Bauleitplanung der Stadt Kirchhain, Stadtteil Großseelheim Bebauungsplan »Lange Gasse« 1. Änderung und Erweiterung
Inkrafttreten des Bebauungsplanes
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirchhain hat in ihrer Sitzung am 31.03.2025 den Bebauungsplan mit der Bezeichnung „Lange Gasse“ 1. Änderung und Erweiterung gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) einschließlich der integrierten Gestaltungssatzung gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 91 Hessische Bauordnung (HBO) als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt.
Das Plangebiet liegt zwischen dem Friedhof im Westen, der Straße „Lange Gasse“ im Westen und Süden, Geflügelzucht- und Kleingartenanlagen (ehem. Kläranlage) im Osten und landwirtschaftliche Flächen im Norden. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst in der Gemarkung Großseelheim, Flur 3, die Flurstücke Nr. 102/12 und 377 sowie 378/1 teilweise. Im Mittelpunkt des rd. 0,8 ha umfassenden Bebauungsplans steht die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebiets i. S. d. § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO).
Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan und die Begründung sowie die Zusammenfassende Erklärung hierzu werden ab sofort in der Stadtverwaltung Kirchhain, Fachbereich Liegenschaften, Bau- und Stadtentwicklung, Borngasse 20 (Haus „Blauer Löwe“), 35274 Kirchhain, während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Die Unterlagen werden zudem ins Internet eingestellt und können unter www.kirchhain.de eingesehen werden (ohne DIN-Vorschriften). Die TA-Lärm, DIN 1986-100, DIN 18005, DIN 18300, DIN 18915, DIN 18920, DIN 19639 und DIN 19731 sind bei der Bauverwaltung einsehbar.
Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägevorgangs gem. § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o. g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Der Magistrat der Stadt Kirchhain, 12.08.2025
Olaf Hausmann
Bürgermeister


