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Planfeststellungsverfahren Errichtung und Betrieb einer Wasserkraftanlage sowie einer Fischaufstiegsanlage, Gemarkung Betziesdorf

Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb einer neuen Wasserkraftanlage sowie Errichtung einer Fischaufstiegsanlage an der Ohm in der Stadt Kirchhain, Gemarkung Betziesdorf, Flur 7, Flurstücke 119/2, 119/3, 119/4 und 14 gemäß §§ 68 Abs. 1 und 70 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) i.V.m. §§ 72 bis 77 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetztes (HVwVfG) und Bewilligungsverfahren für die Gewässerbenutzung zum Betrieb der Wasserkraftanlage nach §§ 8, 9, 11, 14 WHG und § 9 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) i.V.m. § 73 Abs. 2 bis 8 und § 74 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 bis 5 HVwVfG für die Vorhaben der Wasserkraft Hainmühle GmbH & Co. KG;

Die Wasserkraft Hainmühle GmbH & Co. KG hat die wasserrechtliche Zulassung zum Bau einer Wasserkraftanlage und die Errichtung einer Fischaufstiegsanlage gemäß §§ 68 Abs. 1 und 70 Abs. 1 WHG sowie die wasserrechtliche Genehmigung der Gewässerbenutzung in Form einer Bewilligung für den Betrieb der Wasserkraftanlage nach §§ 8 ff.; 14 WHG beantragt.

Das Regierungspräsidium Gießen beabsichtigt hierzu ein Planfeststellungsverfahren gemäß §§ 68 Abs. 1 und 70 Abs. 1 WHG i.V.m. §§ 72 bis 77 HVwVfG sowie ein Bewilligungsverfahren gemäß §§ 8, 9, 11, 14 WHG und § 9 Abs. 1 HWG i.V. m. § 73 Abs. 2 bis 8 und § 74 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 bis 5 HVwVfG durchzuführen.

Für folgende Vorhaben wird eine wasserrechtliche Zulassung gemäß §§ 68 Abs. 1 und 70 Abs. 1 WHG beantragt:

a) Errichtung eines neuen Krafthauses und einer neuen Turbine an der Ohm mit Fischabstiegsanlage
b) Errichtung einer Fischaufstiegsanlage

Für den Betrieb der Wasserkraftanlage an der Ohm wird die Genehmigung der Gewässerbenutzung in Form einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Entnahme von Wasser bei gleichzeitigem Verzicht auf das Altrecht nach §§ 8 ff.; 14 WHG für die Dauer von 30 Jahren beantragt.

Die Vorprüfung nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass von den Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, sodass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt daher nach den Vorschriften des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

1. Die Planunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen sowie die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen) liegen in der Zeit vom 16.01.2023 bis 16.02.2023 im Fachbereich 4 - Liegenschaften, Bau und Stadtentwicklung der Stadt Kirchhain, 2. Stock, Zimmer 25, Borngasse 20, 35274 Kirchhain während der Dienststunden (Montag bis Donnerstag von 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr; Freitag geschlossen) zur allgemeinen Einsicht aus.

Für die Dauer der Auslegung werden die Planunterlagen zusätzlich auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Gießen https://rp-giessen.hessen.de/ansprechen/oeffentliche-bekanntmachungen veröffentlicht.

2. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 02.03.2023, beim Regierungspräsidium Gießen (Anhörungsbehörde), Landgraf-Philipp-Platz 1-7, 35390 Gießen, auch unter oberflaechengewaesser@rpgi.hessen.de, oder beim Fachbereich 4 - Liegenschaften, Bau und Stadtentwicklung der Stadt Kirchhain, Borngasse 20, 35274 Kirchhain, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben.

Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen im weiteren Verfahren ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 S. 3 HVwVfG).

Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für die Abgabe der Stellungnahmen der im Land Hessen anerkannten Umwelt- und Naturschutzverbände (§ 73 Abs. 4 S. 5 und 6 HVwVfG).

3. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein.

Gleichförmige Eingaben, die die vorgenannten Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, können unberücksichtigt bleiben (§ 17 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 HVwVfG).

Endet die Vertretungsmacht des Vertreters, so kann die Behörde die nicht mehr Vertretenen auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.

Sind mehr als 50 Personen aufzufordern, so kann die Behörde die Aufforderung ortsüblich bekannt machen. Wird der Aufforderung nicht fristgemäß entsprochen, so kann die Behörde von Amts wegen einen gemeinsamen Vertreter bestellen (§ 17 Abs. 4 HVwVfG).

4. Gemäß § 73 Abs. 6 Satz 1 HVwVfG hat die Anhörungsbehörde nach Ablauf der Einwendungsfrist die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 HVwVfG (Vereinigungen, die aufgrund einer anderen Rechtsvorschrift befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung einzulegen) sowie die Stellungnahmen von Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern.

Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen dessen Vertreter, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Abs. 5 Nr. 4a HVwVfG).

Beim Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

Sofern ein Erörterungstermin durchgeführt wird, ist dieser nicht öffentlich, § 73 Abs. 6 S. 9 HVwVfG.

5. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HWG i.V.m. § 73 Abs. 6 S. 2 HVwVfG verzichten.

6. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Teilnahme am Erörterungstermin entstehende Kosten werden nicht erstattet.

7. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

8. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsbeschluss entschieden.

Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HWG i.V.m. § 73 Abs. 5 Nr. 4b HVwVfG.

Gießen, 14.12. 2022 Regierungspräsidium Gießen
Abteilung IV Umwelt
RPGI-41.2-79e0400/16-2015/1

23.12.2022 
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