Befristeten und prüfungsfreien Fischereischein genehmigen oder verlängern lassen
Nr. 99042018006000Wenn Sie in Hessen den Fischfang ausüben möchten, müssen Sie einen gültigen Fischereischein besitzen und mit sich führen. Eine Ausnahme bildet der sogenannte Ausländerfischereischein, der für drei aufeinanderfolgende Monate erteilt wird.
Ohne Nachweis einer bestandenen Fischerprüfung kann Ihnen auf Antrag ein Ausländerfischereischein erteilt oder verlängert werden, wenn Sie im Inland keinen Wohnsitz haben oder dem diplomatischen Corps angehören und Sie Ihre Sachkunde durch die Vorlage eines ausländischen Fischereischeins oder Fischereierlaubnisscheins nachweisen.
Einen Ausländerfischereischein inkl. Verlängerung können Sie vor Ort bei Ihrem Gemeindevorstand beantragen.
Zuständig ist der jeweilige Gemeindevorstand.
- Sie müssen mindestens 14 Jahre alt sein.
- Es stehen keine Versagungsgründe entgegen.
- Sachkundenachweis (z.B. ausländischer Fischereischein oder ausländischer Fischereierlaubnisschein)
- Ausweis oder Reisepass
- 1 Passbild
- § 28 Nr. 3 Hessisches Fischereigesetz vom 3. Dezember 2010 (HFischG) - Jugend-, Sonder- und Ausländerfischereischein
- § 29 Nr. 3 Hessisches Fischereigesetz vom 3. Dezember 2010 (HFischG) - Geltungsdauer, Verlängerung
- § 56 Abs. 2 Hessisches Fischereigesetz vom 17. November 2022 (HFischG) - Übergangsvorschriften
- Widerspruch
- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag
- Formulare vorhanden: Nein
- Schriftform erforderlich: Nein
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
- Online-Dienste vorhanden: Nein
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV), Abteilung VI, Referat 3
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV), Abteilung VI, Referat 3
- Gebühr: 12,50 Euro
Die Kosten setzen sich zusammen aus der Verwaltungsgebühr (5 EUR) und der Fischereiabgabe (7,50 EURO).