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19.04.2024

Verbindliche Bauleitplanung der Stadt Kirchhain, Stadtteil Langenstein, 3. Änderung des Einfachen Bebauungsplanes Nr. 4 »Nördliche Ortslage Langensteins«, als vorhabenbezogener Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 12 BauGB im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB hier: a) Abwägung der im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB, jeweils i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB, eingegangenen Stellungnahmen mit Hinweisen und Anregungen b) Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirchhain hat in ihrer Sitzung am 25. März 2024 die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 „Nördliche Ortslage Langensteins“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 5 Hessische Gemeindeordnung (HGO), § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 91 Hessische Bauordnung (HBO) - integrierte Orts- und Gestaltungssatzung - und § 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz (HWG) als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit der Hauptsatzung der Stadt Kirchhain tritt mit dieser Bekanntmachung die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 „Nördliche Ortslage Langensteins“ einschließlich der integrierten Gestaltungssatzung und der dazugehörigen bauordnungsrechtlichen Festsetzungen gemäß § 91 HBO in Kraft.
Der Geltungsbereich kann den nachstehend abgebildeten Übersichtskarten entnommen werden, die kein formeller Bestandteil der Bekanntmachung sind.

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Der Bebauungsplan mit integrierter Gestaltungssatzung wird mitsamt Begründung, Grünordnungsplan und artenschutzrechtlichem Fachbeitrag ab dem Tag der Bekanntmachung im Bauamt der Stadt Kirchhain, Borngasse 20, während der allgemeinen Dienststunden sowie nach Vereinbarung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der rechtskräftige Bebauungsplan mit allen Anlagen ergänzend auf der Homepage der Stadt unter www.kirchhain.de in der Rubrik Leben & Wohnen / Planen und Bauen / Bebauungspläne eingestellt.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes und nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Bebauungsplanes gegenüber der Stadt Kirchhain geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Entsprechendes gilt, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 S. 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Der Magistrat der Stadt Kirchhain

Kirchhain, 09.04.2024

Olaf Hausmann, Bürgermeister

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