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28.10.2022

Stadt trifft Regelungen für einen Trinkwassernotstand

Aufgrund der anhaltenden hochsommerlichen Witterung, einhergehend mit wochenlang fehlendem Regen, kam es in einigen (hessischen) Kommunen in diesem Jahr zu massiven Absenkungen der Grundwasserspiegel und Engpässen bei der Trinkwasserversorgung.
So mussten beispielsweise die Städte/Gemeinden Königstein, Grävenwiesbach und Schmitten (alle Hochtaunus) in diesem Jahr den Trinkwassernotstand ausrufen (Quelle: Hessenschau).

Der Zweckverband Mittelhessische Wasserwerke hatte Mitte Juli 2022 dazu aufgerufen, mit dem Verbrauch von Trinkwasser sorgsam und sparsam umzugehen, weil „ansonsten Spitzenverbräuche entstehen, die nicht auf längere Zeit abzudecken sind“.
Sollte Letzteres eintreten und die Trinkwasserversorgung im Stadtgebiet nicht oder nicht mehr in ausreichendem Umfang gewährleistet sein, wäre dies ein sogenannter Trink-wassernotstand.

Bei Trinkwassernotstand greift künftig eine Gefahrenabwehrverordnung
„Um für diesen Notfall gerüstet zu sein, braucht die Verwaltung ein rechtliches „Instrument“ in Form einer Gefahrenabwehrverordnung, um beispielsweise „ultima ratio“ unnötigen Wasserverbrauch zu verbieten, im Vollzug zu unterbinden und je nach Fall auch zu sanktionieren“, sagt Kirchhains Bürgermeister Olaf Hausmann.
Und weil es ein solche rechtliche Regelung in Kirchhain bisweilen noch nicht gab, hat der Fachbereich 3 „Sicherheit und Ordnung“ der Verwaltung eine Regelung entworfen, die kürzlich von der Stadtverordnetenversammlung mit großer Mehrheit beschlossen worden ist.

Der Hessische Städte- und Gemeindebund gab den Anstoß
Für den Fall, dass in den kommenden Sommermonaten die Knappheit der Wasserversorgung in den Kommunen aufgrund Hitze- und Trockenheitsereignissen droht, kann es sinnvoll erscheinen, eine Gefahrenabwehrverordnung zur Abwehr eines Trinkwassernotstandes für das Gemeindegebiet zu erlassen. Das Regierungspräsidium Darmstadt teilte mit Hinweis vom letzten Jahr mit, dass sich in Hessen derzeit 48 % der Grundwasser-Landesmessstellen auf einem unterdurchschnittlichen Niveau befinden.
Die gesetzliche Grundlage für eine kommunale Regelung bieten die §§ 71, 74 und 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG). Hiernach haben die Kommunen die Möglichkeit, sogenannte Gefahrenabwehrverordnungen zu erlassen.

Magistrat entscheidet, wann und wie etwas passiert
Die Feststellung, ob ein Trinkwassernotstand vorliegt und wann dieser endet, trifft der Magistrat. Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten ist der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde.
Maßgeblich für diesen Feststellungsfall wird die Einschätzung des Endversorgers (hier: ZMW) oder aber auch der Fachbehörden sein. Ist die Trinkwasserversorgung gefährdet, besteht eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Eine solche konkrete Gefahr muss abgewehrt, mindestens jedoch eingedämmt werden, z.B. durch Verbote der Trinkwassernutzung für bestimmte Zwecke, z.B. das Bewässern von privaten Grasflächen oder das Waschen von privaten Pkws, das Befüllen oder Nachfüllen von privaten Schwimmbecken oder künstlichen Teichen. In diesem Fall wird dann das städtische Ordnungsamt aktiv.

Olaf Hausmann und der Magistrat hoffen, dass die Gefahrenabwehrverordnung nie angewendet werden muss.
„Doch wenn die Vorräte knapp werden, müssen wir als Stadt reagieren, um die Versorgung für die Menschen mit dem wohl wichtigsten Lebensmittel Trinkwasser sicher zu stellen“, so Hausmann.

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