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Kommunale Eingliederungsleistungen erhalten

Nr. 99007029017000

Wenn Sie Bürgergeld beziehen, können Sie kommunale Eingliederungsleistungen in Anspruch nehmen.

Ihr zuständiges Jobcenter kann Sie bei einer Schuldnerberatung, einer psychosozialen Betreuung sowie einer Suchtberatung unterstützen. Ihr zuständiges Jobcenter kann Sie außerdem bei der häuslichen Pflege von Angehörigen oder der Betreuung von minderjährigen Kindern oder Kindern mit Behinderungen unterstützen, wenn diese persönlichen Verpflichtungen eine berufliche Eingliederung verhindern.

Bei der Schuldnerberatung bekommen Sie Hilfe bei der Ordnung Ihrer finanziellen Verhältnisse sowie Schuldentilgung, um die Bedingungen für die berufliche Eingliederung zu verbessern.

Die psychosoziale Betreuung ist möglich, wenn Sie bei seelischen Problemen oder Krisensituationen Unterstützung benötigen, damit Ihre Beschäftigungsfähigkeit wieder stabilisiert wird.

Die Suchtberatung bietet Ihnen unabhängig von der Art oder Schwere der Sucht eine Unterstützung an. Dies kann eine allgemeine Beratung über Suchtgefährdungen, Suchtmittel oder Abhängigkeit sein. Außerdem können Sie bei der Vermittlung zu weiterführenden Hilfsangeboten unterstützt werden.

Bei der Betreuung von Kindern oder der häuslichen Pflege von Angehörigen kann Ihr zuständiges Jobcenter eine Unterstützung durch Dritte organisieren, sodass Sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen können.

Sie können kommunale Eingliederungsleistungen in Anspruch nehmen, wenn

  • Sie Bürgergeld beziehen,
  • Sie eine Schuldnerberatung, psychosoziale Beratung und Suchtberatung benötigen und/oder
  • Sie nachweislich Unterstützung bei der

Betreuung von minderjährigen Kindern oder Kindern mit Behinderung oder bei der häuslichen Pflege von Angehörigen benötigen, und

  • diese kommunale Leistung erforderlich ist für die Eingliederung in Arbeit.

Beachten Sie, dass Sie keinen Rechtsanspruch auf kommunale Eingliederungsleistungen haben. Ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet Ihr zuständiges Jobcenter.

Grundsätzlich können Sie kommunale Eingliederungsleistungen von Ihrem zuständigen Jobcenter in Anspruch nehmen:

  • Sie können einen Beratungstermin mit Ihrer Ansprechperson im Jobcenter vereinbaren.
  • Im Gespräch mit Ihnen wird dann besprochen, ob eine kommunale Eingliederungsleistung möglich ist und welche Unterstützungsleistungen angeboten werden können.
  • Sind kommunale Eingliederungsleistungen möglich, bespricht Ihre Ansprechperson mit Ihnen, wie das weitere Verfahren aussieht.
  • Von der Ansprechperson erhalten Sie die entsprechenden Unterlagen.
  • Falls erforderlich, füllen Sie die Unterlagen aus, fügen Sie die erforderlichen Nachweise beziehungsweise Belege bei und senden Sie die Unterlagen an Ihr zuständiges Jobcenter zurück.
  • Sie haben aber auch die Möglichkeit, den Antrag online zu stellen. Dazu ist der Onlineantrag auszufüllen und die notwendigen Nachweise sind hochzuladen, sofern sie erforderlich sind.
  • Beachten Sie, dass Sie vor der Entstehung von Kosten für die Kinderbetreuung oder häusliche Pflege von Angehörigen einen positiven Bewilligungsbescheid von Ihrem zuständigen Jobcenter benötigen.
  • Die erstattungsfähigen Kosten werden auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen.
  • Sie müssen Bürgergeld beziehen.
  • Schuldnerberatung, psychosoziale Beratung oder Suchtberatung wird benötigt.
  • Sie benötigen nachweislich Unterstützung bei der Betreuung von minderjährigen Kindern oder Kindern mit Behinderung oder bei der häuslichen Pflege von Angehörigen.
  • Diese kommunale Leistung muss erforderlich für die Eingliederung in Arbeit sein.

Falls erforderlich, müssen Sie Nachweise erbringen.

Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist): Die kommunalen Eingliederungsleistungen müssen Sie bei Ihrem zuständigen Jobcenter in Anspruch nehmen, bevor die Kosten entstehen.

Es gibt keine Frist.

Die Bearbeitungsdauer kann nicht festgelegt werden, da jeder Fall individuell zu bearbeiten ist.

Widerspruch: Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

30.11.2023

Bitte wenden Sie sich an das örtliche zuständige Jobcenter.

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