Melderegisterauskunft in besonderen Fällen - Erteilung gegenüber Wohnungsgebern
Nr. 99115004001004Als Eigentümer einer Wohnung erhalten Sie eine Melderegisterauskunft über die in Ihrer Wohnung wohnenden Personen, wenn Sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Dasselbe Recht haben Sie als Wohnungsgeber, wenn der Eigentümer der Wohnung nicht selbst Wohnungsgeber ist.
Sie erhalten Familiennamen und Vornamen sowie den Doktorgrad der aktuell in Ihrer Wohnung gemeldeten Personen.
Die Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Wohnung liegt.
Sie müssen ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Gemäß der Ziffern 421- 424 des Verwaltungskostenverzeichnisses zur Verwaltungskostenordnung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (HMdIS) in der jeweils gültigen Fassung können Gebühren anfallen.
Dr. Laier, RL VII2
Die Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Wohnung liegt.
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS, Referat II 8
- ggf. Nachweis des rechtlichen Interesses
Es sind ggf. Speicher- bzw. Löschfristen zu beachten.
In der Regel ist ein formloser Antrag nötig.