Bauleitplanung der Stadt Kirchhain Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans »PV-Park Großseelheim« im Stadtteil Großseelheim
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirchhain hat in ihrer Sitzung am 30.06.2025 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „PV-Park Großseelheim“ am westlichen Sied-lungsrand des Stadtteils Großseelheim nach Abwägung der vorgebrachten Anregungen gem. § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.
Gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit der Hauptsatzung der Stadt Kirchhain tritt mit dieser Bekanntmachung der vorhabenbezogene Bebauungsplan „PV-Park Großseelheim“ in Kraft.
Der Bebauungsplan wird mit Begründung und zusammenfassender Erklärung (§ 10a BauGB) über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffent-lichkeits- und Behördenbeteiligung in der Flächennutzungsplanänderung berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Be-tracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus der Stadt Kirchhain, Fachbereich 4 – Liegenschaften, Bau- und Stadtentwicklung, Borngasse 20, 35274 Kirchhain, während der allgemeinen Dienststunden, montags bis mittwochs von 8.00 – 12.30 Uhr und von 13.30 – 16.00 Uhr, donnerstags von 11.00 Uhr – 12.30 Uhr und 13.30 Uhr – 16.00 Uhr sowie freitags von 8.00 - 12.30 Uhr zu jedermanns Einsicht bereit-gehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Die Dauer der Auslegung ist zeitlich nicht begrenzt.
Hinweis nach § 44 Abs. 5 BauGB
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte gem. § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Abs. 4 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind und er die Fälligkeit des Anspruchs schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen innerhalb der in § 44 Abs. 4 BauGB näher bezeichneten Frist herbeiführt.
Hinweis nach § 215 BauGB
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfah-rens- und Formvorschriften gem. § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beim Zustandekommen des Bebauungsplans unbeachtlich werden, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jah-res seit Inkrafttreten des Bebauungsplans gegenüber der Stadt Kirchhain geltend gemacht worden ist. Ebenfalls unbeachtlich werden eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Be-bauungsplans gegenüber der Stadt Kirchhain geltend gemacht worden sind. Der Sachver-halt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan "PV-Park Großseelheim"
Der Magistrat der Stadt Kirchhain
Kirchhain, den 17.09.2025
Olaf Hausmann, Bürgermeister


