Sprungziele
Seiteninhalt

Veranstaltungs-Kalender Seniorinnen und Senioren

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Verlängerung der Baugenehmigung für die Errichtung einer Anlage beantragen

Nr. 99012070020001

Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist.

Die Frist kann mit einem schriftlichen Antrag um jeweils bis zu zwei Jahre verlängert werden, wenn sich die rechtlichen Voraussetzungen nicht zwischenzeitlich geändert haben und der Antrag vor Fristablauf bei der unteren Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist. Die Verlängerung der Baugenehmigung ist gebührenpflichtig.

  • Sie stellen den Antrag formlos und reichen ihn zusammen mit den ggfs. erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein.
  • Die Bauaufsichtsbehörde prüft Ihren Antrag.
  • Wenn sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert hat, steht der Verlängerung um bis zu zwei Jahren nichts entgegen. Die Verlängerung ist gebührenpflichtig.
     

Bitte wenden Sie sich an die untere Bauaufsichtsbehörde Ihres Landkreises, Ihrer kreisfreien Stadt oder Sonderstatutsstadt.

Zuständig sind die unteren Bauaufsichtsbehörden.

  • Gültige Baugenehmigung
  • Antrag vor Ablauf der Verlängerungsfrist von drei Jahren seit Ausstellung der Baugenehmigung
  • die rechtlichen Voraussetzungen haben sich zwischenzeitlich nicht geändert

Es genügt ein formloser Antrag.

Mindestens 100 EUR.

Die Gebühr ist anteilig nach dem Umfang zu bemessen, in welchem durch den Vorbescheid die Baugenehmigung vorweggenommen wird.
Die jeweiligen Kommunen können durch Satzung Gebühren festsetzen. Wenden Sie sich hierzu an die für Sie zuständige Bauaufsichtsbehörde.
 

  • Antrag auf Verlängerung während der Laufzeit der Baugenehmigung, diese beträgt drei Jahre.
  • Verlängerung der Baugenehmigung um jeweils bis zu zwei Jahren möglich.
     

Gegen den Bescheid der Behörde kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen, Referat für Baurecht

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

26.09.2023
Seite zurück Nach oben