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Kombinierte Familienleistungen Beauftragung

Nr. 99027011009000

Mit der kombinierten Familienleistung können über einen einzigen Online-Dienst - ELFE (Einfach Leistungen für Eltern) - verschiedene Leistungen bei unterschiedlichen Behörden beantragt werden. Die Leistungen können Sie gleichzeitig, gebündelt und einfach beantragen.
Sie müssen Ihre Daten nur einmal eingeben und keine weiteren Unterlagen bei den unterschiedlichen Behörden vorlegen.Mit dem Online-Dienst ELFE können Sie alle Leistungen gleichzeitig beantragen oder frei wählen, welche der 3 Leistungen Sie beantragen möchten. Folgende Leistungen gibt es:

  1. Den Namen des neugeborenen Kindes bestimmen und Geburtsurkunden beim Standesamt bestellen.
  2. Kindergeld bei der Familienkasse beantragen.
  3. Elterngeld bei der Elterngeldstelle beantragen:

Die zuständigen Stellen tauschen mit Ihrem Einverständnis die Daten zur Geburt elektronisch untereinander aus. Gleichzeitig können Sie zustimmen, dass Ihre Gehaltsdaten von Ihrem Arbeitgeber automatisiert abgerufen und mittels der Datenstelle der Rentenversicherung an die zuständige Elterngeldstelle übermittelt werden. So müssen Sie keine Papiernachweise an die Elterngeldstelle senden.


Sie müssen den Onlinedienst nicht nutzen. Sie können weiterhin alle Anträge postalisch oder persönlich bei der zuständigen Behörde stellen. Auch eine Kombination von postalischer, persönlicher Abgabe und der Nutzung des Online-Dienst ist möglich.
 

Sie können die kombinierten Familienleistungen gleichzeitig gebündelt oder auch nur ausgewählte einzelne Dienste über den Online-Dienst ELFE beantragen.

  • Nutzen Sie dafür den Onlinedienst ELFE – Einfach Leistungen für Eltern
  • Nach dem Absenden des Antrags aus dem Onlinedienst wird dieser an das jeweilige Fachverfahren der zuständigen Behörde übermittelt.
     
  • Der Antrag muss von 2 miteinander verheirateten Antragstellern oder Antragsstellerinnen gleichzeitig gestellt werden.
  • Identifizierung mit Personalausweis mit eID-Funktion, zugehöriger PIN und ein USB-Kartenlesegerät oder ein NFC-fähiges Smartphone.
  • Personalausweis mit eID-Funktion
  • Beschäftigungsnachweis
    • Bestätigung des Arbeitgebers über die Inanspruchnahme von Elternzeit oder die Reduzierung der Arbeitszeit
  • Bescheinigung über Mutterschaftsbezüge
  • Abrechnung vom Arbeitgeber zur Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse.

Wenn Sie die Einwilligung zur elektronischen Datenabfrage und -übermittlung vom Arbeitgeber an die Elterngeldstelle sowie zur Datenübermittlung der Geburtsurkundung geben, benötigen Sie keine weiteren Unterlagen.

Wenn Sie die Einwilligung nicht geben, benötigen Sie folgende weiteren Unterlagen:

  • Geburtsbescheinigung mit Verwendungszweck Elterngeld
    • Wenn Sie die Leistung Namensbestimmung nicht wählen, müssen Sie die Geburtsbescheinigung im Original der Elterngeldstelle vorlegen. Kopien oder die Übersendung per Fax oder als eingescanntes Dokument per Mail werden nicht akzeptiert.

Es entstehen nur Kosten, wenn zusätzliche Geburtsurkunden bestellt werden.
Ansonsten entstehen keine Kosten durch die Nutzung des Onlinedienstes.

Der komplette Kombiantrag kann nur innerhalb von 28 Tagen nach Geburt genutzt werden.

Fristen für Einzeldienste:

Namensbestimmung: Muss innerhalb 28 Tage nach Geburt gestellt werden.

Elterngeld: Die Leistungsgewährung erfolgt frühestens ab Geburt und rückwirkend höchstens für die letzten 3 Lebensmonate vor dem Monat der Antragstellung.

Kindergeld: Grundsätzlich besteht ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres für jedes Kind ein Anspruch auf Kindergeld.

Zeit, die Sie für die Online-Dienste benötigen:

Namensbestimmung: ca. 10 Minuten
Antrag auf Kindergeld: ca. 5 - 10 Minuten
Antrag auf Elterngeld: ca. 25 - 35 Minuten

Die Beurkundung der Geburt wird durch das zuständige Standesamt vorgenommen und kann einige Tage in Anspruch nehmen.
Die Prüfung und Bescheidung des Kindergeldantrags erfolgt durch die zuständige Familienkasse und nimmt in der Regel nur wenige Tage in Anspruch.
Die Prüfung und Bescheidung des Elterngeldantrags erfolgt durch die zuständige Elterngeldstelle und kann mehrere Wochen dauern.
 

Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen § 1-9; Begründung A.1.

  • Zuständige Stelle für die Verwaltungsleistung „Geburtsanzeige“ ist das Standesamt, in dessen Bezirk das jeweilige Kind geboren wurde
  • Zuständige Stelle für die Verwaltungsleistung „Kindergeld“ nach dem Einkommensteuergesetz ist das Bundeszentralamt für Steuern, die Ausführung obliegt den Dienststellen der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (im Wege der Organleihe) und den Familienkassen des öffentlichen Dienstes.
  • Zuständige Stelle für die Verwaltungsleistung „Elterngeld“ sind die Elterngeldstellen der Länder, in der Antragstellende ihren Wohnsitz haben.

Freie Hansestadt Bremen
Der Senator für Finanzen
Stabstelle 4-1 Programmbüro „Themenfeld Familie & Kind"

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03.01.2023
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