Bekanntmachung Umlegungsverfahren "Gewerbegebiet Russweg II"
Gemäß § 50 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird nachstehender Beschluss über die Einlei-tung der Umlegung der Grundstücke im Verfahrensgebiet „Gewerbegebiet Rußweg II“ in der Gemarkung Kirchhain bekannt gegeben:
Aufgrund des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirchhain vom 08.07.2024 über die Anordnung der Umlegung gem. § 46 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) - in der derzeit gültigen Fassung – wird für das Verfahrensgebiet „Gewerbegebiet Rußweg II“ im Stadtteil Kirchhain die Umlegung gemäß §§ 45 - 79 Baugesetzbuch (BauGB) eingeleitet.
Das Verfahrensgebiet bekommt die Bezeichnung „Gewerbegebiet Russweg II“.
Das Umlegungsgebiet umfasst die Flurstücke:
- Gemarkung Kirchhain Flur 15 Nr. 82/1, 85/1, 87, 89/1, 90, 91, 92/1, 92/2, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 100/1, 101, 102, 103, 104, 113, 114/1, 116, 126/6, 126/7, 126/10, 134/5, 134/8, 136/6, 136/7, 137/1, 144/86, 145/86, 166, 167, 168, 169.
- Gemarkung Kirchhain Flur 16 Nr. 85, 128/1, 129, 130, 131, 132, 133/1.
- Gemarkung Kirchhain Flur 18 Nr. 244
Das Umlegungsgebiet ist wie folgt begrenzt:
Die Grenzen des Umlegungsgebietes sind in der als Anlage 1 anliegenden Karte zum Umle-gungsbeschluss dargestellt. Die Karte (Anlage 1) ist Bestandteil des Einleitungsbeschlusses.
Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Amt für Bodenmanagement Marburg beauftragt.
Dieser Beschluss wurde am 16.07.2025 vom Magistrat der Stadt Kirchhain (Umlegungsstelle) gefasst.
Hinweise und Aufforderungen
I. Beteiligte im Umlegungsverfahren und Aufforderung zur Anmeldung von Rechten
§ 48 Baugesetzbuch (BauGB) lautet:
(1) Im Umlegungsverfahren sind Beteiligte
- die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,
- die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,
- die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Ver-pflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt,
- die Gemeinde,
- unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 die Bedarfsträger und
- die Erschließungsträger.
(2) Die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts der Umlegungsstelle zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Be-schlussfassung über den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1) erfolgen.
(3) Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so hat die Umlegungsstelle dem Anmel-denden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen.
(4) Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger einer Hypothek, Grundschuld oder Renten-schuld, für die ein Brief erteilt ist, sowie jeder seiner Rechtsnachfolger hat auf Verlangen der Umlegungsstelle eine Erklärung darüber abzugeben, ob ein anderer die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder ein Recht daran erworben hat; die Person des Er-werbers hat er dabei zu bezeichnen. § 208 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Anmeldung von Rechten
Es ergeht hiermit die Aufforderung nach § 50 BauGB, alle Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung bei dem Magistrat der Stadt Kirchhain, Am Markt 1, 35274 Kirchhain anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist gemäß § 48 Abs. 3 BauGB angemeldet oder glaubhaft gemacht, so muss der Berechtigte die inzwischen im Verfahren erfolgten Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen.
Der Inhaber eines solchen Rechtes muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lasssen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist (§ 50 Abs. 4 BauGB).
§ 49 Rechtsnachfolge
Wechselt die Person eines Beteiligten während eines Umlegungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger in dieses Verfahren in dem Zustand ein, in dem sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechtes befindet
II. § 51 Verfügungs- und Veränderungssperre
Von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung nach § 71 dürfen im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der Umlegungsstelle
- ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an ei-nem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die ei-nem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird, oder Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden;
- erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden;
- nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauli-che Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;
- genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.
(1) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Vorhaben die Durchführung der Umlegung unmöglich machen oder wesentlich er-schweren würde.
III. Vorkaufsrecht, Umlegungsvermerk
Mit Wirkung vom heutigen Tage unterliegen gemäß § 24 Abs. 1 BauGB die im Umlegungsbeschluss aufgeführten Grundstücke für die Dauer des Umlegungsverfahrens dem Vorkaufsrecht der Gemeinde.
Zur Sicherung der Rechtswirkungen dieses Beschlusses wird im Grundbuch bei den vorstehend aufgeführten Grundstücken ein Umlegungsvermerk eingetragen.
IV. Vorbereitende Maßnahmen
Eigentümerinnen und Eigentümer und Besitzer haben gemäß § 209 BauGB zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden zur Vorbereitung der von Ihnen zu treffenden Maßnahmen Grundstücke betreten und Vermessungen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten ausführen.
V. Öffentliche Auslegung
Die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis über das Umlegungsgebiet werden gemäß § 53 BauGB in der Zeit vom28.07.2025 bis 28.08.2025 während der allgemeinen Dienststunden im Verwaltungsgebäude der Stadt Kirchhain „Blauer Löwe“, Borngasse 20, 35274 Kirchhain öffentlich ausgelegt.
Die Beteiligten im Umlegungsverfahren können während dieser Zeit die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis einsehen und gegebenenfalls Berichtigungen beantragen. Die Ein-sichtnahme in den Teil des Bestandsverzeichnisses, der die im Grundbuch eingetragenen Be-lastungen und Beschränkungen nachweist, ist nur demjenigen gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Die Bestandskarte weist die bisherige Lage und Form der Grundstücke des Umlegungsgebie-tes aus und bezeichnet die Eigentümerinnen und Eigentümer nach Ordnungsnummern.
In dem Bestandsverzeichnis sind für jedes Grundstück aufgeführt:
- die im Grundbuch eingetragenen Eigentümerinnen und Eigentümer,
- die grundbuch- und katastermäßige Bezeichnung der Grundstücke unter Angabe von Größe und Nutzungsart sowie der Lage und
- die im Grundbuch eingetragenen Lasten und Beschränkungen.
Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung werden nach § 53 Abs. 2 Satz 2 Baugesetzbuch hiermit bekannt gemacht.
VI. Belehrung über den Rechtsbehelf
Gegen diesen Beschluss, durch den die Umlegung eingeleitet wird, kann innerhalb eines Mo-nats nach der Bekanntmachung schriftlich beim Magistrat der Stadt Kirchhain – Umlegungs-stelle -, Am Markt 1, 35274 Kirchhain oder zur Niederschrift beim Magistrat der Stadt Kirchhain, Verwaltungsgebäude „Blauer Löwe“, Borngasse 20, 2. OG, Widerspruch erhoben werden.
Kirchhain, 18.07.2025
Der Magistrat der Stadt Kirchhain als Umlegungsstelle
Olaf Hausmann, Bürgermeister


