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01.09.2023

Friedhofsordnung 2023 für den Friedhof in Schönbach

Friedhofsordnung 2023

für den Friedhof in

Schönbach

Gemäß Art. 37 Abs. 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) in der jeweils geltenden Fassung und § 31 Abs. 2 in Verbindung mit § 32 der Ausführungsverordnung zum Vermögensaufsichtsgesetz (AVO-VAufsG) vom 30. November 2021 in der jeweils geltenden Fassung hat der Friedhofsausschuss Schönbach folgende Friedhofsordnung erlassen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1
Eigentum, Trägerschaft und Zweckbestimmung


1. Der Friedhof steht in der Trägerschaft der evangelischen Kirchengemeinde Großseelheim.
2. Der Friedhof Schönbach umfasst folgende Flurstücke: Flur 4/19-21.
3. Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tod Einwohnerinnen oder Einwohner des Stadtteils der Gemeinde Kirchhain waren, ein Recht auf Beisetzung besaßen oder innerhalb des Stadtteils verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb des Stadtteils beigesetzt werden. Dies gilt auch für frühere Einwohnerinnen und Einwohner, die zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben. Die Bestattung anderer Personen kann mit Zustimmung des Friedhofsausschusses erfolgen.

§ 2
Friedhofsausschuss

Die Verantwortung für den Friedhof obliegt dem Friedhofsausschuss. Der Friedhofsausschuss besteht aus der/dem Vorsitzenden des Kirchenvorstandes der evangelischen Kirchengemeinde, der/dem Ortsvorsteher/in und mind. vier weiteren Mitgliedern, von denen je zwei vom Kirchenvorstand und von der politischen Gemeinde bestimmt werden. Den Vorsitz führt die/der Vorsitzende oder ein Mitglied des Kirchenvorstandes, stellvertretender Vorsitzender ist die/der Ortsvorsteher/in. Die Geschäftsführung und Abstimmung erfolgt nach der dieser Friedhofsordnung beigefügten „Geschäftsordnung für den Friedhofsausschuss“. Aufsichtsbehörde ist das Landeskirchenamt in Kassel. Unberührt bleibt die allgemeine Zuständigkeit der Ordnungsbehörde.

§ 3
Verwaltung des Friedhofs

1. Die aus dem Friedhofsbetrieb sich ergebenden Einnahmen fließen in die Friedhofskasse. Sie sind ausschließlich für Zwecke des Friedhofs zu verwenden. Die Gebührenordnung für den Friedhof wird von dem Friedhofsausschuss aufgestellt und bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
2. Die Verwaltung führt ein Grabregister der beigesetzten Verstorbenen, das, getrennt nach Grabstättenarten gem. § 12, mindestens den Namen, das Geburts- und Sterbedatum des/der Verstorbenen, den Tag der Beisetzung und die Laufzeit des Nutzungsrechtes enthält.

§ 4
Verhalten der Friedhofsbenutzer

1. Der Friedhof ist von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang geöffnet.
2. Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten. Wer den Anordnungen zuwider handelt, kann vom Friedhof verwiesen werden.
3. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

§ 5
Einzelvorschriften

Innerhalb des Friedhofs ist es nicht gestattet:

1. die Flächen außerhalb der Wege und die Grabstätten unbefugt zu betreten, den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
2. die Wege ohne besondere Erlaubnis der Friedhofsverwaltung mit Fahrzeugen zu befahren (dieses Verbot gilt nicht für Kinderwagen und Rollstühle),
3. Abraum und Abfälle abzulegen,
4. Druckschriften gewerblicher und politischer Art zu verteilen, Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
5. ohne schriftlichen Auftrag eines/einer Berechtigten oder der Friedhofsverwaltung gewerbliche Aufnahmen oder Aufzeichnungen zu machen,
6. an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattungshandlung Arbeiten auszuführen,
7. zu lärmen, zu spielen, zu lagern und sich sportlich zu betätigen,
8. Hunde frei laufen zu lassen; sie sind an der Leine zu führen; Hundekot ist zu beseitigen,
9. Unkrautvernichtungsmittel und chemische Schädlingsbekämpfungsmittel zu verwenden,
10. Wasser zu anderen Zwecken als der Grabpflege zu entnehmen.

Der Friedhofsausschuss kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 6
Gewerbliche Arbeiten

1. Gewerbliche Arbeiten an den Grabstellen (insbesondere Steinmetz- und gärtnerische Arbeiten) dürfen nur mit vorher erteilter Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung und unter Beachtung der dafür bestehenden Bestimmungen ausgeführt werden. Die Zustimmung wird erst erteilt, wenn der/die Gewerbetreibende oder die Firma in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig ist und diese Friedhofsordnung durch Unterschrift als für alle einschlägigen Arbeiten verbindlich anerkannt hat.
2. Die Zustimmung kann versagt oder widerrufen werden, wenn ein/eine Gewerbetreibende/r trotz Abmahnung gegen die bestehenden Vorschriften verstoßen hat.
3. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.
4. Bei gewerblichen Arbeiten ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen.
5. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
6. Den Mitgliedern des Friedhofsausschusses, der Friedhofsverwaltung und dem Friedhofspersonal ist untersagt, den Gewerbetreibenden Informationen zur Erlangung von Aufträgen zukommen zu lassen. Gleiches gilt für die Mitteilung über Sterbefälle und Hinterbliebenenanschriften.

II. Bestattungsvorschriften

§ 7
Bestattungen durch einen evangelischen Geistlichen

1. Die evangelisch kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung, die der kirchlichen Ordnung unterliegt.
2. Ansprachen und musikalische Darbietungen während einer evangelisch kirchlichen Bestattung bedürfen der vorherigen Genehmigung des zuständigen Pfarrers/der zuständigen Pfarrerin. § 8 Abs. 2 S. 2 und 3 gelten entsprechend.
3. Kränze können mit kurzen Widmungsworten nach Abschluss der Bestattungsfeierlich-keiten niedergelegt werden.

§ 8
Andere Bestattungsfeiern und sonstige Veranstaltungen

1. Bei Bestattungen und sonstigen Veranstaltungen sind Handlungen, Äußerungen, Lieder und Musikstücke verboten, die der Würde des Ortes widersprechen oder geeignet sind, das religiöse – insbesondere das christliche – Empfinden zu verletzen.
2. Ansprachen und musikalische Darbietungen müssen bei der/dem Vorsitzenden des Friedhofsausschusses (§ 2) spätestens am Tag vor der Beerdigung angemeldet werden. Sie können untersagt werden, wenn die Gefahr besteht, dass die Ansprache oder musikalische Darbietung der Würde des Ortes widerspricht oder das religiöse Empfinden verletzt. Gegen eine ablehnende Entscheidung des/der Vorsitzenden steht dem/der Betroffenen das Recht des Widerspruchs zu, über den der Friedhofsausschuss zu entscheiden hat.

§ 9
Anmeldung der Bestattung

1. Die Bestattung ist unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen rechtzeitig anzumelden. Bei Urnenbeisetzungen ist zusätzlich die Einäscherungsurkunde vorzulegen.
Bei einer Bestattung in einer schon vorhandenen Grabstätte ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Ist die nutzungsberechtigte Person einer vorhandenen Wahlgrabstätte verstorben, so hat die neue nutzungsberechtigte Person durch ihre Unterschrift die Übernahme des Nutzungsrechts in der Anmeldung schriftlich zu beantragen.
2. Den Bestattungstermin legt die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Angehörigen und ggf. dem zuständigen Pfarrer/der zuständigen Pfarrerin fest.

§ 10
Ruhefrist

Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 40 Jahre.

§ 11
Umbettungen

1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
2. Leichen dürfen nur zum Zweck der Umbettung oder auf polizeiliche, staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Anordnung vor Ablauf der Ruhefristen aus der Grabstätte entfernt werden.
3. Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen und damit Umbettungen von Leichen und Aschen vornehmen. Die Leichen- oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten.
4. Sonstige Umbettungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsausschusses. Die Erlaubnis darf abgesehen von sonstigen gesetzlichen Regelungen nur erteilt werden, wenn besondere Gründe das öffentliche Interesse an der Wahrung der Totenruhe deutlich überwiegen.
5. Die Umbettung bedarf der Erlaubnis des Magistrats am Bestattungsort im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt. Für die Umbettung einer Urne bedarf es abweichend von Satz 1 des Einvernehmens mit dem Gesundheitsamt nicht.
6. Die Grabmale etc. dürfen nur umgesetzt werden, wenn sie nicht gegen die Gestaltungsrichtlinien der betreffenden neuen Grababteilung verstoßen.
7. Kann der Antragsteller/die Antragstellerin nicht allein über den Umbettungsantrag entscheiden, so hat er/sie die Einwilligung der anderen Berechtigten in schriftlicher Form nachzuweisen. Neben der zu zahlenden Umbettungsgebühr haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
8. Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

III. Grabstätten

§ 12
Allgemeine Bestimmungen über Grabstätten

1. Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Ordnung aufgestellten Bedingungen vergeben. Nutzungsberechtigt ist derjenige/diejenige, der/die sich zur Übernahme dieses Rechts bereit erklärt. Im Übrigen werden die Angehörigen nach der in § 13 Abs. 3c genannten Reihenfolge nutzungsberechtigt. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Grundstückseigentümers (§ 1). An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Ordnung.
2. Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben für:
a) Erdbestattungen (Leichen):
- Einzelgrabstätten
- Doppelgrabstätten
- Raseneinzelgrabstätten
- Rasendoppelgrabstätten
b) Urnenbestattungen (Aschen):
- Urnengrabstätten (für bis zu vier Urnen)
- Rasenurnengrabstätten (für bis zu vier Urnen)
- Baumgrabstätten
3. Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig gemacht von der schriftlichen Anerkennung dieser Ordnung.
4. Das Nutzungsrecht umfasst das Recht zur Bestattung und die Verpflichtung zur gärtnerischen Anlage und Pflege der Grabstätten. Bei Rasengräbern und Baumgrabstätten entfällt diese Verpflichtung weitestgehend: Für das Abtragen von Grabhügeln sowie das Auffüllen der Grabstätte bei Senkungen ist der/die Nutzungsberechtigte selbst verantwortlich.
5. Nutzungsberechtigte haben der Friedhofsverwaltung jede Änderung ihrer Anschrift sowie Übertragung der Nutzungsrechte mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist die Friedhofsträgerin nicht ersatzpflichtig.
6. Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebührenordnung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden.
7. Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt (vgl. § 17, insbesondere Abs. 8) oder länger als ein Jahr in der Unterhaltung vernachlässigt, so ist die/der Nutzungsberechtigte unter Fristsetzung zur Beseitigung der Mängel schriftlich aufzufordern. Ist die/der Nutzungsberechtigte unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche, auf 6 Monate befristete Aufforderung. Kommt die/der Nutzungsberechtigte der Aufforderung nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten die Grabstätte in dem erforderlichen Umfang abräumen, einebnen, begrünen lassen, der/dem Nutzungsberechtigten das Nutzungsrecht entziehen und/oder die Grabstätte gegen Zahlung einer Gebühr in eine Rasengrabstätte umwandeln. Die Höhe der Gebühr für die Umwandlung in eine Rasengrabstätte richtet sich nach der Dauer der verbleibenden Ruhefrist.
8. Bei Erdbestattungen darf in jedem Grab grundsätzlich nur eine Leiche beigesetzt werden. Es kann gestattet werden, eine Mutter mit einem gleichzeitig verstorbenen neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zu 5 Jahren in einem Grab zu bestatten.
9. Aschenurnen dürfen außer in Urnengrabstätten auch in unbelegten Grabstätten für Erdbestattungen beigesetzt werden. Der Friedhofsträger kann in Ausnahmefällen zulassen, dass gegen Entrichtung einer Gebühr maximal zwei Urnen pro bereits belegter Erdgrabstelle zusätzlich beigesetzt werden.
10. Ein Anspruch auf Verleihung und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
11. Den Auftrag zum Ausheben und Schließen des Grabes erteilt die Friedhofsverwaltung.
12. Die Mindestgrabtiefe beträgt von Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 1,00 m, von Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,60 m.
13. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
14. Nach Ablauf der Nutzungsfrist für Doppelgrabstätten, Rasendoppel- und Urnengrabstätten kann gegen Entrichtung einer Gebühr nach der jeweilig gültigen Gebührenordnung das Nutzungsrecht einmalig um weitere 10 Jahre erneuert werden. Alle anderen Grabstätten sind hiervon ausgenommen.
15. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhefrist kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte anderweitig verfügen.
16. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung des Verlängerungsantrages aufzufordern.

§ 13
Erläuterung der Grabstätten

1. Größe der Grabstätten

Einzelgrabstätte und Raseneinzelgrabstätte:
Länge/Breite 2,40 m x 1,00 m

Einzelgrabstätte und Raseneinzelgrabstätte als Kindergrab (Kinder bis 5 Jahre):
Länge/Breite 1,50 m x 0,90 m

Doppelgrabstätte und Rasendoppelgrabstätte:
Länge/Breite 2,40 m x 2,30 m

Urnengrabstätte und Rasenurnengrabstätte:
Länge/Breite 1,00 x 1,00 m

Baumgrabstätte:
Länge/Breite 1,00 x 1,00 m

Die Breite der Wege zwischen Grabreihen beträgt 0,80 bis 1,00 m.

2. Einzelgrabstätten

Einzelgrabstätten werden im Beerdigungsfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhefrist (siehe §10) abgegeben. Nutzungsrechte über die Ruhefrist hinaus können nicht geltend gemacht werden. Ein Wiedererwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

3. Doppelgrabstätten

a) Doppelgrabstätten werden auf Antrag für zwei Grabstellen für die Dauer des Nutzungsrechts vergeben. Das Nutzungsrecht beträgt 40 Jahre vom Tag des Erwerbs an gerechnet. Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann es nur auf Antrag und nur für die gesamte Doppelgrabstätte gegen Zahlung einer Gebühr nach der jeweiligen Gebührenordnung einmalig um weitere 10 Jahre erneuert werden. Der Antrag kann abgelehnt werden, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder eines Friedhofsteils beabsichtigt ist.
Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung des Verlängerungsantrages aufzufordern.

b) Überschreitet bei Bestattungen die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht, so ist
zur Wahrung der Ruhefrist das Nutzungsrecht um den notwendigen Zeitraum zu verlängern. Die Gebühren richten sich auch bei Erneuerung der Nutzungsrechte nach der jeweils gültigen Gebührenordnung.
Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhefrist kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätten anderweitig verfügen.

c) In einem Doppelgrab dürfen die/der Nutzungsberechtigte und die Angehörigen der/des zuerst in der Grabstätte Beigesetzten bestattet werden.

Als Angehörige im Sinne dieser Ordnung gelten:

1. der Ehegatte oder Lebenspartner,
2. Verwandte auf- und absteigender Linie (Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel), angenommene Kinder sowie Geschwister,
3. die Ehegatten oder Lebenspartner der unter 2. bezeichneten Personen.

Der/die Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines/ihres Todes oder bei Verzicht auf das Nutzungsrecht einen/eine Nachfolger/in bestimmen. Wird kein/e Nachfolger/in bestimmt, so geht das Nutzungsrecht in der genannten Reihenfolge auf die Angehörigen des/der zuerst Bestatteten über.
Die Bestattung anderer Personen in einem Doppelgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

4. Raseneinzelgrabstätten

a) Raseneinzelgrabstätten sind Grabstellen, die im Beerdigungsfall der Reihe nach einzeln für die Dauer des Nutzungsrechts und der Ruhefrist (siehe §10) abgegeben werden. Nutzungsrechte über die Ruhefrist hinaus können nicht geltend gemacht werden. Ein
Wiedererwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich (vgl. Einzelgrabstätten §13 Abs. 2).
b) Eine Bepflanzung der Grabstätte durch die Nutzungsberechtigten ist nicht erlaubt. Die Grabstätte wird durch die Friedhofsverwaltung gepflegt. Für diese Leistungen erhebt die Friedhofsverwaltung eine Gebühr nach der Friedhofsgebührenordnung. Das Aufstellen von Schalen und Ablegen von Blumen ist nur an der dafür vorgesehenen Stelle erlaubt.

5. Rasendoppelgrabstätten

a) Rasendoppelgrabstätten werden auf Antrag für zwei Grabstellen für die Dauer des Nutzungsrechts vergeben. Das Nutzungsrecht beträgt 40 Jahre vom Tag des Erwerbs an gerechnet. Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann es nur auf Antrag und nur für die gesamte Doppelgrabstätte gegen Zahlung einer Gebühr nach der jeweiligen Gebührenordnung einmalig um weitere 10 Jahre erneuert werden. Der Antrag kann abgelehnt werden, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder eines Friedhofsteils beabsichtigt ist.
Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung des Verlängerungsantrages aufzufordern. Absatz 4 b) gilt entsprechend.

b) Überschreitet bei Bestattungen die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht, so ist
zur Wahrung der Ruhefrist das Nutzungsrecht um den notwendigen Zeitraum zu verlängern. Die Gebühren richten sich auch bei Erneuerung der Nutzungsrechte nach der jeweils gültigen Gebührenordnung.
Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhefrist kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätten anderweitig verfügen.

c) In einem Rasendoppelgrab dürfen die/der Nutzungsberechtigte und die Angehörigen der/des zuerst in der Grabstätte Beigesetzten bestattet werden.
Als Angehörige im Sinne dieser Ordnung gelten:

1. der Ehegatte oder Lebenspartner,
2. Verwandte auf- und absteigender Linie (Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel), angenommene Kinder sowie Geschwister,
3. die Ehegatten oder Lebenspartner der unter 2. bezeichneten Personen.

Der/die Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines/ihres Todes oder bei Verzicht auf das Nutzungsrecht einen/eine Nachfolger/in bestimmen. Wird kein/e Nachfolger/in bestimmt, so geht das Nutzungsrecht in der genannten Reihenfolge auf die Angehörigen des/der zuerst Bestatteten über.

Die Bestattung anderer Personen in einem Rasendoppelgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

6. Urnengrabstätten

a) Urnengrabstätten werden im Beerdigungsfall der Reihe nach einzeln für die
Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung von bis zu 4 Urnen abgegeben. Die Überurnen müssen aus verrottbaren Materialien hergestellt sein. Urnengrabstätten können auf Antrag und gegen Zahlung einer Gebühr nach der jeweiligen Gebührenordnung einmalig um weitere 10 Jahre erneuert werden.

b) Überschreitet bei Beisetzungen die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht, so ist zur Wahrung der Ruhefrist das Nutzungsrecht um den notwendigen Zeitraum zu verlängern. Die Gebühren richten sich auch bei Erneuerung der Nutzungsrechte nach der jeweils gültigen Gebührenordnung.

7. Rasenurnengrabstätten
a) Rasenurnengrabstätten werden auf Antrag zur Beisetzung von bis zu vier Aschenkapseln für die Dauer der Ruhefrist (siehe §10) vergeben. Die Überurnen müssen aus verrottbaren Materialien hergestellt sein.
b) Eine Bepflanzung der Grabstätte durch die Nutzungsberechtigten ist nicht erlaubt. Die Grabstätte wird durch die Friedhofsverwaltung gepflegt. Für diese Leistungen erhebt die Friedhofsverwaltung eine Gebühr nach der Friedhofsgebührenordnung. Das Aufstellen von Schalen und Ablegen von Blumen ist nur an der dafür vorgesehenen Stelle erlaubt.
c) Überschreitet bei Beisetzungen die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht, so ist zur Wahrung der Ruhefrist das Nutzungsrecht um den notwendigen Zeitraum zu verlängern. Die Gebühren richten sich auch bei Erneuerung der Nutzungsrechte nach der jeweils gültigen Gebührenordnung. Aus anderen Gründen können Nutzungsrechte über die Ruhefrist hinaus nicht geltend gemacht werden.

8. Baumgrabstätten

Baumgrabstätten sind Urnengrabstätten, die im Beerdigungsfall der Reihe nach einzeln für die Dauer des Nutzungsrechts und der Ruhefrist (siehe §10) abgegeben werden. Eine Bepflanzung der Grabstätte durch die Nutzungsberechtigten ist nicht erlaubt. Die Grabstätte wird durch die Friedhofsverwaltung gepflegt. Für diese Leistungen erhebt die Friedhofsverwaltung eine Gebühr nach der Friedhofsgebührenordnung. Eine anonyme Bestattung ist hier möglich. Das Aufstellen von Schalen und Ablegen von Blumen ist nur an der dafür vorgesehenen Stelle erlaubt. Nutzungsrechte über die Ruhefrist hinaus können nicht geltend gemacht werden. Ein Wiedererwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.


IV. Gestaltung der Grabstätten

§ 14
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Gestaltungsmöglichkeiten und -vorschriften gemäß der Friedhofsordnung sind einzuhalten.

§ 15
Zustimmungserfordernis

1. Die Aufstellung oder Änderung eines Grabzeichens und der damit zusammenhängenden Anlagen ist vorher bei der Friedhofsverwaltung schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Zeichnung im Maßstab 1 : 10 in doppelter Ausfertigung beizufügen, aus der im Besonderen die Anordnung von Schrift und Symbol auf dem Grabzeichen ersichtlich ist. Schriftdetail 1 : 1. Außerdem ist eine Zeichnung in Vogelperspektive beizufügen sowie eine Berechnung der versiegelten Fläche. Die Friedhofsverwaltung kann Modelle anfordern, sofern dies zum Verständnis notwendig ist. Die Friedhofsverwaltung kann sich bei der Beurteilung der eingereichten Zeichnungen durch befähigte anerkannte Fachkräfte beraten lassen. Die Kosten für die Zeichnung und ein evtl. angefordertes Modell hat der Antragsteller zu tragen.
2. Entspricht die Ausführung eines Grabzeichens nicht der genehmigten Zeichnung des Zustimmungsantrages oder werden nicht genehmigte Grabmale errichtet oder verändert, setzt der Friedhofsträger dem/der Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabzeichens. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten veranlassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstigen baulichen Anlagen aufzubewahren. Sollte das erstellte Grabmal von der genehmigten Zeichnung abweichen aber trotzdem genehmigungsfähig sein, ist auf Kosten des Antragsstellers eine berichtigte Zeichnung einzureichen, sowie eine Nachprüfungs oder -genehmigungsgebühr zu entrichten.
3. Die Errichtung und Veränderung aller sonstigen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

§ 16
Die Grabzeichen

1. Die Inschrift auf den Grabzeichen soll das Andenken an den/die Verstorbene/n würdig bewahren. Inschriften, Zeichen und Sinnbilder dürfen nicht im Widerspruch zu dem kirchlichen Charakter des Friedhofs stehen.
2. Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
Für den zu erbringenden Nachweis gilt § 6 a des Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (GVBl. I 2007 S. 338) in der jeweils gültigen Fassung.
3. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
4. Die Grabzeichen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
5. Liegende Grabzeichen werden ohne Fundament ins Erdreich eingebettet.
6. Hölzerne und metallene Grabzeichen bekommen ein Fundament, das ihrem Gewicht entspricht. Hölzerne Grabzeichen können mit dem imprägnierten Schaft in den Boden eingelassen werden.
7. Alle stehenden Grabzeichen sollen max. 100 cm hoch sein, die Umrandungen sollen nicht höher als 20 cm sein.
8. Alle stehenden Grabzeichen müssen durch nichtrostende Metalldübel mit mindestens
10 mm Stärke so mit dem Fundament verbunden werden, dass die Standsicherheit gewährleistet ist. Die Nutzungsberechtigten haben die Standsicherheit regelmäßig zu überprüfen und Mängel abzustellen. Sie haften für alle eventuell entstehenden Schäden. Wenn die Standsicherheit eines Grabzeichens nicht mehr gewährleistet ist, kann die Friedhofsverwaltung die Nutzungsberechtigten unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Gefährdung durch eine Fachkraft auffordern. Sind die Nutzungsberechtigten unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf der Frist oder bei Gefahr in Verzug ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die nicht standsicheren Grabzeichen zur Vermeidung von Gefahren für die Friedhofsbenutzer auf Kosten der Nutzungsberechtigten sachgemäß umzulegen oder sonstige Sicherungsmaßnahmen zu treffen.
9. Mit Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen durch die nutzungsberechtigte Person zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von 6 Monaten nach Bekanntmachung (vgl. § 12 Abs. 7), ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten abräumen zu lassen. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen gehen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung über. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die entfernten Anlagen aufzubewahren.
10. Für Rasengräber gilt: Das Grabzeichen ist schräg liegend mit einer Größe von maximal 0,70 m x 0,50 m anzubringen. Eine Grabumrandung ist nicht gestattet. Alternativ kann eine ebenerdige Bodenplatte mit einer Größe von maximal 0,50 m x 0,30 m eingelassen werden.
11. Für Urnengräber gilt: Das Grabzeichen soll eine Größe von maximal 0,75 m x 0,50 m haben. Eine Grabumrandung darf erstellt werden.
12. Für Baumgrabstätten (Urnen) gilt: An Baum oder vorhandener Stehle kann, wenn gewünscht, eine Gedenkplakette angebracht werden. Die Beschaffenheit in Form, Material, Farbe und Schriftart der Gedenkplakette wird durch den Friedhofsausschuss festgelegt. Die Beschriftung erfolgt 2-zeilig, 1. Zeile Vorname und Name und in der 2. Zeile Geburts- und Sterbedatum. Die Beschaffung und Anbringung erfolgt durch den Friedhofsausschuss. Die Kosten dafür sind der jeweils gültigen Friedhofsgebührenordnung zu entnehmen

§ 17
Gärtnerische Gestaltung der Gräber

1. Die Versiegelung einer Erdgrabstätte von über 50% ihrer Fläche ist nicht gestattet. Bei Urnengräbern ist eine Versiegelung von über 70% ihrer Fläche nicht gestattet. Als unversiegelt gilt eine Bepflanzung der Grabstätte oder auch Abdeckung mit Splitt oder anderem losen Material, dessen Unterlage ein direkt auf dem Erdboden aufliegendes, wasser- und luftdurchlässiges Vlies ist.
2. Alle Grabstätten müssen hergerichtet und dauerhaft instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und selbst zu entsorgen.
3. Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, des Grabfeldes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Für die Bepflanzung der Grabstätten sind nur solche Pflanzen zu verwenden, die andere Grabstätten oder die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Es dürfen keine Unkrautvernichtungs- oder Schädlingsbekämpfungsmittel verwendet werden.
4. Trauergebinde, Kränze und Gestecke müssen aus natürlichen, biologisch abbaubaren Materialien hergestellt sein. Gebinde und Kränze sind nach einer angemessenen Zeit vom Grab zu entfernen. Sind für Trauergebinde, Kränze und Gestecke Kunststoffe verwendet worden, hat der/die Nutzungsberechtigte für die Entsorgung selbst zu sorgen. Dies gilt auch für unbenutzbar gewordene Grableuchten.
5. Für das Herrichten und Instandhalten der Grabstätten sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Sie können die Grabstätte selbst pflegen oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
6. Für Rasengräber und Baumbestattungen entfällt die Verpflichtung zur Pflege.
7. Für das Abtragen von Grabhügeln sowie das Auffüllen der Grabstätte bei Senkungen ist der/die Nutzungsberechtigte verantwortlich. Dies gilt auch für Rasengräber.
8. Einzelgrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung, Doppelgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.
9. Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

V. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 18
Benutzung der Leichenhalle

1. Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
2. Die Leichen der an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit Verstorbenen müssen sofort in geschlossenen Särgen eingeliefert werden. Diese dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Gesundheitsamtes geöffnet werden.

§ 19
Trauerfeiern

1. Für die Trauerfeier steht die Friedhofskapelle oder ein dafür bestimmter Raum oder eine vorgesehene Stelle auf dem Friedhof zur Verfügung.
2. Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der/die Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

VI. Schlussvorschriften

§ 20
Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften

Zur Bewirtschaftung und Verwaltung der Friedhöfe und zur Festsetzung und Einziehung von Gebühren dürfen vom Friedhofsträger oder in seinem Auftrage die zu den vorgenannten Zwecken erforderlichen personenbezogenen Daten der Verstorbenen und der Nutzungsberechtigten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

§ 21
Alte Rechte

1. Für Grabstätten, über die die Friedhofsträgerin bei Inkrafttreten dieser Ordnung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschriften.
2. Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung entstanden sind, werden auf eine Nutzungszeit nach § 13 dieser Ordnung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit der letzten Bestattung oder vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Ordnung.

§ 22
Gebühren

Für die Erhebung von Gebühren ist die jeweilige kirchenaufsichtlich genehmigte Friedhofsgebührenordnung maßgebend.

§ 23
Kirchenaufsichtliche Genehmigung

Diese Ordnung bedarf gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 des VAufsG in Verbindung mit § 32 AVO-VAufsG der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.

§ 24
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisher bestehenden Friedhofsordnungen außer Kraft.

_____________________, den _____________________


Der Friedhofsausschuss:

Dienstsiegel der
Kirchengemeinde _____________________
Vorsitzende/r

_____________________
stellv. Vorsitzende/r


Dienstsiegel der
polit. Gemeinde ______________________
Mitglied

Kirchenaufsichtlicher Genehmigungsvermerk:


Geschäftsordnung für den Friedhofsausschuss

§ 1

1. Die Sitzungen des Friedhofsausschusses werden durch den/die Vorsitzende/n nach Bedarf, jedoch jährlich mindestens einmal einberufen. Eine Sitzung muss anberaumt werden, wenn es mindestens zwei Mitglieder unter Angabe des Zwecks beantragen.
2. Die Einberufung soll mindestens 3 Tage vor der Sitzung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
3. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Auf Beschluss des Friedhofsausschusses kann in Einzelfällen die Öffentlichkeit zugelassen werden.
4. Jedes Mitglied des Friedhofsausschusses ist zur Verschwiegenheit über alle Gegenstände verpflichtet, die als vertraulich bezeichnet sind.
5. Beschlussfähig ist der Friedhofsausschuss, wenn die Hälfte seiner Mitglieder erschienen ist. Ist dies nicht der Fall, so wird zu einer zweiten Sitzung einberufen. Diese ist auf jeden Fall beschlussfähig; in der Einladung ist darauf hinzuweisen.
6. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
7. Wer am verhandelten Gegenstand persönlich beteiligt ist, darf nur auf ausdrücklichen Wunsch des Friedhofsausschusses bei der Verhandlung anwesend sein und muss sich der Stimme enthalten.

§ 2

1. Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift in ein Verhandlungsbuch eingetragen, vorgelesen und von dem/der Vorsitzenden sowie mindestens zwei Mitgliedern unterschrieben. Darüber hinaus ist auf den zur kirchenaufsichtlichen Genehmigung vorzulegenden Urkunden neben dem Siegel der Kirchengemeinde das Siegel der politischen Gemeinde beizudrücken.
2. Auszüge aus dem Verhandlungsbuch, die der/die Vorsitzende beglaubigt, bekunden die Beschlüsse nach außen.
3. Ausfertigungen unterschreibt der/die Vorsitzende.

§ 3

1. Dem Friedhofsausschuss obliegt insbesondere, über die Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Friedhof zu wachen sowie für eine würdige Ausgestaltung und die Einhaltung der Bestimmungen der Friedhofsordnung zu sorgen. Diese Sorge hat sich auch auf die rechtzeitige Erweiterung oder Neuanlage und die würdige Herrichtung des neuen Geländes zu erstrecken.
2. Die für den Friedhofsbetrieb erforderlichen Arbeitskräfte werden von dem Friedhofsausschuss im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand bestellt.

§ 4

1. Der Friedhofsausschuss sollte die Geschäftsführung (laufende Verwaltungs- und Kassengeschäfte) einem anderen Mitglied als dem/der Vorsitzenden zur Erledigung übertragen. Das geschäftsführende Mitglied kann sich bei der Erfüllung dieses Auftrages eines/einer Dritten bedienen. Diese/r kann zu den Sitzungen des Friedhofsausschusses mit beratender Stimme hinzugezogen werden.

2. Das geschäftsführende Mitglied hat Entscheidungen, die in Eilfällen außerhalb einer Sitzung zu treffen sind, mit dem/der Vorsitzenden des Friedhofsausschusses abzustimmen.
3. Alle Einnahmen und Ausgaben sind in zeitlicher und sachlicher Ordnung zu buchen. Die Buchungen sind zu belegen. Am Schluss eines jeden Haushaltsjahres ist eine Jahresrechnung unter Beifügung der Belege dem Friedhofsausschuss vorzulegen. Der Friedhofsausschuss prüft die Rechnung und beschließt über die Erteilung der Entlastung. Das Prüfungsergebnis ist dem Kirchenvorstand vorzulegen.


_____________________, den _____________________


Der Friedhofsausschuss:

Dienstsiegel der
Kirchengemeinde _____________________
Vorsitzende/r

_____________________
stellv. Vorsitzende/r


Dienstsiegel der
polit. Gemeinde ______________________
Mitglied

Wird veröffentlicht: Der Magistrat der Stadt Kirchhain


Kirchhain, 01. September 2023 Olaf Hausmann, Bürgermeister

Friedhofsordnung 2023

 

für den Friedhof in

 

Schönbach

 

Gemäß Art. 37 Abs. 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) in der jeweils geltenden Fassung und § 31 Abs. 2 in Verbindung mit § 32 der Ausführungsverordnung zum Vermögensaufsichtsgesetz (AVO-VAufsG) vom 30. November 2021 in der jeweils geltenden Fassung hat der Friedhofsausschuss Schönbach folgende Friedhofsordnung erlassen:

 

I. Allgemeine Vorschriften

 

§ 1

Eigentum, Trägerschaft und Zweckbestimmung

 

 

1.    Der Friedhof steht in der Trägerschaft der evangelischen Kirchengemeinde Großseelheim.

2.    Der Friedhof Schönbach umfasst folgende Flurstücke: Flur 4/19-21.

3.    Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tod Einwohnerinnen oder Einwohner des Stadtteils der Gemeinde Kirchhain waren, ein Recht auf Beisetzung besaßen oder innerhalb des Stadtteils verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb des Stadtteils beigesetzt werden. Dies gilt auch für frühere Einwohnerinnen und Einwohner, die zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben. Die Bestattung anderer Personen kann mit Zustimmung des Friedhofsausschusses erfolgen.

 

§ 2

Friedhofsausschuss

 

Die Verantwortung für den Friedhof obliegt dem Friedhofsausschuss. Der Friedhofsausschuss besteht aus der/dem Vorsitzenden des Kirchenvorstandes der evangelischen Kirchengemeinde, der/dem Ortsvorsteher/in und mind. vier weiteren Mitgliedern, von denen je zwei vom Kirchenvorstand und von der politischen Gemeinde bestimmt werden. Den Vorsitz führt die/der Vorsitzende oder ein Mitglied des Kirchenvorstandes, stellvertretender Vorsitzender ist die/der Ortsvorsteher/in. Die Geschäftsführung und Abstimmung erfolgt nach der dieser Friedhofsordnung beigefügten „Geschäftsordnung für den Friedhofsausschuss“. Aufsichtsbehörde ist das Landeskirchenamt in Kassel. Unberührt bleibt die allgemeine Zuständigkeit der Ordnungsbehörde.

 

§ 3

Verwaltung des Friedhofs

 

1.    Die aus dem Friedhofsbetrieb sich ergebenden Einnahmen fließen in die Friedhofskasse. Sie sind ausschließlich für Zwecke des Friedhofs zu verwenden. Die Gebührenordnung für den Friedhof wird von dem Friedhofsausschuss aufgestellt und bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.

2.    Die Verwaltung führt ein Grabregister der beigesetzten Verstorbenen, das, getrennt nach Grabstättenarten gem. § 12, mindestens den Namen, das Geburts- und Sterbedatum des/der Verstorbenen, den Tag der Beisetzung und die Laufzeit des Nutzungsrechtes enthält.

 

§ 4

Verhalten der Friedhofsbenutzer

 

1.    DerFriedhofistvon Sonnenaufgang bis Sonnenunterganggeöffnet.

2.    Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten. Wer den Anordnungen zuwider handelt, kann vom Friedhof verwiesen werden.

3.    Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

 

§ 5

Einzelvorschriften

 

Innerhalb des Friedhofs ist es nicht gestattet:

 

1.    die Flächen außerhalb der Wege und die Grabstätten unbefugt zu betreten, den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,

2.    die Wege ohne besondere Erlaubnis der Friedhofsverwaltung mit Fahrzeugen zu befahren (dieses Verbot gilt nicht für Kinderwagen und Rollstühle),

3.    Abraum und Abfälle abzulegen,

4.    Druckschriften gewerblicher und politischer Art zu verteilen, Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

5.    ohne schriftlichen Auftrag eines/einer Berechtigten oder der Friedhofsverwaltung gewerbliche Aufnahmen oder Aufzeichnungen zu machen,

6.    an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattungshandlung Arbeiten auszuführen,

7.    zu lärmen, zu spielen, zu lagern und sich sportlich zu betätigen,

8.    Hunde frei laufen zu lassen; sie sind an der Leine zu führen; Hundekot ist zu beseitigen,

9.    Unkrautvernichtungsmittel und chemische Schädlingsbekämpfungsmittel zu verwenden,

10.  WasserzuanderenZweckenalsderGrabpflegezuentnehmen.

 

Der Friedhofsausschuss kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

 

§ 6

Gewerbliche Arbeiten

 

1.    Gewerbliche Arbeiten an den Grabstellen (insbesondere Steinmetz- und gärtnerische Arbeiten) dürfen nur mit vorher erteilter Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung und unter Beachtung der dafür bestehenden Bestimmungen ausgeführt werden. Die Zustimmung wird erst erteilt, wenn der/die Gewerbetreibende oder die Firma in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig ist und diese Friedhofsordnung durch Unterschrift als für alle einschlägigen Arbeiten verbindlich anerkannt hat.

2.    Die Zustimmung kann versagt oder widerrufen werden, wenn ein/eine Gewerbetreibende/r trotz Abmahnung gegen die bestehenden Vorschriften verstoßen hat.

3.    Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.

4.    Bei gewerblichen Arbeiten ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen.

5.    Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.

6.    Den Mitgliedern des Friedhofsausschusses, der Friedhofsverwaltung und dem Friedhofspersonal ist untersagt, den Gewerbetreibenden Informationen zur Erlangung von Aufträgen zukommen zu lassen. Gleiches gilt für die Mitteilung über Sterbefälle und Hinterbliebenenanschriften.

 

II. Bestattungsvorschriften

 

§ 7

Bestattungen durch einen evangelischen Geistlichen

 

1.    Die evangelisch kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung, die der kirchlichen Ordnung unterliegt.

2.    Ansprachen und musikalische Darbietungen während einer evangelisch kirchlichen Bestattung bedürfen der vorherigen Genehmigung des zuständigen Pfarrers/der zuständigen Pfarrerin. § 8 Abs. 2 S. 2 und 3 gelten entsprechend.

3.    Kränze können mit kurzen Widmungsworten nach Abschluss der Bestattungsfeierlich-keiten niedergelegt werden.

 

§ 8

Andere Bestattungsfeiern und sonstige Veranstaltungen

 

1.    Bei Bestattungen und sonstigen Veranstaltungen sind Handlungen, Äußerungen, Lieder und Musikstücke verboten, die der Würde des Ortes widersprechen oder geeignet sind, das religiöse – insbesondere das christliche – Empfinden zu verletzen.

2.    Ansprachen und musikalische Darbietungen müssen bei der/dem Vorsitzenden des Friedhofsausschusses (§ 2) spätestens am Tag vor der Beerdigung angemeldet werden. Sie können untersagt werden, wenn die Gefahr besteht, dass die Ansprache oder musikalische Darbietung der Würde des Ortes widerspricht oder das religiöse Empfinden verletzt. Gegen eine ablehnende Entscheidung des/der Vorsitzenden steht dem/der Betroffenen das Recht des Widerspruchs zu, über den der Friedhofsausschuss zu entscheiden hat.

 

§ 9

Anmeldung der Bestattung

 

1.    Die Bestattung ist unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen rechtzeitig anzumelden. Bei Urnenbeisetzungen ist zusätzlich die Einäscherungsurkunde vorzulegen.

Bei einer Bestattung in einer schon vorhandenen Grabstätte ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Ist die nutzungsberechtigte Person einer vorhandenen Wahlgrabstätte verstorben, so hat die neue nutzungsberechtigte Person durch ihre Unterschrift die Übernahme des Nutzungsrechts in der Anmeldung schriftlich zu beantragen.

2.    Den Bestattungstermin legt die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Angehörigen und ggf. dem zuständigen Pfarrer/der zuständigen Pfarrerin fest.

 

§ 10

Ruhefrist

 

DieRuhefristfürLeichenundAschenbeträgt40Jahre.

 

§ 11

Umbettungen

 

1.    Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

2.    Leichen dürfen nur zum Zweck der Umbettung oder auf polizeiliche, staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Anordnung vor Ablauf der Ruhefristen aus der Grabstätte entfernt werden.

3.    Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen und damit Umbettungen von Leichen und Aschen vornehmen. Die Leichen- oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten.

4.    Sonstige Umbettungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsausschusses. Die Erlaubnis darf abgesehen von sonstigen gesetzlichen Regelungen nur erteilt werden, wenn besondere Gründe das öffentliche Interesse an der Wahrung der Totenruhe deutlich überwiegen.

5.    Die Umbettung bedarf der Erlaubnis des Magistrats am Bestattungsort im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt. Für die Umbettung einer Urne bedarf es abweichend von Satz 1 des Einvernehmens mit dem Gesundheitsamt nicht.

6.    Die Grabmale etc. dürfen nur umgesetzt werden, wenn sie nicht gegen die Gestaltungsrichtlinien der betreffenden neuen Grababteilung verstoßen.

7.    Kann der Antragsteller/die Antragstellerin nicht allein über den Umbettungsantrag entscheiden, so hat er/sie die Einwilligung der anderen Berechtigten in schriftlicher Form nachzuweisen. Neben der zu zahlenden Umbettungsgebühr haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.

8.    Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

 

III. Grabstätten

 

§ 12

Allgemeine Bestimmungen über Grabstätten

 

1.    Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Ordnung aufgestellten Bedingungen vergeben. Nutzungsberechtigt ist derjenige/diejenige, der/die sich zur Übernahme dieses Rechts bereit erklärt. Im Übrigen werden die Angehörigen nach der in § 13 Abs. 3c genannten Reihenfolge nutzungsberechtigt. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Grundstückseigentümers (§ 1). An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Ordnung.

2.    Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben für:

a)    Erdbestattungen (Leichen):

-       Einzelgrabstätten

-       Doppelgrabstätten

-       Raseneinzelgrabstätten

-       Rasendoppelgrabstätten

b)    Urnenbestattungen (Aschen):

-       Urnengrabstätten (für bis zu vier Urnen)

-       Rasenurnengrabstätten (für bis zu vier Urnen)

-       Baumgrabstätten

3.    Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig gemacht von der schriftlichen Anerkennung dieser Ordnung.

4.    Das Nutzungsrecht umfasst das Recht zur Bestattung und die Verpflichtung zur gärtnerischen Anlage und Pflege der Grabstätten. Bei Rasengräbern und Baumgrabstätten entfällt diese Verpflichtung weitestgehend: Für dasAbtragenvonGrabhügelnsowiedasAuffüllenderGrabstättebeiSenkungenistder/dieNutzungsberechtigte selbst verantwortlich.

5.    Nutzungsberechtigte haben der Friedhofsverwaltung jede Änderung ihrer Anschrift sowie Übertragung der Nutzungsrechte mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist die Friedhofsträgerin nicht ersatzpflichtig.

6.    Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebührenordnung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden.

7.    Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt (vgl. § 17, insbesondere Abs. 8) oder länger als ein Jahr in der Unterhaltung vernachlässigt, so ist die/der Nutzungsberechtigte unter Fristsetzung zur Beseitigung der Mängel schriftlich aufzufordern. Ist die/der Nutzungsberechtigte unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche, auf 6 Monate befristete Aufforderung. Kommt die/der Nutzungsberechtigte der Aufforderung nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten die Grabstätte in dem erforderlichen Umfang abräumen, einebnen, begrünen lassen, der/dem Nutzungsberechtigten das Nutzungsrecht entziehen und/oder die Grabstätte gegen Zahlung einer Gebühr in eine Rasengrabstätte umwandeln. Die Höhe der Gebühr für die Umwandlung in eine Rasengrabstätte richtet sich nach der Dauer der verbleibenden Ruhefrist.

8.    Bei Erdbestattungen darf in jedem Grab grundsätzlich nur eine Leiche beigesetzt werden. Es kann gestattet werden, eine Mutter mit einem gleichzeitig verstorbenen neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zu 5 Jahren in einem Grab zu bestatten.

9.    Aschenurnen dürfen außer in Urnengrabstätten auch in unbelegten Grabstätten für Erdbestattungen beigesetzt werden. Der Friedhofsträger kann in Ausnahmefällen zulassen, dass gegen Entrichtung einer Gebühr maximal zwei Urnen pro bereits belegter Erdgrabstelle zusätzlich beigesetzt werden.

10.  Ein Anspruch auf Verleihung und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

11.  Den Auftrag zum Ausheben und Schließen des Grabes erteilt die Friedhofsverwaltung.

12.  Die Mindestgrabtiefe beträgt von Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 1,00 m, von Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,60 m.

13.  Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

14.  NachAblaufderNutzungsfristfür Doppelgrabstätten, Rasendoppel- und Urnengrabstätten kanngegenEntrichtungeinerGebührnachderjeweiliggültigenGebührenordnungdasNutzungsrechteinmaligumweitere10Jahreerneuertwerden.AlleanderenGrabstättensindhiervonausgenommen.

15.  NachErlöschendesNutzungsrechtsundnachAblaufderRuhefristkanndieFriedhofsverwaltungüberdieGrabstätteanderweitigverfügen.

16.  DieFriedhofsverwaltungistnichtverpflichtet,zurrechtzeitigenStellungdesVerlängerungsantragesaufzufordern.

 

§ 13

Erläuterung der Grabstätten

 

1.    GrößederGrabstätten

 

Einzelgrabstätte und Raseneinzelgrabstätte:

Länge/Breite2,40mx1,00m

 

Einzelgrabstätte und Raseneinzelgrabstätte alsKindergrab(Kinderbis5Jahre):

Länge/Breite1,50mx0,90m

 

Doppelgrabstätte und Rasendoppelgrabstätte:

Länge/Breite2,40mx2,30m

 

Urnengrabstätte und Rasenurnengrabstätte:

Länge/Breite1,00x1,00m

 

Baumgrabstätte:

Länge/Breite1,00x1,00m

 

            DieBreitederWegezwischenGrabreihenbeträgt0,80bis1,00m.

 

2.    Einzelgrabstätten

  EinzelgrabstättenwerdenimBeerdigungsfallderReihenacheinzelnfürdieDauerderRuhefrist(siehe§10)abgegeben.NutzungsrechteüberdieRuhefristhinauskönnennichtgeltendgemachtwerden.EinWiedererwerboderdieVerlängerungdesNutzungsrechtsistnichtmöglich.

 

3.    Doppelgrabstätten

 

a)DoppelgrabstättenwerdenaufAntragfür zwei GrabstellenfürdieDauerdesNutzungsrechtsvergeben.DasNutzungsrechtbeträgt40JahrevomTagdesErwerbsangerechnet.NachAblaufdesNutzungsrechtskannesnuraufAntragundnurfürdiegesamte DoppelgrabstättegegenZahlungeinerGebührnachderjeweiligenGebührenordnungeinmaligumweitere10Jahreerneuertwerden.DerAntragkannabgelehntwerden,insbesonderewenndieSchließungdesFriedhofsodereinesFriedhofsteilsbeabsichtigtist.

DieFriedhofsverwaltungistnichtverpflichtet,zurrechtzeitigenStellungdesVerlängerungsantragesaufzufordern.

 

b)ÜberschreitetbeiBestattungendieRuhefristdasnochlaufendeNutzungsrecht,soist
zur
WahrungderRuhefristdasNutzungsrechtumdennotwendigenZeitraumzuverlängern.DieGebührenrichtensichauchbeiErneuerungderNutzungsrechtenachderjeweilsgültigenGebührenordnung.

NachErlöschendesNutzungsrechtsundnachAblaufderRuhefristkanndieFriedhofsverwaltungüberdieGrabstättenanderweitigverfügen.

 

c)IneinemDoppelgrabdürfendie/derNutzungsberechtigteunddieAngehörigender/deszuerstinderGrabstätteBeigesetztenbestattetwerden.

 

AlsAngehörigeimSinnedieserOrdnunggelten:

 

1.    derEhegatteoderLebenspartner,

2.    Verwandteauf-undabsteigenderLinie(Kinder,Eltern,Großeltern,Enkel),angenommeneKindersowieGeschwister,

3.    dieEhegattenoderLebenspartnerderunter2.bezeichnetenPersonen.

 

Der/dieNutzungsberechtigtesollfürdenFallseines/ihresTodesoderbeiVerzichtaufdasNutzungsrechteinen/eineNachfolger/inbestimmen.Wirdkein/eNachfolger/inbestimmt,sogehtdasNutzungsrechtindergenanntenReihenfolgeaufdieAngehörigendes/derzuerstBestattetenüber.

DieBestattungandererPersonenineinemDoppelgrabbedarfderEinwilligungderFriedhofsverwaltung.

 

4.    Raseneinzelgrabstätten

 

a)    Raseneinzelgrabstätten sindGrabstellen,dieimBeerdigungsfallderReihenacheinzelnfürdieDauerdesNutzungsrechtsundderRuhefrist(siehe§10)abgegebenwerden. NutzungsrechteüberdieRuhefristhinauskönnennichtgeltendgemachtwerden.Ein
Wiedererwerb
oderdieVerlängerungdesNutzungsrechtsistnichtmöglich (vgl. Einzelgrabstätten §13 Abs. 2). b)    EineBepflanzungderGrabstättedurchdieNutzungsberechtigtenistnichterlaubt.DieGrabstättewirddurchdieFriedhofsverwaltunggepflegt.FürdieseLeistungenerhebtdieFriedhofsverwaltungeineGebührnachderFriedhofsgebührenordnung.DasAufstellenvonSchalenundAblegenvonBlumenistnuranderdafürvorgesehenenStelleerlaubt.  

5.    Rasendoppelgrabstätten

 

a)RasendoppelgrabstättenwerdenaufAntragfür zwei GrabstellenfürdieDauerdesNutzungsrechtsvergeben.DasNutzungsrechtbeträgt40JahrevomTagdesErwerbsangerechnet.NachAblaufdesNutzungsrechtskannesnuraufAntragundnurfürdiegesamte DoppelgrabstättegegenZahlungeinerGebührnachderjeweiligenGebührenordnungeinmaligumweitere10Jahreerneuertwerden.DerAntragkannabgelehntwerden,insbesonderewenndieSchließungdesFriedhofsodereinesFriedhofsteilsbeabsichtigtist.

DieFriedhofsverwaltungistnichtverpflichtet,zurrechtzeitigenStellungdesVerlängerungsantragesaufzufordern. Absatz 4 b) gilt entsprechend.

 

b)ÜberschreitetbeiBestattungendieRuhefristdasnochlaufendeNutzungsrecht,soist
zur
WahrungderRuhefristdasNutzungsrechtumdennotwendigenZeitraumzuverlängern.DieGebührenrichtensichauchbeiErneuerungderNutzungsrechtenachderjeweilsgültigenGebührenordnung.

NachErlöschendesNutzungsrechtsundnachAblaufderRuhefristkanndieFriedhofsverwaltungüberdieGrabstättenanderweitigverfügen.

 

c)IneinemRasendoppelgrabdürfendie/derNutzungsberechtigteunddieAngehörigender/deszuerstinderGrabstätteBeigesetztenbestattetwerden.

AlsAngehörigeimSinnedieserOrdnunggelten:

 

1.    derEhegatteoderLebenspartner,

2.    Verwandteauf-undabsteigenderLinie(Kinder,Eltern,Großeltern,Enkel),angenommeneKindersowieGeschwister,

3.    dieEhegattenoderLebenspartnerderunter2.bezeichnetenPersonen.

 

Der/dieNutzungsberechtigtesollfürdenFallseines/ihresTodesoderbeiVerzichtaufdasNutzungsrechteinen/eineNachfolger/inbestimmen.Wirdkein/eNachfolger/inbestimmt,sogehtdasNutzungsrechtindergenanntenReihenfolgeaufdieAngehörigendes/derzuerstBestattetenüber.

 

DieBestattungandererPersonenineinem RasendoppelgrabbedarfderEinwilligungderFriedhofsverwaltung.

 

6.    Urnengrabstätten

 

a)    UrnengrabstättenwerdenimBeerdigungsfallderReihenacheinzelnfürdie
Dauer
derRuhefrist zur Beisetzung von bis zu 4 Urnen abgegeben.DieÜberurnenmüssenausverrottbarenMaterialienhergestelltsein. Urnengrabstätten können auf Antrag und gegen Zahlung einer Gebühr nach der jeweiligen Gebührenordnung einmalig um weitere 10 Jahre erneuert werden.

 

b)    ÜberschreitetbeiBeisetzungendieRuhefristdasnochlaufendeNutzungsrecht,soistzurWahrungderRuhefristdasNutzungsrechtumdennotwendigenZeitraumzuverlängern.DieGebührenrichtensichauchbeiErneuerungderNutzungsrechtenachderjeweilsgültigenGebührenordnung.

 

7.    Rasenurnengrabstätten

a)    RasenurnengrabstättenwerdenaufAntragzurBeisetzungvon bis zu vier AschenkapselnfürdieDauerder Ruhefrist(siehe§10)vergeben. Die Überurnen müssen aus verrottbaren Materialien hergestellt sein.

b)    EineBepflanzungderGrabstättedurchdieNutzungsberechtigtenistnichterlaubt.DieGrabstättewirddurchdieFriedhofsverwaltunggepflegt.FürdieseLeistungenerhebtdieFriedhofsverwaltungeineGebührnachderFriedhofsgebührenordnung.DasAufstellenvonSchalenundAblegenvonBlumenistnuranderdafürvorgesehenenStelleerlaubt.

c)    ÜberschreitetbeiBeisetzungendieRuhefristdasnochlaufendeNutzungsrecht,soistzurWahrungderRuhefristdasNutzungsrechtumdennotwendigenZeitraumzuverlängern.DieGebührenrichtensichauchbeiErneuerungderNutzungsrechtenachderjeweilsgültigenGebührenordnung. Aus anderen Gründen können Nutzungsrechte überdieRuhefristhinausnichtgeltendgemachtwerden.

 

8.    Baumgrabstätten

 

Baumgrabstätten sind Urnengrabstätten,dieimBeerdigungsfallderReihenacheinzelnfürdieDauerdesNutzungsrechtsundderRuhefrist(siehe§10)abgegebenwerden.EineBepflanzungderGrabstättedurchdieNutzungsberechtigtenistnichterlaubt.DieGrabstättewirddurchdieFriedhofsverwaltunggepflegt.FürdieseLeistungenerhebtdieFriedhofsverwaltungeineGebührnachderFriedhofsgebührenordnung.EineanonymeBestattungisthiermöglich. DasAufstellenvonSchalenundAblegenvonBlumenistnuranderdafürvorgesehenenStelleerlaubt. NutzungsrechteüberdieRuhefristhinauskönnennichtgeltendgemachtwerden.EinWiedererwerboderdieVerlängerungdesNutzungsrechtsistnichtmöglich.

 

 

IV. Gestaltung der Grabstätten

 

§ 14

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

 

1.    Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Gestaltungsmöglichkeiten und -vorschriften gemäß der Friedhofsordnung sind einzuhalten.

 

§ 15

Zustimmungserfordernis

 

1.    Die Aufstellung oder Änderung eines Grabzeichens und der damit zusammenhängenden Anlagen ist vorher bei der Friedhofsverwaltung schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Zeichnung im Maßstab 1 : 10 in doppelter Ausfertigung beizufügen, aus der im Besonderen die Anordnung von Schrift und Symbol auf dem Grabzeichen ersichtlich ist. Schriftdetail 1 : 1. Außerdem ist eine Zeichnung in Vogelperspektive beizufügen sowie eine Berechnung der versiegelten Fläche. Die Friedhofsverwaltung kann Modelle anfordern, sofern dies zum Verständnis notwendig ist. Die Friedhofsverwaltung kann sich bei der Beurteilung der eingereichten Zeichnungen durch befähigte anerkannte Fachkräfte beraten lassen. Die Kosten für die Zeichnung und ein evtl. angefordertes Modell hat der Antragsteller zu tragen.

2.    Entspricht die Ausführung eines Grabzeichens nicht der genehmigten Zeichnung des Zustimmungsantrages oder werden nicht genehmigte Grabmale errichtet oder verändert, setzt der Friedhofsträger dem/der Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabzeichens. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten veranlassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstigen baulichen Anlagen aufzubewahren. Sollte das erstellte Grabmal von der genehmigten Zeichnung abweichen aber trotzdem genehmigungsfähig sein, ist auf Kosten des Antragsstellers eine berichtigte Zeichnung einzureichen, sowie eine Nachprüfungs oder -genehmigungsgebühr zu entrichten.

3.    Die Errichtung und Veränderung aller sonstigen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

 

§ 16

Die Grabzeichen

 

1.    Die Inschrift auf den Grabzeichen soll das Andenken an den/die Verstorbene/n würdig bewahren. Inschriften, Zeichen und Sinnbilder dürfen nicht im Widerspruch zu dem kirchlichen Charakter des Friedhofs stehen.

2.    Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
Für den zu erbringenden Nachweis gilt § 6 a des Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (GVBl. I 2007 S. 338) in der jeweils gültigen Fassung.

3.    Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.

4.    Die Grabzeichen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

5.    Liegende Grabzeichen werden ohne Fundament ins Erdreich eingebettet.

6.    Hölzerne und metallene Grabzeichen bekommen ein Fundament, das ihrem Gewicht entspricht. Hölzerne Grabzeichen können mit dem imprägnierten Schaft in den Boden eingelassen werden.

7.    AllestehendenGrabzeichen sollen max. 100 cm hoch sein, die Umrandungen sollen nicht höher als 20 cm sein.

8.    Alle stehenden Grabzeichen müssen durch nichtrostende Metalldübel mit mindestens
10 mm Stärke so mit dem Fundament verbunden werden, dass die Standsicherheit gewährleistet ist. Die Nutzungsberechtigten haben die Standsicherheit regelmäßig zu überprüfen und Mängel abzustellen. Sie haften für alle eventuell entstehenden Schäden. Wenn die Standsicherheit eines Grabzeichens nicht mehr gewährleistet ist, kann die Friedhofsverwaltung die Nutzungsberechtigten unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Gefährdung durch eine Fachkraft auffordern. Sind die Nutzungsberechtigten unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf der Frist oder bei Gefahr in Verzug ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die nicht standsicheren Grabzeichen zur Vermeidung von Gefahren für die Friedhofsbenutzer auf Kosten der Nutzungsberechtigten sachgemäß umzulegen oder sonstige Sicherungsmaßnahmen zu treffen.

9.    Mit Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen durch die nutzungsberechtigte Person zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von 6 Monaten nach Bekanntmachung (vgl. § 12 Abs. 7), ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten abräumen zu lassen. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen gehen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung über. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die entfernten Anlagen aufzubewahren.

10.  FürRasengräbergilt:DasGrabzeichenistschrägliegendmiteinerGrößevonmaximal0,70mx0,50manzubringen. EineGrabumrandungistnichtgestattet. Alternativ kann eine ebenerdige Bodenplatte mit einer Größe von maximal 0,50mx0,30meingelassen werden.

11.  Für Urnengräbergilt: Das Grabzeichen solleineGrößevonmaximal0,75mx0,50m haben. Eine Grabumrandung darf erstellt werden.

12.  Für Baumgrabstätten (Urnen) gilt: An Baum oder vorhandener Stehle kann,wenngewünscht,eineGedenkplaketteangebracht werden.DieBeschaffenheitinForm,Material,FarbeundSchriftartderGedenkplakettewirddurchdenFriedhofsausschussfestgelegt.DieBeschriftungerfolgt2-zeilig,1.ZeileVornameundNameundinder2.Zeile Geburts- und Sterbedatum.DieBeschaffungundAnbringungerfolgtdurchdenFriedhofsausschuss.DieKostendafürsindderjeweilsgültigenFriedhofsgebührenordnungzuentnehmen

 

§ 17

Gärtnerische Gestaltung der Gräber

 

1.    DieVersiegelungeiner Erdgrabstättevonüber50%ihrerFlächeistnichtgestattet. Bei Urnengräbern ist eine Versiegelung von über 70% ihrerFlächenichtgestattet. AlsunversiegeltgilteineBepflanzungderGrabstätteoderauchAbdeckungmitSplittoderanderemlosenMaterial,dessenUnterlageeindirektaufdemErdbodenaufliegendes,wasser-undluftdurchlässigesVliesist.

2.    Alle Grabstätten müssen hergerichtet und dauerhaft instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und selbst zu entsorgen.

3.    Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, des Grabfeldes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Für die Bepflanzung der Grabstätten sind nur solche Pflanzen zu verwenden, die andere Grabstätten oder die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Es dürfen keine Unkrautvernichtungs- oder Schädlingsbekämpfungsmittel verwendet werden.

4.    Trauergebinde, Kränze und Gestecke müssen aus natürlichen, biologisch abbaubaren Materialien hergestellt sein. Gebinde und Kränze sind nach einer angemessenen Zeit vom Grab zu entfernen. Sind für Trauergebinde, Kränze und Gestecke Kunststoffe verwendet worden, hat der/die Nutzungsberechtigte für die Entsorgung selbst zu sorgen. Dies gilt auch für unbenutzbar gewordene Grableuchten.

5.    Für das Herrichten und Instandhalten der Grabstätten sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Sie können die Grabstätte selbst pflegen oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.

6.    FürRasengräberundBaumbestattungenentfälltdieVerpflichtungzurPflege.

7.    FürdasAbtragenvonGrabhügelnsowiedasAuffüllenderGrabstättebeiSenkungenistder/dieNutzungsberechtigteverantwortlich. Dies gilt auch für Rasengräber.

8.    Einzelgrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung, Doppelgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.

9.    Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

 

V. Leichenhallen und Trauerfeiern

 

§ 18

Benutzung der Leichenhalle

 

1.    Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

2.    Die Leichen der an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit Verstorbenen müssen sofort in geschlossenen Särgen eingeliefert werden. Diese dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Gesundheitsamtes geöffnet werden.

 

§ 19

Trauerfeiern

 

1.    Für die Trauerfeier steht die Friedhofskapelle oder ein dafür bestimmter Raum oder eine vorgesehene Stelle auf dem Friedhof zur Verfügung.

2.    Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der/die Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

 

VI. Schlussvorschriften

 

§ 20

Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften

 

Zur Bewirtschaftung und Verwaltung der Friedhöfe und zur Festsetzung und Einziehung von Gebühren dürfen vom Friedhofsträger oder in seinem Auftrage die zu den vorgenannten Zwecken erforderlichen personenbezogenen Daten der Verstorbenen und der Nutzungsberechtigten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

 

§ 21

Alte Rechte

 

1.    Für Grabstätten, über die die Friedhofsträgerin bei Inkrafttreten dieser Ordnung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschriften.

2.    Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung entstanden sind, werden auf eine Nutzungszeit nach § 13 dieser Ordnung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit der letzten Bestattung oder vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Ordnung.

 

§ 22

Gebühren

 

Für die Erhebung von Gebühren ist die jeweilige kirchenaufsichtlich genehmigte  Friedhofsgebührenordnung maßgebend.

 

§ 23

Kirchenaufsichtliche Genehmigung

 

Diese Ordnung bedarf gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 des VAufsG in Verbindung mit § 32 AVO-VAufsG der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.

 

§ 24

Inkrafttreten

 

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisher bestehenden Friedhofsordnungen außer Kraft.

 

 

 

_____________________, den _____________________

 

 

Der Friedhofsausschuss:

 

Dienstsiegel der

Kirchengemeinde                               _____________________

Vorsitzende/r

 

 

 

_____________________

stellv. Vorsitzende/r

 

 

 

 

Dienstsiegel der

polit. Gemeinde                                 ______________________

Mitglied

 

Kirchenaufsichtlicher Genehmigungsvermerk:

 

 


 

Geschäftsordnung für den Friedhofsausschuss

 

§ 1

 

1.    Die Sitzungen des Friedhofsausschusses werden durch den/die Vorsitzende/n nach Bedarf, jedoch jährlich mindestens einmal einberufen. Eine Sitzung muss anberaumt werden, wenn es mindestens zwei Mitglieder unter Angabe des Zwecks beantragen.

2.    Die Einberufung soll mindestens 3 Tage vor der Sitzung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.

3.    Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Auf Beschluss des Friedhofsausschusses kann in Einzelfällen die Öffentlichkeit zugelassen werden.

4.    Jedes Mitglied des Friedhofsausschusses ist zur Verschwiegenheit über alle Gegenstände verpflichtet, die als vertraulich bezeichnet sind.

5.    Beschlussfähig ist der Friedhofsausschuss, wenn die Hälfte seiner Mitglieder erschienen ist. Ist dies nicht der Fall, so wird zu einer zweiten Sitzung einberufen. Diese ist auf jeden Fall beschlussfähig; in der Einladung ist darauf hinzuweisen.

6.    Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

7.    Wer am verhandelten Gegenstand persönlich beteiligt ist, darf nur auf ausdrücklichen Wunsch des Friedhofsausschusses bei der Verhandlung anwesend sein und muss sich der Stimme enthalten.

 

§ 2

 

1.    Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift in ein Verhandlungsbuch eingetragen, vorgelesen und von dem/der Vorsitzenden sowie mindestens zwei Mitgliedern unterschrieben. Darüber hinaus ist auf den zur kirchenaufsichtlichen Genehmigung vorzulegenden Urkunden neben dem Siegel der Kirchengemeinde das Siegel der politischen Gemeinde beizudrücken.

2.    Auszüge aus dem Verhandlungsbuch, die der/die Vorsitzende beglaubigt, bekunden die Beschlüsse nach außen.

3.    Ausfertigungen unterschreibt der/die Vorsitzende.

 

§ 3

 

1.    Dem Friedhofsausschuss obliegt insbesondere, über die Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Friedhof zu wachen sowie für eine würdige Ausgestaltung und die Einhaltung der Bestimmungen der Friedhofsordnung zu sorgen. Diese Sorge hat sich auch auf die rechtzeitige Erweiterung oder Neuanlage und die würdige Herrichtung des neuen Geländes zu erstrecken.

2.    Die für den Friedhofsbetrieb erforderlichen Arbeitskräfte werden von dem Friedhofsausschuss im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand bestellt.

 

§ 4

 

1.    Der Friedhofsausschuss sollte die Geschäftsführung (laufende Verwaltungs- und Kassengeschäfte) einem anderen Mitglied als dem/der Vorsitzenden zur Erledigung übertragen. Das geschäftsführende Mitglied kann sich bei der Erfüllung dieses Auftrages eines/einer Dritten bedienen. Diese/r kann zu den Sitzungen des Friedhofsausschusses mit beratender Stimme hinzugezogen werden.

 

2.    Das geschäftsführende Mitglied hat Entscheidungen, die in Eilfällen außerhalb einer Sitzung zu treffen sind, mit dem/der Vorsitzenden des Friedhofsausschusses abzustimmen.

3.    Alle Einnahmen und Ausgaben sind in zeitlicher und sachlicher Ordnung zu buchen. Die Buchungen sind zu belegen. Am Schluss eines jeden Haushaltsjahres ist eine Jahresrechnung unter Beifügung der Belege dem Friedhofsausschuss vorzulegen. Der Friedhofsausschuss prüft die Rechnung und beschließt über die Erteilung der Entlastung. Das Prüfungsergebnis ist dem Kirchenvorstand vorzulegen.

 

 

 

 

_____________________, den _____________________

 

 

 

 

Der Friedhofsausschuss:

 

 

 

Dienstsiegel der

Kirchengemeinde                               _____________________

Vorsitzende/r

 

 

 

_____________________

stellv. Vorsitzende/r

 

 

 

 

Dienstsiegel der

polit. Gemeinde                                 ______________________

Mitglied

 

 

 

 

 

 

 

Wird veröffentlicht:                                        Der Magistrat der Stadt Kirchhain

 

 

Kirchhain, 01. September 2023                    Olaf Hausmann, Bürgermeister
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