Sprungziele
Seiteninhalt

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirchhain, die Wahl der Ortsbeiräte in den Stadtteilen und die Ausländerbeiratswahl der Stadt Kirchhain am 15. März 2026 in der Stadt Kirchhain

Bekanntmachung

Gemäß § 22 der Kommunalwahlordnung (KWO) in der derzeit gültigen Fassung fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 15. März 2026 stattfindenden Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirchhain und zu den Ortsbeiräten in den zwölf Stadtteilen sowie zur Wahl des Ausländerbeirats der Stadt Kirchhain auf.

Die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge endet am Montag, dem 05. Januar 2026 um 18:00 Uhr.

1.    Wahlvorschlagsrecht

Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und des § 23 KWO in der aktuellen Fassung entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden.

Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Der Wahlkreis für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung und die Wahl zum Ausländerbeirat ist das Gebiet der Stadt Kirchhain. Der Wahlkreis für die Wahl der Ortsbeiräte ist der jeweilige Ortsbezirk nach § 6 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Kirchhain.

Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.

2.    Inhalt und Form der Wahlvorschläge

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, des Rufnamens, dem Zusatz „Frau“ oder „Herr“, des Tags der Geburt, des Geburtsorts und der Wohnanschrift (Hauptwohnung) aufzuführen. Ist für die Bewerberinnen oder die Bewerber ein Ordens- oder Künstlername im Pass, Personalausweis oder Melderegister eingetragen, kann dieser ebenfalls angegeben werden.

Ein rechtskräftiger Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 3 KWG, nach dem bei den Bewerberinnen und Bewerbern neben dem Rufnamen und dem Familiennamen weitere Angaben auf dem Stimmzettel aufgeführt werden, wurde von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirchhain nicht gefasst.

Weisen die Bewerberinnen und Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (Montag, 05. Januar 2026, 18:00 Uhr) nach, dass im Melderegister eine Übermittlungssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) eingetragen ist, können diese gegenüber dem Wahlleiter verlangen, dass in der Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge statt der Wohnanschrift eine sogenannte Erreichbarkeitsanschrift (z.B. die Geschäftsstelle des Wahlvorschlagsträgers) verwendet wird; die Angabe eines Postfachs reicht dagegen nicht aus.

Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer ihre/seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Bei den Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung und zu den Ortsbeiräten sind neben Deutschen im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes auch die hier lebenden Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nichtdeutschen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar: Sie müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis wohnen (Hauptwohnsitz) und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.

Bei der Ausländerbeiratswahl sind neben ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern auch Deutsche, die diese Rechtsstellung als ausländische Einwohnerinnen und Einwohner im Inland erworben haben, oder Deutsche, die zugleich eine ausländische Staatsbürgerschaft besitzen (sog. Doppelstaatler), wählbar aber nicht wahlberechtigt, wenn sie am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet, seit mindestens drei Monaten in Kirchhain ihren Hauptwohnsitz haben und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.

Die Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einer Abgeordneten / einem Abgeordneten oder Vertreterin / Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen sind (§ 11 Abs. 4 KWG).

Eine Wahlberechtigte / ein Wahlberechtigter darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig. Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.

Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit im KWG nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen (§ 11 Abs. 3 KWG).

Namen und Anschriften der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters sind in dem Wahlvorschlag anzugeben (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWO).

Vertrauenspersonen und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen dem Wahlausschuss der Stadt Kirchhain weder als Mitglied noch als stellvertretendes Mitglied angehören (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 KWG).

3.    Aufstellung der Wahlvorschläge

Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen / Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist auch jede Teilnehmerin / jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerberinnen / Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen / Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen (§ 12 Abs. 1 KWG).

Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl des Ortsbeirats können auch in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe auf Gemeindeebene aufgestellt werden. In diesem Fall muss die Partei oder Wählergruppe die Wahlvorschläge für sämtliche Ortsbeiratswahlen in der Stadt Kirchhain in einer oder mehreren gemeinsamen Versammlungen aufstellen.

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen / Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin / dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin / dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertreterinnen / Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen, dass jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und den Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit gegeben worden ist, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen, beachtet worden ist. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig (§ 12 Abs. 3 KWG); er gilt als Behörde im Sinne von § 156 des Strafgesetzbuches (StGB).

4.    Einreichung, Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen

Die Wahlvorschläge sind spätestens am 69. Tag vor der Wahl, Montag, den 05. Januar 2026, bis 18:00 Uhr während der allgemeinen Öffnungszeiten schriftlich im Original im 

Büro des Besonderen Wahlleiters der Stadt Kirchhain, Fachbereich 3 / Sicherheit und Ordnung,

Verwaltungsgebäude Am Markt 6/8, Zimmer 34, 35274 Kirchhain

einzureichen.

Sofern Sie die Wahlvorschläge persönlich abgeben möchten, vereinbaren Sie bitte vorab telefonisch einen Termin mit Herrn Beule (Telefon 06422 / 808-140).

Die für die Aufstellung von Wahlvorschlägen erforderlichen Vordrucke, mit Ausnahme der Anlage KW Nr. 7 zur KWO („Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift“), die ausschließlich beim Besonderen Wahlleiter der Stadt Kirchhain angefordert werden kann und von diesem ausgegeben wird, sind im Internet unter der Adresse www.wahlen.hessen.de in der Rubrik „Kommunen / Kommunalwahlen / Vordrucke für Parteien und Wählergruppen“ verfügbar. Auf der Rückseite der Vordrucke „Zustimmungserklärung“ und „Bescheinigung der Wählbarkeit“ sind vor dem Ausdruck noch Angaben zur Partei oder Wählergruppe einzutragen.

Im Bedarfsfall sind die Vordrucke auf Anforderung aber auch über das Büro des Besonderen Wahlleiters in Papierform erhältlich. Eine Möglichkeit, Kopien, Telefaxe oder sonst elektronisch übermittelte Anlagen und Unterschriften zu akzeptieren, besteht im Wahlrecht nicht.

Die Einreichungsfrist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist; eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist im Kommunalwahlgesetz nicht vorgesehen. Wahlvorschläge sind daher nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 05. Januar 2026 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWO).

Mit den Wahlvorschlägen sind gemäß § 23 Abs. 3 KWO einzureichen:

●    die schriftlichen Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber nach einem Vordruckmuster, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung einer Vertreterin / eines Vertreters nach § 23 KWG bekannt sind; die Erklärung muss Angaben darüber enthalten, ob die Bewerberin / der Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft gehindert ist, sowie eine Verpflichtung der Bewerberin / des Bewerbers, später eintretende Hinderungsgründe dem Wahlleiter mitzuteilen,

●    eine Bescheinigung des Magistrats der Stadt Kirchhain, dass die vorgeschlagenen Bewerberinnen / Bewerber wählbar sind,

●    eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberinnen / Bewerber aufgestellt worden sind, mit den nach § 12 Abs. 3 KWG vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt,

●    die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen / Unterzeichner.

Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung am 16. Januar 2026 durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Nach der Zulassung, die in einer öffentlichen Sitzung des Wahlausschusses erfolgt, können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

5.    Maßgebliche Einwohnerzahl

Die maßgeblichen Einwohnerzahlen (Hauptwohnsitz) und die Zahlen der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter sehen wie folgt aus:

a)     Stadtverordnetenwahl

Wahl zur

Stadtverordneten-

versammlung

Maßgebliche

Einwohnerzahl

des Hessischen

Statistischen

Landesamtes

(Stand: 31.12.2024)

Zahl der zu

wählenden

Vertreterinnen

und Vertreter

gemäß § 38 Abs. 1 HessischeGemeinde-ordnung (HGO)

Kirchhain

16.254

37

b)     Ortsbeiratswahl

Wahl zum

Ortsbeirat im Stadtteil

Maßgebliche

Einwohnerzahl

gemäß § 6 Abs. 3

der Hauptsatzung

der Stadt Kirchhain

(Hauptwohnsitz,

Stand: 31.12.2024)

Zahl der zu

wählenden

Vertreterinnen

und Vertreter

Anzefahr

   747

7

Betziesdorf

   754

7

Burgholz

   308

5

Emsdorf

   789

7

Großseelheim

1.829

9

Himmelsberg

   176

5

Kleinseelheim

   668

5

Langenstein

   994

7

Niederwald

   764

7

Sindersfeld

   370

5

Schönbach

   327

5

Stausebach

   460

5

c)     Ausländerbeiratswahl

Wahl zum Ausländerbeirat

der Stadt Kirchhain

Zahl der zu wählenden

Mitglieder gemäß

§ 6a Abs. 1 der

Hauptsatzung

der Stadt Kirchhain

Kirchhain

5

Kirchhain, den 26. September 2025

DER BESONDERE WAHLLEITER DER STADT KIRCHHAIN

Benjamin Beule

25.09.2025 
Seite zurück Nach oben