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01.09.2023

Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof in Kleinseelheim

Friedhofsgebührenordnung

für den Friedhof

in Kleinseelheim

Gemäß Art. 37 Abs. 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) in der jeweils geltenden Fassung und § 31 Abs. 2 in Verbindung mit § 32 der Ausführungsverordnung zum Vermögensaufsichtsgesetz (AVO-VAufsG) vom 30. November 2021 in der jeweils geltenden Fassung hat der Friedhofsausschuss Kleinseelheim folgende Friedhofsgebührenordnung erlassen:

§ 1
Gebührenpflicht

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofes oder seiner Einrichtungen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2
Pflichtige

Zur Entrichtung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet, wer

a) die Friedhöfe und deren Einrichtungen in Anspruch nimmt,
b) sich gegenüber der Friedhofsverwaltung zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat,
c) zur Bestattung verpflichtet ist oder war
d) oder eine gebührenpflichtige Leistung beantragt oder empfangen hat.

Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3
Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten (Nutzungsgebühr)

1. Grabstätten für Erdbestattungen (Leichen)

a) Einzelgrabstätten für Erwachsene und Kinder ab 6 Jahren 215 Euro
b) Einzelgrabstätten für Kinder bis zu 5 Jahren 70 Euro
c) Doppelgrabstätten 690 Euro
e) Raseneinzelgrabstätten 215 Euro
zuzüglich einmalige Nebenkosten (Mähen) 100 Euro

2. Grabstätten für Urnenbestattungen (Asche)
a) Urnengrabstätten 300 Euro
b) Rasenurnengrabstätten 300 Euro
zuzüglich einmalige Nebenkosten (Mähen) 100 Euro

3. Die Nutzungsgebühr ist für die gesamte Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte im Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts und nicht erst im Zeitpunkt der Belegung fällig.

§ 4
Verlängerungsgebühr

1. a) Doppelgrabstätten für Erdbestattungen
für weitere 10 Jahre 100 Euro
b) Urnengrabstätten
für weitere 10 Jahre 50 Euro

2. Überschreitet die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht (vgl. § 13, 3b der Friedhofsordnung), so ist die Verlängerungsgebühr nach der Zahl der Jahre anteilig gemäß § 3 zu berechnen und bereits vor der erneuten Belegung fällig.

§ 5
Bestattungsgebühr

1. Nebenkosten (Strom, Wasser) 35 Euro

2. Reinigung der Friedhofshalle 30 Euro

3. Läuten 30 Euro

§ 6
Genehmigungsgebühr

1. Für die Aufstellung oder Änderung eines Grabzeichens 60 Euro


§ 7
Entstehung und Fälligkeit

1. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Beginn der Inanspruchnahme des Friedhofes oder seiner Einrichtungen. Bei Amtshandlungen entsteht die Gebührenpflicht mit dem auf den Beginn der Amtshandlung folgenden Monatsersten. In Härtefällen kann die Friedhofsverwaltung die Gebühren ermäßigen oder erlassen.

2. Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig.

3. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.

§ 8
Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren

1. Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 5 Euro teilbaren Betrag.
2. Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die
Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten.
3. Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen (§ 64a Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz). Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

§ 9
Verjährung der Gebühren

Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.

§ 10
Kirchenaufsichtliche Genehmigung

Diese Ordnung bedarf gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 des VAufsG in Verbindung mit § 32 AVO-VAufsG der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.

§ 11
Inkrafttreten

Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die bisher bestehende Friedhofsgebührenordnung außer Kraft.

…………………….., den…………………

Der Friedhofsausschuss:

Dienstsiegel der
Kirchengemeinde _____________________
Vorsitzende/r

_____________________
stellv. Vorsitzende/r


Dienstsiegel der
polit. Gemeinde ______________________
Mitglied


Kirchenaufsichtlicher Genehmigungsvermerk:

Wird veröffentlicht: Der Magistrat der Stadt Kirchhain


Kirchhain, 01. September 2023 Olaf Hausmann, Bürgermeister

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