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Allgemeinverfügung über Verkaufszeiten anlässlich von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen gemäß § 6 Abs. 1 Hessisches Ladenöffnungsgesetz (HLöG) i.V.m. § 35 Satz 2 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)

Bekanntmachung

Gemäß § 6 Abs. 1 des HLöG vom 23. November 2006 (GVBl. I S. 606) in Verbindung mit § 35 Satz 2 HVwVfG in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl I S. 2010), in den z.Zt. geltenden Fassungen, wird nachstehende Allgemeinverfügung erlassen:

  1. Abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 HLöG wird das Offenhalten aller Verkaufsstellen in Kirchhain in den in Ziffer 2. dieser Allgemeinverfügung genannten Straßen und Plätze aus Anlass des traditionellen Martinsmarktes in Kirchhain am Sonntag, den 26. Oktober 2025 freigegeben. Die Offenhaltung ist beschränkt für die Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
  2. Die Offenhaltung der Verkaufsstellen werden auf folgende Straßen und Plätze im Bereich der Innenstadt beschränk: Bahnhofstraße, Römerstraße, Hofackerstraße, Raiffeisenstraße, Schulstraße, Parkplatz Schulstraße, Brießelstraße von der Einmündung Borngasse bis Einmündung Parkplatz Brießelstraße, Parkplatz Brießelstraße, Am Markt und Unterm Groth.
  3. Die ausführliche Begründung der Verfügung kann im Rathaus, Fachbereich 3 / „Sicherheit und Ordnung“, Am Markt 6/8, 35274 Kirchhain, während den allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.
  4. Diese Allgemeinverfügung wird mit dem Tage nach der Veröffentlichung wirksam.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch
erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Magistrat der Stadt Kirchhain –Fachbereich 3,
Am Markt 6/8, 35274 Kirchhain einzulegen.

Gemäß § 6 Abs. 3 HLöG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Freigabeentscheidung keine aufschiebende Wirkung.


Kirchhain, den 23. Juli 2025

DER MAGISTRAT
der Stadt Kirchhain

Dietmar Menz, Erster Stadtrat

25.07.2025 
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