Anzeige der Aufnahme oder Einstellung des Betriebs zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels Entgegennahme
Nr. 99089090261000Die Aufnahme oder Einstellung des Betriebes zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels muss bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Die Anzeige muss durch den Inhaber der Waffenherstellungserlaubnis oder der Waffenhandelserlaubnis bei der für den Ort der Betriebsstätte zuständigen Waffenbehörde erfolgen.
Die Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis muss erteilt worden sein.
- Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis
Die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme oder Einstellung des Betriebs erfolgen.
In Hessen ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als untere Waffenbehörde zuständig, in deren Bezirk sich die gewerbliche Hauptniederlassung befindet.
Es fallen keine Gebühren an.