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Veranstaltungs-Kalender Seniorinnen und Senioren

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Errichtung einer Zweigniederlassung von Prüfsachverständigen und Prüfberechtigten für Standsicherheit beantragen

Nr. 99012107006000

Der Antrag auf Genehmigung zur Errichtung einer Zweitniederlassung als prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person für Standsicherheit gemäß § 5 Abs. 4 der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung (HPPVO) bezieht sich auf die Befugnis, in Hessen als Prüfberechtigter oder Prüfsachverständiger für die Standsicherheit von Bauwerken tätig zu sein. Hier sind einige Schlüsselelemente, die in einem solchen Antrag üblicherweise enthalten sind:

Die Genehmigung zur Errichtung einer Zweitniederlassung als prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person für Standsicherheit wird in der Regel von den zuständigen Behörden auf Grundlage der eingereichten Informationen und der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen erteilt oder abgelehnt.

  • Einreichen der Unterlagen
  • Prüfung der Unterlagen
  • Bei Erfüllen der Voraussetzungen: Bescheid zur Genehmigung der Zweitniederlassung
     

Regierungspräsidium Darmstadt

  • Anerkennung als prüfsachverständige/ prüfberechtigte Person für Standsicherheit
  • Erfüllung der Voraussetzungen in den Dokumenten
     
  • Benennung der festangestellten Mitarbeiter/innen, die derzeit am Geschäftssitz bei Prüfungen von Standsicherheitsnachweisen und Bauüberwachungen helfend eingesetzt werden
  • Angaben zum Nachweis der fachlichen Befähigung und Beschäftigungsumfang
  • Bestätigung, dass die Mitarbeiter/innen mit schriftlichem Arbeitsvertrag festangestellt sind
  • Benennung der festangestellten Mitarbeiter/innen, die an der beantragten Zweitniederlassung bei Prüfungen von Standsicherheitsnachweisen und Bauüberwachungen helfend eingesetzt werden sollen
  • Angaben zum Nachweis der fachlichen Befähigung und Beschäftigungsumfang
  • Bestätigung, dass die Mitarbeiter/innen mit schriftlichem festangestellt Arbeitsvertrag sind
  • Bestätigung, dass das Einverständnis der Mitarbeiter/innen, am Zweitsitz tätig zu werden vorliegt
  • Beschreibung der Maßnahmen durch die sichergestellt wird, dass Sie Sich bei Ihrer Prüftätigkeit der Mitwirkung meiner angestellten Mitarbeiter/innen am Geschäftssitz und in der Zweitniederlassung nur in solchem Umfang bedienen, dass deren Tätigkeit durch Sie jederzeit voll überwacht werden kann
  • Angaben zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Überwachung der Bauausführung durch die Prüfberechtigten/Prüfsachverständigen
  • Angaben über die ungefähre zeitliche Aufteilung der Prüftätigkeit zwischen Geschäftssitz und Zweitniederlassung
  • Angaben zur Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit in der Zweitniederlassung.
    • Hierzu sind die notwendigen Nachweise (z.B. Kopien der entsprechenden Gesellschafts- bzw. Partnerschaftsverträge) vorzulegen
  • Angaben zu weiteren, bereits genehmigten Zweitniederlassungen
     

Es gibt keine Frist.

Widerspruch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

22.12.2023
  • Gebühr: 125,00 - 375,00 Euro
    Per Überweisung
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