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Anzeige einer Arzneimittelvermittlung

Nr. 99005110169000

Wenn Sie eine Arzneimittelvermittlung gemäß § 52c AMG betreiben möchten, müssen Sie dies vorher anzeigen.   

-    Sie reichen Ihre Anzeige über das Online-Formular bei der zuständigen Behörde ein und laden gegebenenfalls das erforderliche Dokument hoch,
-    die Bestätigung wird ausgestellt, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
 

Bitte wenden Sie sich an das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege.

-  Wenn Sie als selbständiger Vermittler tätig sind, müssen Sie ein Gewerbe angemeldet haben 

-  Sie dürfen als Arzneimittelvermittler gemäß §52c Absatz 1 nur tätig werden, wenn Sie Ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben.

- Gewerbeanmeldung (bei Selbständigkeit)
 

Die Anzeige muss vor Beginn der Aufnahme der Tätigkeit erfolgen
 

Verwaltungsgerichtliche Klage
 

Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
 

Die Überwachung sieht neben einer risikoabgestuften Inspektion von Betrieben die Entnahme und Untersuchung von Arzneimittelproben vor. Damit die Behörde ihrer Überwachungspflicht nachkommen kann, besteht eine Anzeigepflicht (§ 67 Arzneimittelgesetz - AMG) für „Betriebe und Einrichtungen, die Arzneimittel entwickeln, herstellen, klinisch prüfen oder einer Rückstandsprüfung unterziehen, prüfen, lagern, verpacken, in den Verkehr bringen oder sonst mit ihnen Handel treiben“. 

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

15.12.2022
  • Gebühr: 25,00 - 250,00 Euro

Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege.

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