Bauleitplanung der Stadt Kirchhain, Kernstadt
Bebauungsplan »Auf dem Heilberg« sowie Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes »Auf dem Heilberg«
Verlängerung der Veränderungssperre in der Kernstadt Kirchhain für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Auf dem Heilberg“
Redaktionelle Korrektur
In dem Hinweis gemäß § 18 Abs. 3 BauGB, welcher Bestandteil der Bekanntmachung der Veränderungssperre vom 16.01.2026 war, wurde irrtümlich der Magistrat der Stadt Staufenberg anstelle des Magistrats der Stadt Kirchhain als Ansprechpartner zur Beantragung zur Leistung einer Entschädigung angegeben. Dies wird hiermit redaktionell korrigiert. Der richtige Wortlaut ist wie folgt:
„Hinweis gemäß § 18 Abs. 3 BauGB: Dauert die Veränderungssperre länger als 4 Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, so ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 BauGB). Der Entschädigungsberechtigte kann die Entschädigung verlangen, wenn die im vorangegangenen Satz bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Magistrat der Stadt Kirchhain beantragt (§ 18 Abs. 2 S. 2 und 3 BauGB).“
Kirchhain, 22.01.2026
Der Magistrat der Stadt Kirchhain
Olaf Hausmann, Bürgermeister


