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Bescheinigung für Zwecke der Umsatzsteuerbefreiung für von Privaten betriebene Zoos beantragen

Nr. 99102175012000

Umsätze privater Unternehmen können von der Steuer befreit werden, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen wie staatliche oder kommunale Einrichtungen. 

Das Regierungspräsidium Darmstadt bescheinigt die Gleichartigkeit von zoologischen Gärten und Tierparks.

Diese Bescheinigung stellt einen Grundlagenbescheid dar, auf dessen Basis die weiteren Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung durch die Finanzverwaltung geprüft werden.

Die Bescheinigung für Zwecke der Umsatzsteuerbefreiung können Sie schriftlich oder online beantragen. 

Wenn Sie die vorbezeichnete Bescheinigung schriftlich beantragen wollen:

  • Nutzen Sie den Papierantrag
  • Wenn Sie Ihn ausgefüllt und die benötigten Nachweise bereitgestellt haben, lassen Sie diese der Behörde per Post, per Fax (oder per Email) zukommen.
  • Bis zu 4 Wochen erhalten Sie eine Rückmeldung, ob Ihren Antrag genehmigt, abgebrochen oder abgelehnt ist. 
  • Dementsprechend bekommen Sie eine Bescheinigung für Zwecke der Umsatzsteuerbefreiung oder Ablehnungsbescheid.

Wenn Sie die vorbezeichnete Bescheinigung online beantragen wollen:

  • Sie reichen den ausgefüllten Antrag und gegebenenfalls weitere Dokumente über das neuentwickelte Online-Portal des Regierungspräsidiums Darmstadt ein.

Abhängig Ihrer Authentifizierungsauswahl, bekommen Sie eine Bescheinigung für Zwecke der Umsatzsteuerbefreiung oder einen Ablehnungsbescheid über Nutzerkonto Bund, Unternehmenskonto Bund, online Speicher oder per Post.
 

Bitte wenden Sie sich an das Regierungspräsidium Darmstadt

Die Umsätze privater Unternehmen können von der Umsatzsteuer befreit werden, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie staatliche oder kommunale Einrichtungen erfüllen. Das Regierungspräsidium Darmstadt bescheinigt die Gleichartigkeit von Theatern, Museen, Orchestern, Kammermusikensembles, Chören, Archiven, Büchereien, zoologischen Gärten und Tierparks.

Die zoologischen Gärten und Tierparks gleichgestellten Einrichtungen haben im Rahmen der Pflichten nach §§ 42 u. 43 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) alle zur Bewertung erforderlichen Unterlagen bereits vorgelegt.

Diese sind unter dem Aktenzeichen der Genehmigung durch die Behörde zu finden.

Die Bearbeitung kann bis zu 4 Wochen dauern.

Es gilt die Rechtsmittelfrist zur Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids. Des Weiteren können ggfs. dem Antragsteller Fristen zur Vorlage von Unterlagen gesetzt werden.

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Hessisches Ministerium der Finanzen (HMdF)

17.11.2022
  • Gebühr: 90,00 Euro
    Die Kosten berechnen sich nach Nr. 1231 der Anlage 1 zur Allgemeinen Verwaltungskostenordnung
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