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Baugenehmigung für die Änderung einer Anlage im vereinfachten Verfahren beantragen

Nr. 99012072006001

Die Änderung von genehmigungspflichtigen Anlagen ist in der Regel ebenfalls baugenehmigungspflichtig, d.h. Ihnen muss vor Durchführung der baulichen Änderung eine entsprechende Baugenehmigung vorliegen. 

Ausnahme: 

  • verfahrensfreie Änderungen im Sinne der Anlage II zu § 63 Hessischen Bauordung (HBO)
  • Änderungen, für die das Genehmigungsfreistellungsverfahren durchlaufen werden kann

Ist ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen, so wird die Baugenehmigung für eine Änderung in der Regel im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt

Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von 3 Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist.

Die Frist kann mit einem schriftlichen Antrag um jeweils bis zu 2 Jahre, auch mehrfach, verlängert werden.
 

  • Sie füllen den Antrag digital im Bauportal oder analog aus und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Unter-lagen bei der zuständigen Baubehörde ein.
  • Die Baubehörde prüft Ihren Antrag und die Unterlagen.
  • Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, erteilt Ihnen die Baubehörde die Genehmigung.
     

Bitte wenden Sie sich an die untere Bauaufsichtsbehörde (Bauaufsichtsbehörden der Landkreise, der kreisfreien Städte und der Sonderstatusstädte).

Neben dem Bauantrag sind die für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen bei der unteren Bauaufsichtsbehörde analog/digital einzureichen.

Diese Unterlagen können beispielsweise sein:

  • Lageplan
  • Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte
  • Baubeschreibung
  • Bauzeichnungen

Welche Unterlagen vorzulegen sind, ergibt sich aus dem Hessischen Bauvorlagenerlass.

Die bautechnischen Nachweise sind vor Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte, die nicht prüfpflichtigen Bauvorlagen vor Baubeginn der Bauaufsicht vorzulegen.

Die Höhe der Gebühren wird anhand der Rohbaukosten der bauli-chen Anlage ermittelt. Pro 1.000 EUR Rohbausumme werden mindestens 7 EUR festgesetzt. Die jeweiligen Kommunen können durch Satzung davon abweichende Gebühren festsetzen. 

Die Dauer des Verfahrens hängt vom Einzelfall ab, auch davon, welche Stellen beteiligt werden müssen. In der Regel dauert das Verfahren maximal 3 Monate. Nur wenn besondere Umstände vorliegen, kann das Verfahren um 2 Monate verlängert werden. 

Der Bauantrag gilt als genehmigt, wenn innerhalb dieser Frist nicht entschieden wurde.

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

02.11.2023
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