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Veranstaltungs-Kalender Seniorinnen und Senioren

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Lieferantenverzeichnis zur Weinerzeugung von Produkten aus fremden Erzeugnissen melden

Nr. 99160017261000

Wenn Sie Trauben, Maische, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder Jungwein von einem Weinbaubetrieb oder einem anderen Betrieb zur Weinerzeugung oder zur Abgabe übernommen haben, müssen Sie ein Lieferantenverzeichnis zur Weinerzeugung abgeben. Sie sind verpflichtet alle Zugänge und Zukäufe zu melden.

Es handelt sich um eine reine Meldung. Sie erhalten anschließend keinen Bescheid von der Behörde.

Sie können das Lieferantenverzeichnis online melden.

  • Melden Sie sich beim OnlineDienst Weinbau mit Ihren Zugangsdaten an und rufen Sie das Lieferantenverzeichnis auf.
  • Das Programm leitet Sie Schritt für Schritt durch die erforderlichen Angaben.
  • Füllen Sie die Eingabefelder online aus.
  • Am Ende der Eingabemasken können Sie das Formular direkt online an die zuständige Stelle senden.

Alternativ können Sie die Meldung per Post, Fax, oder E-Mail einreichen.

  • Das entsprechende Formular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
  • Sie füllen das Formular aus und reichen es dort per Post oder per Fax fristgerecht ein.

Alternativ können Sie das Formular einscannen und per E-Mail an die zuständige Stelle senden.

Sie haben (beispielsweise als Kellerei oder Handelsunternehmen) Weinerzeugnisse wie Trauben, Maische, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder Jungwein zur Weinerzeugung oder unveränderten Abgabe von einem Lieferanten (beispielsweise Weinbauerei, Winzerei) übernommen.

Es fallen keine Kosten an.

Das Lieferantenverzeichnis zur Weinerzeugungsmeldung müssen Sie bis spätestens zum 15. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres einreichen.

Meldung des Lieferantenverzeichnisses: Art. 34 der Delegierte VO (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 (Abl. L 58 vom 28. Februar 2018 S. 1)
Art. 22 der Durchführungs -VO (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 (Abl. L 58 vom 28. Februar 2018 S. 60) §§ 9a und 33 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I. S. 66)
§ 29 Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I. S. 1624)
§§ 74 bis 75 Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3886)

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

18.11.2023

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

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