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Bauleitplanung der Stadt Kirchhain, Kernstadt
Bebauungsplan »Auf dem Heilberg« sowie Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes »Auf dem Heilberg«

Verlängerung der Veränderungssperre in der Kernstadt Kirchhain für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Auf dem Heilberg“

(1) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirchhain hat am 15.12.2025 aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12.08.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189), und der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 07.03.2005 (GVBL I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 07.05.2020 (GVBI. S. 318), verlängert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S 915), die Verlängerung der folgenden Satzung um ein weiteres Jahr beschlossen.

(2) Die Stadtverordnetenversammlung hatte in Ihrer Sitzung am 11.12.2023 beschlossen, für das Plangebiet in Kirchhain einen Bebauungsplan „Auf dem Heilberg“ aufzustellen. Für diesen Bereich wurde eine Veränderungssperre erlassen und am 02.02.2024 ortsüblich bekanntgemacht.

Zur weiteren Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB die Verlängerung der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr erlassen.

(3) Die Veränderungssperre erstreckt sich auf die folgenden Flurstücke:

Flur 9, die Flurstücke 77tlw.,

Flur 12, die Flurstücke 31/3, 32/1, 33-35, 37/2, 37/3, 38/3, 40/2, 41/1-44/1, 46/1, 48/1, 50, 51/1, 53/1, 54, 55/1, 57/1, 58, 59, 61/1, 62-67, 82/22tlw., 84/1, 86/14tlw., 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93/8, 93/9, 139, 140, 141tlw.

Flur 15, die Flurstücke 31/1, 33/1, 36, 37, 38/1, 38/2, 127 tlw.

Alle Flurstücke liegen in der Gemarkung Kirchhain. Das Gebiet wird im Westen durch den östlichen Siedlungsrand der Kernstadt und im Osten durch eine Graben- und Biotopstruktur begrenzt. Im Süden wird das Gebiet durch die bestehende Bahnstrecke und die Niederrheinische Straße begrenzt. Im Norden stellen der Ortsrandweg und das Kleingartengebiet die Begrenzung dar.

Der räumliche Geltungsbereich ist der nachfolgenden Übersichtskarte zu entnehmen.

(4) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen Vorhaben i.S. § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden, erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(5) Vorhaben i.S. § 29 BauGB sind:

a)    Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen, oder über die in einem anderen Verfahren (z.B. Bundesimmissionsschutzgesetz) entschieden wird;

b)    Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschl. Lagerstätten, auch wenn sie keine Vorhaben nach a) sind;

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

(6) Die Verlängerung der Veränderungssperre wird hiermit ortsüblich bekanntgemacht. Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend. Auf die Frist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach §15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen.

Die Möglichkeit der Verlängerung der Geltungsdauer bzw. einer erneuten Beschlussfassung gem. § 17 Abs.2 und Abs. 3 BauGB bleibt unberührt. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.

Hinweis gemäß § 18 Abs. 3 BauGB:

Dauert die Veränderungssperre länger als 4 Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, so ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 BauGB). Der Entschädigungsberechtigte kann die Entschädigung verlangen, wenn die im vorangegangenen Satz bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Magistrat der Stadt Staufenberg beantragt (§ 18 Abs. 2 S. 2 und 3 BauGB).

Bauleitplanung der Stadt Kirchhain, Kernstadt

Bebauungsplan „Auf dem Heilberg“ sowie Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Auf dem Heilberg“

Übersichtskarte des räumlichen Geltungsbereiches

Bauleitplanung Kirchhain_Plan
Bauleitplanung Kirchhain_Plan

Genordet, ohne Maßstab

Der Magistrat der Stadt Kirchhain

Kirchhain, 09. Januar 2026

Olaf Hausmann, Bürgermeister

15.01.2026 
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