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Bekanntmachung II. Nachtrag zur Entwässerungssatzung (EWS) der Stadt Kirchhain

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28.06.2023 (GVBl S. 473, 475), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22.08.2018 (BGBl. I S. 1327) und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 25.05.2023 (GVBl. S. 357), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirchhain in der Sitzung am 20.10.2025 folgenden

Artikel 1
§ 24 Abs. 1 „Gebührenmaßstäbe und -sätze für Niederschlagswasser“ erhält folgende Fassung:
(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,24 EUR jährlich erhoben.

Artikel 2
§ 26 Abs. 1, Buchstabe a) „Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schmutzwasser“ erhält folgende Fassung:
(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.
Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch
a) bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage 2,46 EUR,


Artikel 3
§ 28 Buchstabe a) und b) „Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben erhält folgende Fassung:

Gebührenmaßstab für das Abholen und Behandeln von Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben ist die abgeholte Menge dieser Stoffe. Die Gebühr beträgt pro angefangenem m³ für
a) Abwasser aus Gruben - Nicht-Selbstanlieferer 59,80 EUR
b) Abwasser aus Gruben – Selbstanlieferer 12,60 EUR

Ist zum Absaugen des Inhalts einer Kleinkläranlage oder einer Grube die Verlegung einer Saugleitung von mehr als 20 m Länge erforderlich, wird für jeden weiteren Meter ein Gebührenzuschlag von 5,11 EUR erhoben.


Artikel 4
§ 29 Verwaltungsgebühr Abs. 1 erhält folgende Fassung
Für jedes Ablesen eines privaten Wasser- oder Abwasserzählers ist eine Verwaltungs-
gebühr von 8,20 € zu zahlen.

Artikel 5
Der II. Nachtrag zur Entwässerungssatzung (EWS) der Stadt Kirchhain vom 20.10.2025 tritt zum 01.01.2026 in Kraft.


Kirchhain, 31. Oktober 2025

Der Magistrat
der Stadt Kirchhain
Olaf Hausmann, Bürgermeister

07.11.2025 
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