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Kita mal anders

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Anerkennung als Prüfsachverständiger für den Erd- und Grundbau beantragen

Nr. 99012050001000

Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Baugrund hinsichtlich Stoffbestand, Struktur und geologischer Einflüsse, dessen Tragfähigkeit und die getroffenen Annahmen zur Gründung oder Einbettung der baulichen Anlage.

Sie als Ingenieur können sich unter bestimmten Voraussetzungen als Prüfsachverständiger für Erd- und Grundbau anerkennen lassen.

Soweit die allgemeinen Voraussetzungen und die besonderen fachlichen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind, holt die Ingenieurkammer Hessen ein schriftliches Gutachten bei dem von der Bundesingenieurkammer gebildeten Beirat für Erd- und Grundbau über die fachliche Eignung des Antragstellers und dessen Ausstattung mit den erforderlichen Geräten und Hilfsmitteln ein.

Zuständig ist die Ingenieurkammer Hessen.

Sie müssen den Nachweis eines abgeschlossenen Studiums an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer in- oder ausländischen Hochschule in der Fachrichtung Bauingenieurwesen, der Geotechnik oder in einem Studiengang mit dem Schwerpunkt Ingenieurgeologie erbringen. 

Sie müssen den Nachweise über die praktische, mindestens neunjährige spezielle Berufserfahrung, davon mindestens 3 Jahre im Erd- und Grundbau mit der Anfertigung oder Beurteilung von Standsicherheitsnachweisen erbringen.
 

  • Ausgefülltes Antragsformular
  • Lebenslauf
  • Berufshaftpflichtversicherung
  • Führungszeugnis
  • Ausgefüllter Fachbogen
  • Nachweis eines abgeschlossenen Studiums an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer in- oder ausländischen Hochschule in der Fachrichtung Bauingenieurwesen, der Geotechnik oder in einem Studiengang mit dem Schwerpunkt Ingenieurgeologie
  • Nachweise über die praktische, mindestens neunjährige spezielle Berufserfahrung
  • Vorlage eines Verzeichnisses aller innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten
  • Nachweis über den Besitz der notwendigen Prüfgeräte oder Versicherung über die freie Verfügbarkeit der Versuchsgeräte und Versuchsergebnisse
     
  • § 23 HPPVO - Besondere Voraussetzungen
  • § 24 HPPVO - Verfahren und Anerkennungsbehörde 
  • § 25 HPPVO - Aufgabenerledigung
     

Ingenieurkammer Hessen 

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

06.11.2023
  • Gebühr: 125,00 Euro
    Jahresgebühr
  • Gebühr: 575,00 - 748,00 Euro
    einmalige Verfahrensgebühr
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