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23.12.2020

Neufassung Satzung Spielapparatesteuer 2021

Bekanntmachung

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess.Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 07.05.2020 (GVBl S. 318), der §§ 1,2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.05.2018 (GVBl S. 247) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirchhain am 14.12.2020 die folgende Satzung beschlossen:

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Kirchhain

§ 1 - Steuererhebung

Die Stadt Kirchhain erhebt eine Steuer auf das Spielen an Spielgeräten und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe der in § 2 im Einzelnen aufgeführten Besteuerungstatbestände.

§ 2 - Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände

(1)    Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für

        1)   die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten, soweit sie öffentlich zugänglich sind,

        2)   das Spielen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen um Geld oder Sachwerte.

(2)    Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt gleich welcher Art oder nur von einem bestimmten Personenkreis betreten werden dürfen.

(3)    Als Spielgeräte gelten auch

        1.   Billardtische, Dartspielgeräte, Tischfußball.

§ 3 - Bemessungsgrundlagen

Die Steuer bemisst sich

1.     zu § 2 Abs. 1 Nr. 1: nach der elektronisch gezählten Bruttokasse (Bruttokasse ist die elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahme abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld);

2.     zu § 2 Abs. 1 Nr. 2: nach der Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume.

§ 4 - Steuersätze

(1)    Die Steuer beträgt    zu § 2 Abs. 1 Nr. 1:

je angefangenem Kalendermonat und Gerät

        1.   für Geräte mit Gewinnmöglichkeit                 20 v. H. der Bruttokasse

        2.   für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit              20 v. H. der Bruttokasse

3.     Sofern ein Gerät ohne Gewinnmöglichkeit nicht über ein Zählwerk, das den Nachweis nach § 7 Absatz 4 ermöglicht verfügt, beträgt die Steuer

              a)   in Spielhallen                                             36,00 €,

              b)   in Gaststätten und an sonstigen Aufstellungsorten      15,00 €,

4.     für Geräte, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben,  20 v. H. der Bruttokasse,

        zu § 2 Abs. 1 Nr. 2:
je angefangenem Quadratmeter und Kalendermonat 26,00 €.

(2)    Ist der Betrag der Bruttokasse bei einem Gerät und in einem Kalendermonat negativ, findet eine Verrechnung mit dem Betrag der Bruttokasse anderer Geräte oder für andere Kalendermonate nicht statt.

(3)    In den Fällen, in denen die Bruttokasse nach § 3 Ziff. 1 nicht nachgewiesen wird, schätzt die Stadt Kirchhain – Steueramt – die Bruttokasse.

§ 5 - Steuerschuldner

Steuerschuldner ist der Veranstalter. In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 gilt der Halter (Eigentümer bzw. derjenige, dem das Gerät vom Eigentümer zur Nutzung überlassen ist) als Veranstalter.

§ 6 - Anzeigepflicht

Der Veranstalter ist verpflichtet,

a)     im Falle des § 2 Abs. 1 Nr. 1 das Aufstellen von Spielgeräten,

b)     im Falle des § 2 Abs. 1 Nr. 2 den Beginn des Spielbetriebs und die Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räumen unverzüglich der Stadt Kirchhain – Steueramt – mitzuteilen.

§ 7 - Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit

(1)    Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes.

(2)    Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen.

Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist dem Magistrat der Stadt Kirchhain eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Stadtkasse zu entrichten. Die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung. Die Rechtsbehelfsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Steuererklärung bei dem Magistrat der Stadt Kirchhain eingegangen ist.

(3)    Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. In diesem Fall ist die Steuer innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

(4)    Bei der Besteuerung nach der Bruttokasse sind den Steueranmeldungen nach Abs. 2 Zählwerkausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum lückenlos beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes, die Spieleinsätze, die Gewinne und den Kasseninhalt enthalten müssen. In den Fällen, in denen der Steuerschuldner seinen Mitwirkungspflichten gemäß dieser Satzung nicht nachkommt, wird die Besteuerungsgrundlage für die entsprechenden Zeiträume geschätzt und die Steuer durch Steuerbescheid festgesetzt.

§ 8 - Steueraufsicht und Prüfungsvorschrift

Die Stadt Kirchhain – Steueramt – ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke zu verlangen.

§ 9 - Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben

Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, sind die §§ 4 bis 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden.

 § 10 - Übergangsvorschrift

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits aufgestellten Geräte sind dem Magistrat der Stadt Kirchhain durch den Veranstalter spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Inkrafttreten der Satzung mitzuteilen.

§ 11 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2021 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Kirchhain über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte vom 29.10.2013 außer Kraft.

Kirchhain, 14.12.2020                                       

DER MAGISTRAT 
der Stadt Kirchhain

gez. Olaf Hausmann, Bürgermeister


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