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Richtlinie zur Förderung von Einzelhandelsbetrieben in der Innenstadt

Die Stadt Kirchhain möchte die Innenstadt von Kirchhain durch gezielte Zuwendungen bei der Neuvermietung von Leerstandimmobilien (Gewerbe) aktiv unterstützen und fördern, damit Leerstände schnellstmöglich wiederbelebt und die Attraktivität der Innenstadt erhalten bleibt und gestärkt wird.

Mit dem „Förderprogramm Einzelhandel“ soll ein wirkungsvoller Anreiz für die Ansiedlung von Geschäften in der Innenstadt und der damit verbundenen Stärkung der Innenstadt als attraktives Einkaufszentrum geschaffen werden. Die Neueröffnung/Neuansiedlung oder Fortführung von Einzelhandelsbetrieben (Attraktivitätssteigerung) sowie Gastronomie und die Neuansiedlung von Dienstleitern in der Innenstadt werden durch das Förderprogramm unterstützt.

Das Förderprogramm trägt damit zum Erhalt und zur Steigerung der Attraktivität der Innenstadt von Kirchhain bei

1. Förderziele

Ziel des Förderprogramms ist es, durch die Gewährung von Zuschüssen

  • Anreize für die Neueröffnung, Neuansiedlung und Fortführung von Einzelhandelsbetrieben (Attraktivitätssteigerung durch Umbau/Aufwertung der Innen- und Außenausstattung) und sonstigen Gewerbebetrieben) in dem räumlich abgegrenzten Fördergebiet in der Innenstadt zu schaffen.
  • die Innenstadt als zentralen Versorgungsbereich der Stadt Kirchhain nachhaltig zu stärken und ein attraktives Warenangebot an zentrenrelevanten Sortimenten dauerhaft sicherzustellen.
  • im Fördergebiet bestehende Leerstände schnellstmöglich zu beseitigen bzw. zukünftige Leerstände zu vermeiden.
  • einen Beitrag zum Erhalt bzw. zur Steigerung der Attraktivität der Innenstadt zu leisten.
  • Existenzgründungen bzw. Fortführungen im Einzelhandel zu fördern und zusätzliche Arbeitsplätze im Einzelhandel zu schaffen.

2. Gegenstand der Förderung, Antragsberechtigt

2.1.    Gegenstand der Förderung und damit förderfähig ist die Neueröffnung, Neuansiedlung oder Fortführung (Attraktivitätssteigerung durch Umbau/Aufwertung der Innen- und Außenausstattung) von Einzelhandelsbetrieben, sonstigen Gewerbebetrieben sowie der Gastronomie und der Neuansiedlung von Dienstleitern im festgelegten Fördergebiet in der Innenstadt. Der Bereich ist in der Anlage zur Förderrichtlinie farblich markiert.

2.2.    Antragsberechtigt sind Existenzgründer, Einzelpersonen sowie Personengesellschaften und juristische Personen, die innerhalb des Geltungsbereiches einen Leerstand durch Aufnahme einer Geschäftstätigkeit beseitigen.

Ihnen wird eine Starthilfe in Form einer festgelegten Förderung zu Anschaffungs-/ Renovierungskosten oder ein Mietzuschuss gewährt.

2.3.    Ausgenommen von der Förderung sind Shisha- sowie Cannabis-Läden, Shisha-Gaststätten, Trinkhallen, Spielhallen sowie Wettgeschäfte oder ähnliche Betriebe, Waffenhandel und Prostitutionsgewerbe.

2.4     Ausgenommen sind ebenfalls, Anträge, die sich mit ihrem Angebot an rechts- oder linksradikale Zielgruppen wenden. Dies betrifft auch den Handel mit Marken, die sich bewusst an die rechts- oder linksextreme Szene wenden

3. Fördergebiet

Gefördert werden Betriebe nach Ziffer 2., die sich innerhalb des räumlich abgegrenzten Geltungsbereichs des „Förderprogramms Einzelhandel“ entsprechend dem beigefügten Abgrenzungsplan befinden bzw. ansiedeln.

4. Art, Umfang und Zeitraum der Förderung

Ladenbauzuschuss

a)        Bezuschusst werden Einrichtungsgegenstände, Material für Renovierungsarbeiten, Anschaffungskosten zur Aufwertung der Ladenlokale, Marketingmaßnahmen sowie Anschaffungen für die Außengestaltung.

b)        Der gesamte Ladenzuschuss wird auf einmalig 1.500 Euro festgelegt.

c)         Die Höhe der Ladenbaukosten ist mittels der Vorlage von Rechnungen nachzuweisen, die Auszahlung erfolgt nach Vorlage der Belege und Umsetzung der Maßnahme.

Mietzuschusszuschuss

a)        Der Mietzuschuss wird für die ersten zwölf Monate des Mietverhältnisses gewährt.

b)        Die Höhe des Mietzuschusses beträgt 1.500 Euro/Jahr. Weitere Kosten in Verbindung mit dem Mietverhältnis, wie Betriebskosten oder sonstige Nebenkosten werden seitens der Stadt Kirchhain nicht übernommen.

c)         Die Förderung wird einmalig (Juli und Dezember) an den Zahlungsempfänger (Mieter) ausgezahlt.

d)        Der Mietvertrag muss für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren abgeschlossen werden. Endet das Mietverhältnis vorzeitig oder wird der Betrieb vorzeitig eingestellt, müssen alle gemäß dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen zurückgezahlt werden. In begründeten Fällen kann auf eine Rückzahlung verzichtet werden. Hierzu ist ein Beschluss des Magistrats der Stadt Kirchhain erforderlich.

Es kann nur eine der beiden Fördermöglichkeiten in Anspruch genommen werden.

5. Verfahren

5.1.      Der schriftliche Antrag auf Förderung nach diesen Richtlinien ist mit dem anliegenden Antragsformular an die Stadt Kirchhain, Stabsstelle Öffentlichkeitsarbeit, Am Markt 1, 35274 Kirchhain, E-Mail: k.ebert@kirchhain.de zu richten.

5.2.      Für die Bearbeitung des Förderantrages ist das vollständige Antragsformular mit folgenden Nachweisen/Fotokopien als Anlage erforderlich:

-    Aussagekräftiger Geschäftsplan (inkl. Unternehmensbeschreibung und Vorstellung des Betreibers)

-    maßstabsgerechter Grundriss/Lageplan des Betriebes

-    Mietvertrag

-    Gewerbeanmeldung bei der Stadt Kirchhain

Weiterhin geht der Fördermittelgeber davon aus, dass der Antragsteller Mitglied im Verkehrsverein Kirchhain e.V. wird.

5.3.      Der Förderzeitraum bei Mietzuschuss beträgt 12 Monate. Die Bezuschussung für Investitionskosten ist einmalig.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1.    Die Förderung nach diesen Richtlinien erfolgt unabhängig von Zuschüssen/Zuwendungen Dritter, eine Aufrechnung erfolgt nicht.

6.2.    Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung nach diesen Richtlinien besteht nicht.

6.3.    Die Stadt Kirchhain entscheidet über die Gewährung der Förderung nach pflichtgemäßem Ermessen als Geschäft der laufenden Verwaltung. Im Zweifelsfall obliegt die Entscheidung einer Förderung beim Magistrat der Stadt Kirchhain.

Diesem ist jährlich ein Bericht über die ausgezahlten Fördergelder vorzulegen.

6.4.    Die Förderung steht unter dem Finanzierungsvorbehalt, dass Haushaltsmittel in entsprechender Höhe im jeweiligen Haushaltsplan der Stadt Kirchhain zur Verfügung stehen.

Anträge werden stets in der Reihenfolge des Eingangs bei der Stadt Kirchhain bearbeitet. Sind die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel aufgebraucht, können nachfolgende Anträge nicht mehr genehmigt werden.

6.5.    Wird die Betriebstätigkeit des Einzelhandelsbetriebes oder des sonstigen Gewerbebetriebes während des Förderzeitraums (Ziffer 5.3) eingestellt bzw. aufgegeben, wird die Auszahlung weiterer Zuschussbeträge eingestellt. Die Stadt Kirchhain behält sich das Recht vor, zu viel ausgezahlte Zuschussbeträge zurückzufordern.

6.6.    Für jeden Einzelhandelsbetrieb oder sonstigen Gewerbebetrieb wird grundsätzlich nur einmal eine Förderung nach diesen Richtlinien gewährt. Im Falle der Fortführung des Einzelhandelsbetriebes oder des sonstigen Gewerbebetriebes durch einen neuen Betreiber/Mieter am bisherigen Standort ist eine nochmalige Förderung des Betriebes zulässig.

7. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 20. Juli 2025 in Kraft.

Kirchhain, den 10. Juli 2025

Olaf Hausmann, Bürgermeister

Anlage: Lageplan Fördergebiet

18.07.2025 
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