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Zu Fortbildungsprüfungen zur/zum Fachwirtin/Fachwirt für Informationsdienste oder zur/zum Verwaltungsfachwirtin/Verwaltungsfachwirt anmelden

Nr. 99131002007000

Nach einer bestandenen Ausbildung werden Sie in der Berufspraxis bald erkennen, wie wandelbar Aufgabenbereiche sein können. Sie können im Rahmen einer Fortbildung zur Fachwirtin für Informationsdienste / zum Fachwirt für Informationsdienste oder zur Verwaltungsfachwirtin / zum Verwaltungsfachwirt Ihre Kompetenzen anpassen und erweitern. Ein erfolgreicher Abschluss kann Ihnen Chancen zu höheren Positionen oder den Zugang zu neuen Aufgabenbereichen einräumen.

Der Antrag auf Zulassung zu dieser Fortbildung kann elektronisch bei der zuständigen Stelle gestellt werden.

Die Zuständige Stelle prüft die nach dem Berufsbildungsgesetz relevanten Daten sowie Unterlagen. 

Gegebenenfalls kontaktiert Sie die Zuständige Stelle aufgrund von Rückfragen, Nachforderungen von Unterlagen oder Behebung von Mängeln.

Am Ende des Verfahrens erhalten Sie von der zuständigen Stelle einen entsprechenden Zulassungsbescheid, zeitgleich erhält der zuständige Prüfungsausschuss das Zulassungsschreiben, ggfs. mit prüfungsrelevanten Unterlagen als Auftrag für die Abnahme der Prüfung.
 

Zuständig ist das Regierungspräsidium Gießen.

Fachwirtin / Fachwirt für Informationsdienste:
1. Sie haben die Abschlussprüfung in dem Ausbildungsberuf "Fachangestellte/-r für Medien- und Informationsdienste“ bestanden oder einen anderen Berufsabschluss in dem Bereich Archiv, Bibliothek bzw. Information und Dokumentation.

2. Sie haben/können eine/e praktische Tätigkeit in einem Archiv, einer Bibliothek oder einer Informations- und Dokumentationseinrichtung bis zum Zeitpunkt des zweiten schriftlichen Prüfungsteils dieser Fortbildung ausgeübt/ausüben. Die erforderliche Dauer der Tätigkeit richtet sich nach der Note der Abschlussprüfung Ihres Ausbildungsberufes:

  • mindestens zweieinhalb Jahre bei der Note "gut" oder "sehr gut"
  • mindestens dreieinhalb Jahre bei der Note "befriedigend"
  • mindestens viereinhalb Jahre bei der Note "ausreichend"

Eine Teilzeitbeschäftigung wird anteilig angerechnet.

3. Sie haben/nehmen regelmäßig am Unterricht eines Lehrganges am Verwaltungsseminar Frankfurt zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung zum/zur Fachwirt/-in für Informationsdienste teilgenommen/teil.

Verwaltungsfachwirtin / Verwaltungsfachwirt:

Zulassung über Bildungsabschluss:
Sie besitzen einen der folgenden Bildungsabschlüsse:

  • „Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte"
  • „Fachangestellter/ Fachangestellte für Bürokommunikation"
  • „Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement“, sofern Sie die Ausbildung im Öffentlichen Dienst absolviert haben und eine Dienstbegleitende Unterweisung nach dem veröffentlichten Lehr- und Stoffplan für Hessen absolviert haben und die Wahlqualifikation „Verwaltung und Recht“ oder „öffentliche Finanzwirtschaft“ gewählt haben
  • die Angestelltenprüfung I
  • die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst in der allgemeinen Verwaltung
  • eine inhaltlich gleichartige Abschluss-, Fortbildungs- oder Laufbahnprüfung

Sie haben seit Bildungsabschluss bis zum Beginn des Fortbildungslehrganges über mindestens 12 Monate eine den oben genannten Berufen entsprechende Verwaltungstätigkeit im öffentlichen Dienst wahrgenommen. (Gültig ab 01.01.2023)

Sie nehmen/haben regelmäßig am Unterricht eines Lehrganges an einem Verwaltungsseminar des Hessischen Verwaltungsschulverbandes zur Vorbereitung auf die Fortbildungsprüfung zum Verwaltungsfachwirt/zur Verwaltungsfachwirtin teil/teilgenommen.

Die Zulassung kann auch erteilt werden, wenn Sie im öffentlichen Dienst eine der folgenden Ausbildungen bestanden haben

  • die Ausbildung zum/zur Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement 
  • die Ausbildung zum/zur Kaufmann/Kauffrau für Bürokommunikation 
  • die Ausbildung zum/zur Bürokaufmann/Bürokauffrau

und bis zum Beginn der Fortbildung einschlägige fachtheoretische Kenntnisse nachweisen können (z.B. der vorgeschaltete Anpassungslehrgang „Fit für Fachwirt - Basiswissen VFW“),
und seit Bildungsabschluss bis zum Beginn des Fortbildungslehrganges über mindestens 12 Monate eine den oben genannten Berufen entsprechende Verwaltungstätigkeit im öffentlichen Dienst wahrgenommen haben.

Auf die Zeit Ihrer geleisteten Berufspraxis werden entsprechende Tätigkeiten mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in voller Höhe angerechnet.
Eine Teilzeitbeschäftigung, deren Umfang unterhalb der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit liegt, wird für Ihre Berufspraxis anteilig angerechnet.

Die Zulassung kann auch für Interessierte mit vergleichbaren Bildungsabschlüssen möglich sein. Da in diesen Fällen eine individuelle Prüfung erfolgen muss, bitten wir Sie, sich direkt mit den jeweils regionalzuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern Kontakt aufzunehmen.

Fachwirtin / Fachwirt für Informationsdienste:

  • Nachweis zum Abschluss (mit Angabe der Fachrichtung), falls die Ausbildungsabschluss-Prüfung im Berufsbild FAMI nicht bei dieser Zuständigen Stelle nach dem BBiG in das Berufsausbildungsverzeichnis eingetragen worden ist 
  • (Für alle weiteren Bildungsabschlüsse ist immer ein Nach-weis beizufügen)
  • Nachweis zu den Beschäftigungszeiten

Verwaltungsfachwirtin / Verwaltungsfachwirt:

  • Nachweis der Ausbildungsabschluss-Prüfung in den Be-rufsbildern „Verwaltungsfachangestell-te/Verwaltungsfachangestellter (VFA)“ oder „Fachangestell-te/Fachangestellter für Bürokommunikation (FBK)“, falls diese nicht bei dieser Zuständigen Stelle nach dem BBiG in das Berufsausbildungsverzeichnis eingetragen wurde.
  • Nachweis der Ausbildungsabschluss-Prüfung in dem Be-rufsbild „Kauf-frau/Kaufmann für Büromanagement (KFBM)“ sowie einen Nachweis über die Teilnahme und zum Inhalt der absolvierten Dienstbegleitenden Unterweisung falls die-se nicht bei dieser Zuständigen Stelle nach dem BBiG in das Berufsausbildungsverzeichnis eingetragen worden ist
  • Bei KFBM-Abschlüssen ist zusätzlich ein Nachweis zu den beiden im Ausbildungsvertrag vereinbarten Wahlqualifikati-onen beizufügen.
  • Für alle weiteren Bildungsabschlüsse ist immer ein Nach-weis beizufügen
  • Nachweis zu den Beschäftigungszeiten
     

Sie können Klage vor dem Verwaltungsgericht einlegen.

Regierungspräsidium Gießen

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

12.09.2023
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