Allgemeinverfügung zur Sperrzeitverordnung (SperrzeitVO)
Der Bürgermeister der Stadt Kirchhain erlässt auf der Grundlage des § 3 SperrzeitVO vom 10. Dezember 2012 folgende Allgemeinverfügung über die Verkürzung sowie Verlängerung der Sperrzeit für das Stadtgebiet Kirchhain (Kernstadt und Stadtteile). Die bisherige Allgemeinverfügung tritt mit Ablauf des 31. Mai 2025 außer Kraft:
- Der Beginn der Sperrzeit für die Außenbewirtschaftung (Biergärten, Terrassen, Freiflächen) von Schank- und Speisewirtschaften (siehe hierzu auch § 1 Abs. 1 Satz 1 SperrzeitVO) wird von Montag bis einschließlich Donnerstag sowie am Sonntag auf 23.00 Uhr, von Freitag bis einschließlich Samstag sowie vor den gesetzlichen Feiertagen auf 24.00 Uhr verlängert.
- Die sonstigen Regelungen der SperrzeitVO bleiben unberührt.
- Die Sperrzeitverlängerung gilt nicht für Betriebe, für die aufgrund baurechtlicher Einzelerlaubnis oder besonderer Anordnung nach § 10 Absatz 2 Hessisches Gaststättengesetz (HGastG) abweichende Sperrzeitregelungen festgesetzt sind.
- Die unter Nr. 1 festgesetzten Regelungen ersetzen die in der Einzelerlaubnis für Betriebe festgelegten Betriebszeitenbeschränkungen der Außenbewirtschaftung.
- Für Schank- und Speisewirtschaften auf Veranstaltungen im Sinne des § 2 Satz 2 SperrzeitVO i.V.m. § 6 HGastG wird die Sperrzeit auf 03.00 Uhr verkürzt.
- Über weitere Ausnahmen entscheidet im Einzelfall die örtliche Ordnungsbehörde.
- Diese Verfügung tritt zum 01. Juni 2025 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Mai 2028 außer Kraft.
- Der sofortige Vollzug wird nach § 80 Absatz 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.
- Die ausführliche Begründung der Verfügung sowie die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung können im Rathaus, Fachbereich 3 / „Sicherheit und Ordnung“, Am Markt 6/8, 35274 Kirchhain, während den allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Ebenso besteht die Möglichkeit der Einsichtnahme über die Homepage der Stadt Kirchhain unter www.kirchhain.de. Es ist der Menüpunkt „Bürgerservice“ / „Ortsrecht“ auszuwählen.
- Diese Verfügung gilt am Tage nach der Veröffentlichung im Kirchhainer Anzeiger als bekannt gegeben.
Rechtebehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bürgermeister als Örtliche Ordnungsbehörde der Stadt Kirchhain, Am Markt 6/8, in 35274 Kirchhain, einzulegen.
Kirchhain, 12. Mai 2025
Der Bürgermeister als Örtliche Ordnungsbehörde
Olaf Hausmann, Bürgermeister
Begründung für die Allgemeinverfügung zur Sperrzeitverordnung:
Die Außenbewirtschaftung wir als gastronomische Einrichtung im Freien definiert bzw. als den Teil einer Gaststätte, deren Bewirtung im Freien stattfindet. Die Sperrzeit für die Außenbewirtschaftung wird im Hessischen Gaststättengesetz (HGastG) nicht explizit geregelt. Es gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für die Innenbewirtung.
Jedoch können die Behörden gemäß § 3 SperrzeitVO die allgemeinen Sperrzeiten verlängern, sofern ein öffentliches Bedürfnis an der Verlängerung besteht.
Bisher wurde die Außenbewirtschaftung von Gaststättenbetrieben durch Auflage in der Gaststättenerlaubnis (Betriebszeitbeschränkung) geregelt.
Um nunmehr das besondere Schutzbedürfnis der Allgemeinheit und der Anwohner von Gaststättenbetrieben mit Außenbewirtschaftung auf körperliche Unversehrtheit, und den Schutz der Nachtruhe und gegen schädliche Umwelteinwirkungen zu gewährleisten, ist es erforderlich, die Sperrzeit auf 23.00 Uhr bzw. 24.00 Uhr von freitags bis einschließlich sonntags sowie auf Tage vor gesetzlichen Feiertagen festzusetzen. Da durch Gäste im Freien mehr störender Lärm für die Nachbarn als innerhalb einer Gaststätte ausgeht, bedarf es hier einem effektiveren Schutz.
Da diesen Lärmbeeinträchtigungen weder durch technische und bauliche Mittel noch ohne größeren Aufwand entgegengewirkt werden kann, sind diese besonderen Sperrzeitregelungen das geeignete Mittel. Des Weiteren sind sie erforderlich und angemessen, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten.
Die Regelungen der Allgemeinverfügung stehen auch in keinem Missverhältnis zwischen den wirtschaftlichen Interessen des Gastwirtes und dem öffentlichen Interesse an der Wahrung der Nachtruhe. Die Gewährleitung der nächtlichen Ruhe ist nämlich als sehr viel höheres Rechtsgut als das Individualinteresse des einzelnen Gastwirtes zu bewerten. Die Festsetzung der Sperrzeit für die Außenflächen ist demnach auch verhältnismäßig.
Unabhängig von den hier festgelegten Betriebszeiten bleiben die immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen unberührt. Der Gastwirt hat die bestehenden Immissionsrichtwerte für die nächtliche Ruhe einzuhalten und auf seine Gäste entsprechend einzuwirken. Dies gilt für die Innen- als auch für die Außenbewirtung.
Bei der Verkürzung der Sperrzeit gemäß Ziffer 5 für vorübergehende Schank- und Speisewirtschaften sowie öffentliche Vergnügungsstätten auf Volks- und Festplätzen von 6 auf 3 Stunden (24.00 bis 03.00 Uhr) wird dem öffentlichen Bedürfnis am Interesse der Durchführung von Traditionsveranstaltungen (Kirchweihfest, Kirmes und sonstige öffentliche Veranstaltungen) Rechnung getragen. Diese Arten der Veranstaltungen sind in der Bevölkerung fester Bestandteil des kulturellen Lebens. Ein öffentliches Interesse an der Durchführung dieser Veranstaltungen ist somit gegeben.
Die Städte und Kommunen im Landkreis Marburg-Biedenkopf haben sich gemeinsam auf einen einheitlichen Sperrzeitbeginn für die o.g. Veranstaltungen ab 03.00 Uhr festgelegt. Diese Festlegung wird durch die Allgemeinverfügung umgesetzt.
Besondere Begründung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nach § 80 Absatz 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse geboten. Die aufschiebende Wirkung, die mit einem Rechtsbehelf verbunden wäre, würde dazu führen, dass der Vollzug der Allgemeinverfügung auf unbestimmte Zeit ausgesetzt wäre und der gewollte Schutz der Interessen der Allgemeinheit sowie auch für den Einzelnen im Sinne des Nachbar- und Immissionsschutzes nicht eintreten kann. Eine Ungleichbehandlung der Betriebe wäre die Folge. Die Befristung der Verfügung soll dazu beitragen, Erfahrungen für das weitere Vorgehen sammeln zu können, und auf veränderte Lebens- und Konsumgewohnheiten der Allgemeinheit reagieren zu können.


