Erweiterung einer Pilotenlizenz für Leichtluftfahrzeuge (LAPL), Segelflugzeuge (SFCL) und Freiballone (BFCL) auf weiterführende Rechte und Berechtigungen (Rechte zum Führen von Segelflugzeugen (SFZ) , Reisemotorseglern (TMG), Leichtluftfahrzeugen (SEP) u
Nr. 99080142001001Die Regierungspräsidien Darmstadt und Kassel sind zuständig für Privatpilotenlizenzen (ohne Instrumentenflug) für Flugzeuge und Hubschrauber, Segelflugzeugpilotenlizenzen und Ballonpilotenlizenzen und Leichtluftfahrzeugpilotenlizenzen (LAPL) für Flugzeuge, Hubschrauber.
Sie können eine Erweiterung Ihrer Pilotenlizenz für Leichtluftfahrzeuge (LAPL), Segelflugzeuge (SFCL) und Freiballone (BFCL) auf weiterführende Rechte und Berechtigungen (Rechte zum Führen von Segelflugzeugen (SFZ) , Reisemotorseglern (TMG), Leichtluftfahrzeugen (SEP) und Erweiterung der Rechte auf andere Hubschraubermuster beziehungsweise Baureihen, Erweiterung der Rechte auf eine andere Ballonklasse oder -gruppe) beantragen.
- Man stellt einen Antrag auf Erweiterung der Pilotenlizenz.
- Alle erforderlichen Unterlagen werden mit dem Antrag einge-reicht.
- Die Unterlagen werden auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft.
- Die Gebühr für die Verwaltungsleistung wird entrichtet.
- Rückgabe der alten Lizenz
- Eine geänderte Lizenz wird erstellt.
Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Regierungspräsidium:
- Darmstadt - Dezernat Luft- und Güterkraftverkehr, Lärmschutz
- Kassel - Dezernat Verkehr
Zuständig sind die Regierungspräsidien in
- Darmstadt - Dezernat Luft- und Güterkraftverkehr, Lärmschutz
- Kassel - Dezernat Verkehr
- Besitz einer gültigen Pilotenlizenz BFCL, SFCL und LAPL
- Erfolgreich absolvierte Ausbildung zur Erweiterung der Rechte
- Antrag
- Nachweis der theoretischen und praktischen Fähigkeiten zur Erweiterung einer Privatpilotenlizenz
- § 7 Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)
- Anhang I FCL.135.A,FCL.135.H, Verordnung (EU) Nummer 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt
- Anhang III SFCL.150, Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flug-betrieb mit Segelflugzeugen
- Anhang III BFCL.150, Verordnung (EU) 2018/395 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen
Sie können Klage vor dem Verwaltungsgericht einreichen.
- Formulare vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
- Online-Dienste vorhanden: Ja
Regierungspräsidium Kassel
Regierungspräsidium Darmstadt
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen