Ausnahme von der Verpflichtung zur Mitführung des Flugbuches beantragen
Nr. 99080146001000Die Regierungspräsidien Darmstadt und Kassel sind zuständig für Privatpilotenlizenzen (ohne Instrumentenflug) für Flugzeuge und Hubschrauber, Segelflugzeugpilotenlizenzen und Ballonpilotenlizenzen und Leichtluftfahrzeugpilotenlizenzen (LAPL) für Flugzeuge, Hubschrauber.
Sie können eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Mitführung des Flugbuches beantragen.
- Sie stellen den Antrag.
- Die Angaben werden auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft.
- Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Mitführung des Flugbuches wird gewährt.
Zuständig sind die Regierungspräsidien
- Darmstadt, Dezernat Luft- und Güterkaftverkehr
- Kassel, Dezernat Verkehr
Stichhaltige Begründung des Antrages
- Gültiges Identitätsdokument
- Kopie der Lizenz
- Begründung der Freistellung zur Mitführung des Flugbuches
Sie können Klage vor dem Verwaltungsgericht einlegen.
- Formulare vorhanden: Nein
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
- Online-Dienste vorhanden: Nein
Regierungspräsidium Kassel
Regierungspräsidium Darmstadt
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen