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Volkshochschule

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Abweichungen von baurechtlichen Anforderungen, Festsetzungen eines Bebauungsplans, einer städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung beantragen

Nr. 99012106007000

Wenn Ihr Bauvorhaben von baurechtlichen Vorschriften abweicht (zum Beispiel von der HBO, den Festsetzungen eines Bebauungsplans, einer städtebaulichen Satzung oder der Baunutzungsverordnung), müssen Sie die Zulassung der Abweichung gesondert beantragen und sie begründen.

Dies gilt für baugenehmigungsbedürftige, baugenehmigungsfrei gestellte sowie für verfahrensfreie Vorhaben. Auch wenn die Vorschriften, von denen abgewichen werden soll, nicht im Genehmigungsverfahren geprüft werden, müssen Sie trotzdem eine Zulassung beantragen.

Die zuständige Stelle kann Ihnen dann unter bestimmten Voraussetzungen eine Zulassung für eine Abweichung, eine Ausnahme oder Befreiung erteilen.

  • Sie füllen den Antrag digital im Bauportal oder analog aus.
  • Sie reichen den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Baubehörde ein
  • Die Baubehörde prüft Ihren Antrag und die Unterlagen
  • Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, erteilt Ihnen die Bau-behörde die Genehmigung
     

Bitte wenden Sie sich an die untere Bauaufsichtsbehörde Ihres Landkreises, Ihrer kreisfreien Stadt oder Sonderstatusstadt.

Zuständig sind die unteren Bauaufsichtsbehörden.

Eine Abweichung von Vorschriften der HBO oder von Vorschriften aufgrund der HBO kann zugelassen werden, wenn sie mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Dabei ist auch der Zweck der jeweiligen Anforderung, von der abgewichen soll, zu berücksichtigen und die öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange zu würdigen. 

Eine Ausnahme von Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung kann zugelassen werden, wenn sie nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen ist. Eine Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung kann zugelassen werden, wenn sie Grundzüge der Planung nicht berührt und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und: 

  • Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder 
  • die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 
  • die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.
     
  • Ausgefüllten Antrag mit Begründung für die Abweichung (BAB 10)
  • Ggf. Handlungsvollmachten
  • Liegenschaftsplan
  • Grundrisse
  • Schnitte
  • Ansichten
  • Darstellung der Nachbargebäude
  • Formlose Bau- und Nutzungsbeschreibung mit Gebäude-klasse 2
  • Bauvorlagen, die den Befreiungs- und Abweichungstatbe-stand darstellen
  • Ermittlung des Maßes der baulichen Nutzung
  • Abstandsflächennachweis
  • Stellplatznachweis
     

Es gibt keine Frist.

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen, Referat für Baurecht

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

26.09.2023
  • Gebühr: 100,00 - 11000,00 Euro
    Die Gebühr fällt je Abweichung an. Die jeweiligen Kommunen können durch Satzung eigene Gebühren festsetzen. Wenden Sie sich hierzu an die für Sie zuständige Bauaufsichtsbehörde.
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