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Hundesteuer

Hundesteuer - Stadt Kirchhain

Allgemeine Informationen

Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Halten von Hunden erhoben werden.

Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie ihn anmelden und Hundesteuer bezahlen.
Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der kommunalen Satzung geregelt.
Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt aufgenommen wird. Bei Hunden, die durch die Geburt einer bereits gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird. Wird ein Hund zur Pflege oder Verwahrung untergebracht, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten wird.
Endet die Haltung des Hundes entweder durch Abgabe/Versterben des Tieres oder wird der Hund nach einem Umzug in einer anderen Gemeinde gehalten, müssen Sie auch das anzeigen.
Die Steuerpflicht endet in diesen Fällen mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird.
Eine Bitte…
Hundekot ist häufig ein Anlass für Beschwerden und birgt gesundheitliche Gefahren. Sollte Ihr Hund seinen Hundekot auf Gehwegen oder in Grünanlagen hinterlassen, entfernen Sie bitte unverzüglich diese Verunreinigungen. Die Zahlung der Hundesteuer entbindet nicht von dieser rechtlichen Verpflichtung. Die von Ihnen verwendeten Tüten für die Entfernung des Hundekots können in den öffentlichen Abfallkörben oder in Ihrem Hausmüll entsorgt werden.

Verfahrensablauf

Sie können Ihren Hund persönlich durch Vorsprache, telefonisch, schriftlich oder online über unsere Homepage an- und abmelden.

Die Online An- bzw. Abmeldung finden Sie unter:

https://www.kirchhain.de/Verwaltung-Politik/Service/Rathaus-online/

Dort wählen Sie dann den Dienst Hundesteuer Anmeldung oder Hundesteuer Abmeldung und werden direkt zu dem Onlineportal Civento weitergeleitet.
Nach der Anmeldung des Hundes erhalten Sie einen Hundesteuerbescheid sowie eine Steuermarke, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben ist. Die Hundesteuermarke muss am Halsband befestigt werden.

Kontakt in die Verwaltung:

Frau Ute Albrecht »

Fachbereich 2 - Finanzen
Kämmerei / Steuerverwaltung

Am Markt 7
35274 Kirchhain

06422 808-132
06422 808-138
Raum: 22
E-Mail schreiben
Kontaktformular

Voraussetzungen

Halter eines Hundes ist derjenige, der einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen aufgenommen hat.

Die kommunale Satzung sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig vor,

  •  wenn der Hund in den Haushalt aufgenommen wird,
  • bei Zuzug mit Hund,
  • wenn der Hund durch Geburt von einer bereits gehaltenen Hündin zuwächst, beginnt die Steuerpflicht am 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird,
  • bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten.

Welche Gebühren fallen an?

Die Jahressteuer für einen Hund beträgt 72,00 €, für den zweiten Hund 84,00 € und für jeden weiteren Hund 108,00 €. Sollte es sich jedoch um einen gefährlichen Hund handeln, beträgt die Jahressteuer 600,00 €.
Gefährliche Rassen sind:

  • Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier
  • American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier
  • Staffordshire-Bullterrier
  • Bullterrier, American Bulldog
  • Dogo Argentina
  • Kangal (Karabash)
  • Kaukasischer Owtscharka
  • Rottweiler

Als gefährlich gelten unabhängig von ihrer Rassezugehörigkeit solche Hunde, die eine gesteigerte Aggressivität aufweisen oder die auffällig geworden sind. Weiterhin müssen für Old English Bulldogs oder Old English Bulldog-Mischlinge Rassenfeststellungsverfahren durchgeführt werden. In diesem Fall setzten Sie sich bitte mit dem Ordnungsamt der Stadt Kirchhain in Verbindung.
Die Hundesteuer für das Kalenderjahr ist jeweils am 01.07. fällig. Es empfiehlt sich die Erteilung eines Sepa-Lastschriftmandats, damit die Jahresfälligkeit nicht versehentlich vergessen wird.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die An-, Ab- oder Ummeldung des Hundes muss gemäß Satzung innerhalb von 14 Tagen erfolgen.

Rechtsgrundlage

Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) in Verbindung mit der derzeit gültigen Satzung der Stadt Kirchhain

Was sollte ich noch wissen?

Das Halten von zum Beispiel Blinden- oder Behindertenbegleithunden, Diensthunden, Herdengebrauchshunden, Rettungshunden, Wachhunden sowie Hunden aus dem Tierheim Cappel (Bahnhaus 7, 35043 Marburg-Cappel) kann teilweise von der Steuer befreit sein.

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