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Allgemeinverfügung über Verkaufszeiten anlässlich von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen gemäß § 6 Abs. 1 Hessisches Ladenöffnungsgesetz (HLöG) i.V.m. § 35 Satz 2 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)

Gemäß § 6 Abs. 1 des HLöG vom 23. November 2006 (GVBl. I S. 606) in Verbindung mit § 35
Satz 2 HVwVfG in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl I S. 2010), in den z.Zt. geltenden
Fassungen, wird nachstehende Allgemeinverfügung erlassen:
1.
Abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 HLöG wird das Offenhalten aller Verkaufsstellen in Kirchhain
in den in Ziffer 2. dieser Allgemeinverfügung genannten Straßen und Plätze aus Anlass des
traditionellen Ostermarktes in Kirchhain am Sonntag, den 29. März 2026 freigegeben. Die
Offenhaltung ist beschränkt für die Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
2.
Die Offenhaltung der Verkaufsstellen werden auf folgende Straßen und Plätze im Bereich der
Innenstadt beschränkt: Bahnhofstraße, Römerstraße, Hofackerstraße, Raiffeisenstraße,
Schulstraße, Parkplatz Schulstraße, Brießelstraße von der Einmündung Borngasse bis
Einmündung Parkplatz Brießelstraße, Parkplatz Brießelstraße, Am Markt und Unterm Groth.
3.
Die ausführliche Begründung der Verfügung kann im Verwaltungsgebäude, Fachbereich 3 /
„Sicherheit und Ordnung“, Am Markt 6/8, 35274 Kirchhain, während den allgemeinen
Öffnungszeiten eingesehen werden.
4.
Diese Allgemeinverfügung wird mit dem Tage nach der Veröffentlichung wirksam.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch
erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Magistrat der Stadt Kirchhain –Fachbereich 3,
Am Markt 6/8, 35274 Kirchhain einzulegen.


Gemäß § 6 Abs. 3 HLöG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die
Freigabeentscheidung keine aufschiebende Wirkung.


Kirchhain, den 12. Dezember 2025

DER MAGISTRAT
der Stadt Kirchhain
Olaf Hausmann
Bürgermeister

12.12.2025 
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