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Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung Prüfung Verkürzung einer Prüffrist zur Gewährleistung der Sicherheit
Nr. 99006009029005Die zuständige Behörde kann Fristen nach Anhang 2 Abschnitt 32 bis 4 und Anhang 3 der Betriebssicherheitsverordnung im Einzelfall verkürzen, soweit es zur Gewährleistung der Sicherheit der Anlagen erforderlich ist.
12.07.2022
- Entscheidung auf Antrag
Erfordernis zur Gewährleistung der Sicherheit der Anlage.
Es fallen Gebühren und Auslagen an.
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Die Zuständigkeit obliegt den Regierungspräsidien.