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29.10.2021

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin/des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Kirchhain am 06. März 2022

1. In der Stadt Kirchhain ist die Stelle der hauptamtlichen Bürgermeisterin/des hauptamt-lichen Bürgermeisters im Wege der Direktwahl zu besetzen.
Kirchhain ist Mittelzentrum im Landkreis Marburg-Biedenkopf und besitzt seit 1352 Stadtrechte. Die rund 16.900 Einwohnerinnen und Einwohner (Erst- und Nebenwohn-sitz) verteilen sich in etwa gleichmäßig auf die Kernstadt und die insgesamt zwölf Stadteile.
Die Stelle ist gemäß der Hessischen Kommunalbesoldungsverordnung nach Besol-dungsgruppe B 3 bewertet. Zusätzlich wird eine Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften der Verordnung über die Besoldung, Dienstaufwandsentschädigung und Reisekostenpauschale der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbe-amten auf Zeit (KomBesDAV) gewährt.
Der Beginn der Amtszeit ist der 01. August 2022. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre.
Wählbar zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister sind nach § 39 Abs. 2 Hessische Gemeindeordnung (HGO) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgeset-zes oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürgerinnen und Unionsbür-ger), die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Für den Ausschluss vom Wahlrecht gelten die §§ 31 und 32 Abs. 2 HGO entsprechend.
Die Bewerbung für die zu besetzende Stelle muss in Form eines Wahlvorschlags erfol-gen, auf dessen gesetzliche Erfordernisse nachfolgend unter Ziffer 2 hingewiesen wird; eine gesonderte Bewerbung ist wahlrechtlich weder erforderlich noch ausrei-chend.
Nach den Kommunalwahlen vom 14. März 2021 setzt sich die Stadtverordnetenver-sammlung der Stadt Kirchhain wie folgt zusammen: SPD, 14 Mandate; CDU, 11 Man-date; GRÜNE, 5 Mandate; Bürgerliste, 3 Mandate; FDP, 2 Mandate, DIE LINKE, 2 Man-date.
Weitere, zusätzliche Informationen zu der Stelle können beim Büro des Besonderen Wahlleiters, Am Markt 6/8, 35274 Kirchhain (Telefon: 06422/808-120, E-Mail: wah-len@kirchhain.de) erfragt werden.

2. Hiermit wird zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Bürger-meisterin/des Bürgermeisters aufgefordert.
Die Wahl findet nach der Bestimmung durch die Stadtverordnetenversammlung am Sonntag, dem 06. März 2022, eine evtl. Stichwahl am Sonntag, dem 20. März 2022 statt.
Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13, 41 und 45 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entspre-chen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgeset-zes, von Wählergruppen sowie von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern einge-reicht werden.
Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten.

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie ei-ne Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name muss sich von den Na-men bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Wahl-vorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern tragen deren Familiennamen als Kennwort.
Die Bewerberin oder der Bewerber ist unter Angabe des Familiennamens, des Rufna-mens, den Zusatzes „Frau“ oder „Herr“, des Tags der Geburt, des Geburtsorts, des Berufs oder Stands und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen. Ist für die Bewer-berin oder den Bewerber ein Ordens- oder Künstlername im Pass-, Personalausweis- oder Melderegister eingetragen, kann dieser ebenfalls angegeben werden.
Weist die Bewerberin oder der Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge nach, dass im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird in den amtlichen Bekanntmachungen und auf dem Stimmzettel nur die sogenannte Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt wer-den. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zu-stimmung dazu schriftlich erteilt; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Die Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen von der Vertrauensper-son und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unter-zeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag auf-stellt.
Wahlvorschläge von Einzelbewerbern müssen von diesen persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden.
Für die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit mit mindestens einer oder einem Abgeordneten in der Ver-tretungskörperschaft (Stadtverordnetenversammlung) der Stadt Kirchhain oder im Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, genügt die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch die Vertrauensperson und deren Stellvertreter.
Die Wahlvorschläge anderer Parteien und Wählergruppen sowie von Einzelbewerberin-nen und Einzelbewerbern müssen von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie die Vertretungskörperschaft (Stadtverordnetenversammlung) der Stadt Kirchhain Vertreterinnen und Vertreter hat. Dies gilt nicht für Wahlvorschläge von Bürgermeistern, die während der vor dem Wahl-tag laufenden Amtszeit dieses Amt in der Stadt ausgeübt haben.
Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.
Die Zahl der Stadtverordneten in Kirchhain beträgt 37; die Zahl der ggf. erforderlichen Unterstützungsunterschriften somit 74.
Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
Die Bewerberin oder der Bewerber für den Wahlvorschlag einer Partei oder Wähler-gruppe wird in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Stadt) oder in einer Versammlung der von den Mit-gliedern der Partei oder Wählergruppen im Wahlkreis (Stadt) aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt. Jede teilnehmende Person an der Versammlung kann Vorschläge für eine Bewerberin oder einen Bewer-ber unterbreiten. Jeder vorgeschlagenen Person wird Gelegenheit gegeben, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung.

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Nieder-schrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 KWG enthalten.
Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers in gehei-mer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlags-berechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches (StGB).
Wahlvorschläge sind spätestens am Montag, dem 27. Dezember 2021 bis 18:00 Uhr schriftlich beim Besonderen Wahlleiter der Stadt Kirchhain im Verwaltungsgebäude (Zimmer 26), Am Markt 6/8, 35274 Kirchhain, einzureichen. Das Wahlbüro ist am die-sem Tag bis 18.00 Uhr geöffnet und telefonisch unter den Rufnummern 06422/808-120 oder 808-125 erreichbar.
Mit den Wahlvorschlägen (Vordruck DW 6) sind einzureichen:
- Eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er mit der Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden ist (Zustimmungserklä-rung, Vordruck DW 9),
- eine Bescheinigung der Gemeindebehörde am Ort der Hauptwohnung, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt (Wählbarkeitsbescheinigung, Vordruck DW 10),
- Namen, Vornamen und Anschrift der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlags sowie eine Bescheinigung des Magistrats über ihre Wahlberechti-gung (Unterstützungsunterschrift, Vordruck DW 7),
- bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen die Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterinnen-/Vertreter-versammlung, in der die Bewerberin oder der Bewerber aufgestellt wurde (Vor-druck DW 11).
Vordrucke für die einzureichenden Unterlagen, mit Ausnahme des Vordrucks DW 7, sind im Internet unter der Adresse
https://wahlen.hessen.de/kommunen/direktwahlen/vordrucke-für-parteien-wählergemeinschaften-und-einzelbewerberinnen-und
abrufbar, können aber auch beim Büro des Besonderen Wahlleiters der Stadt Kirch-hain, Am Markt 6/8 (Zimmer 26), 35274 Kirchhain (Telefon: 06422 808-120, E-Mail: (wahlen@kirchhain.de) angefordert werden.
Der Vordruck DW 7 „Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahlrechts“ wird ausschließlich vom Besonderen Wahlleiter der Stadt Kirchhain ausgegeben.
Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensper-son und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist.
Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenom-men werden.
Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor Montag, dem 27. Dezem-ber 2021 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge be-rühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

Kirchhain, 25. Oktober 2021
Dirk Lossin
Besonderer Wahlleiter der Stadt Kirchhain

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