brandbekämpfung zu sorgen und den Magistrat in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn der stellvertretende Stadtbrandinspektor, der Wehrführer sowie die ernannten Fachberater und die Feuerwehrausschüsse zu unterstützen.

(6) Der Erste stellvertretende Stadtbrandinspektor hat den Stadtbrandinspektor bei Verhinderung zu vertreten.

Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung(en) gewählt. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Stadtbrandinspektor gewählt wird. Anderenfalls hat der Magistrat nach Ablauf der Wahlzeit oder einem sonstigen Freiwerden der Stelle des Ersten stellvertretenden Stadtbrandinspektors so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung(en) einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl des Ersten stellvertretenden Stadtbrandinspektors stattfinden kann. Der Erste stellvertretende Stadtbrandinspektor wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Kirchhain ernannt.

(6a) Der Zweite stellvertretende Stadtbrandinspektor kann den Stadtbrandinspektor nur dann vertreten, wenn der Erste stellvertretende Stadtbrandinspektor ebenfalls verhindert ist.

Für die Wahl und die Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend.

(7) Mit Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG, spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres sind der Stadtbrandinspektor und seine Stellvertreter durch den Magistrat zu verabschieden und aus dem Ehrenbeamtenverhältnis wegen Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze zu entlassen.

(8) Die Wehrführer führen die Freiwillige Feuerwehr in den Stadtteilen nach Weisung des Stadtbrandinspektors. Der Wehrführer wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung der Stadtteilfeuerwehren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl des Wehrführers erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 18).

(9) Der stellvertretende Wehrführer hat den Wehrführer im Verhinderungsfalle zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl des stellvertretenden Wehrführers erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 18).


(10) Für den Wehrführer und dessen Stellvertreter gelten Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 entsprechend.

§ 15
FEUERWEHRAUSSCHÜSSE

(1) Zur Unterstützung und Beratung des Wehrführers bei der Erfüllung seiner Aufgaben wird in den Stadtteilen für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Kirchhain jeweils ein Feuerwehrausschuss gebildet.

(2) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Wehrführer als Vorsitzender, dem stellvertretenden Wehrführer sowie aus 2 oder 3 Angehörigen der Einsatzabteilung(en), einem Vertreter der Ehren- und Altersabteilung, einem Vertreter der Musikabteilung, sowie dem Jugendfeuerwehrwart des betreffenden Stadtteils und dem Leiter der Kindergruppe. In Abänderung der obigen Regelung sind die Zugführer, soweit eine Einsatzabteilung einer Feuerwehr in taktische Züge untergliedert ist, anstelle der Angehörigen der Einsatzabteilung kraft Amtes Mitglieder im Feuerwehrausschuss.

(3) Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilung und des Vertreters der Ehren- und Altersabteilung erfolgt in der Jahreshauptversammlung. Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Einsatzabteilung und der Ehren- und Altersabteilung für ihre jeweiligen Vertreter.

(4) Der Jugendfeuerwehrwart werden von der Einsatzabteilung gewählt.

(5) Der Vertreter der Musikabteilung wird nach ihrer Geschäftsordnung gewählt.

(6) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Kirchhain oder andere Personen zu Sitzungen einladen. Der Stadtbrandinspektor und sein Stellvertreter haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekanntzugeben. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 16
WEHRFÜHRERAUSSCHUSS

(1) Es wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem Stadtbrandinspektor, dem Ersten Stellvertreter, dem Zweiten Stellvertreter, den Wehrführern und deren Stellvertretern, dem Stadtjugendfeuerwehrwarte oder dessen Stellvertreter besteht und die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Kirchhain zu koordinieren. Der Bürgermeister und sein Vertreter haben das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen.

(2) Der Stadtbrandinspektor beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein, die nicht öffentlich stattfindet. Er hat den Wehrführerausschuss zur Sitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.

(3) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.

(4) Der Wehrführerausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§ 17
GEMEINSAME JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG

(1) Unter dem Vorsitz des Stadtbrandinspektors findet jährlich eine gemeinsame Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Kirchhain statt.

Bei dieser Versammlung hat der Stadtbrandinspektor einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

(2) Die gemeinsame Jahreshauptversammlung wird vom Stadtbrandinspektor einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung(en) schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.

(3) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der gemeinsamen Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Magistrat mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben. Zusätzlich wird auf die Versammlung im amtlichen Bekanntmachungsblatt hingewiesen. Im Fall des Abs. 2 verkürzt sich die Frist auf eine Woche.

(4) Stimmberechtigt in der gemeinsamen Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung und – mit Ausnahme der Wahl des Stadtbrandinspektors, seines Ersten und Zweiten Stellvertreters– die Angehörigen des Musikzuges und die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung. § 15 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf von zwei Wochen, spätestens aber innerhalb von vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist.

(5) Beschlüsse der gemeinsamen Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die gemeinsame Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.

(6) Über die gemeinsame Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Ein Schriftführer wird zu Beginn der Versammlung benannt. Dieser hat die Niederschrift zu erstellen und gemeinsam mit dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.


§ 18
JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG

(1) Unter dem Vorsitz des Wehrführers findet jährlich eine Jahreshauptversammlung der Stadtteile der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Kirchhain statt.

(2) Die Jahreshauptversammlung wird vom Wehrführer einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

(3) Eine Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung der Stadtteilfeuerwehr schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.

(4) § 17 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.


§ 19
WAHLEN

(1) Die nach dem HBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt.

(2) Die Wahlzeit für alle durch diese Satzung durch Wahl bestimmte Funktionen beträgt fünf Jahre.

Sollte das 55. Lebensjahr bei der Wahl bereits vollendet worden sein, kann die Ernennung zunächst nur bis zum 60. Lebensjahr erfolgen. In diesem Zeitpunkt sind ein entsprechender Antrag und eine ärztliche Untersuchung notwendig, soweit die komplette Wahlzeit ausgeübt werden soll. Mit Vollendung des 60. bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres sind der Stadtbrandinspektor, der Gemeindebrandinspektor und seine Stellvertreter durch den Gemeindevorstand in diesem Zeitpunkt unabhängig von der Wahlzeit zu verabschieden.

(3) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 17 Abs. 4 Satz 3 und 4 entsprechend.

(4) Der Stadtbrandinspektor, sein Erster und Zweiter Stellvertreter, die Wehrführer, die stellvertretenden Wehrführer, der Vertreter der Ehren- und Altersabteilung für den Feuerwehrausschuss, der Stadt- Jugendfeuerwehrwart bzw. die Jugendfeuerwehrwarte der Stadtteile werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt; § 55 Abs. 5 HGO gilt entsprechend. Stimmenhäufung und Stellvertretung sind nicht zulässig.

Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viel Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(5) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Abs. 4 Satz 1) kann durch Handzeichen gewählt werden, falls sich aus den Reihen der Wahlberechtigten kein Widerspruch erhebt.

(6) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. § 17 Abs. 6 S. 2 und 3 gilt entsprechend. Die Niederschrift über die Wahl des Stadtbrandinspektors, seines Stellvertreters, der Wehrführer und der stellvertretenden Wehrführer ist innerhalb einer Woche dem Magistrat vorzulegen.

§ 20
FEUERWEHRVEREINIGUNGEN

Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Kirchhain können sich zu privatrechtlichen Vereinen oder Verbänden zusammenschließen. Die Stadt unterstützt Vereinigungen der Feuerwehrangehörigen nach Maßgabe des Haushalts.


§ 21
INKRAFTTRETEN

(1) Diese Satzung tritt am 01. März 2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 20. Februar 2017 außer Kraft.



Kirchhain, den 17. Februar 2023

Olaf Hausmann
Bürgermeister

17.02.2023 
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