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Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Kirchhain

Bekanntmachung

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Kirchhain
in der von der Stadtverordnetenversammlung am 20. November 2006 beschlossenen Fassung, zuletzt geändert durch den X. Nachtrag vom 18. März 2025

Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27 ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert am 25. Juni 2020 (GVBl. S. 436),

der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert am 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915),

der §§ 1 - 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert am 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) sowie

der §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90 ff. des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert am 28. April 2020 (BGBl. I S. 960)

hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirchhain in ihrer Sitzung am 18. März 2025 nachstehenden

X. Nachtrag

beschlossen:

Artikel 1

§ 1 „Träger und Rechtsform“ wird wie folgt geändert:

Die Stadt Kirchhain betreibt Kindertageseinrichtungen als öffentliche Einrichtungen. Kindertageseinrichtungen sind Kindertagesstätten und Krippen. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentliches Benutzungsverhältnis.

Artikel 2

§ 3 „Kreis der Berechtigten“ wird wie folgt geändert:

(2)       Der Begriff „Krabbelstuben“ wird durch den Begriff „Krippen“ ersetzt.

Artikel 3

§ 4 (1) bis (3b) „Betreuungszeiten“ wird wie folgt geändert:

(1)       Die Kindertagesstätten sind an Werktagen von montags bis freitags ab 07.00 Uhr geöffnet. Die Betreuungszeit endet bei Inanspruchnahme

1.1      eines Betreuungsplatzes mit Regelöffnungszeit (Halbtagsplatz) um 13.00 Uhr.

1.2   eines Betreuungsplatzes mit Mittagsversorgung um 15.00 Uhr

1.3   eines Ganztagsplatzes in den Kindertagesstätten „Im Brand“ und „Am Hallenbad“ (mit Mittagsversorgung) um 17.00 Uhr.

(2)       Die Krippe Alsfelder Straße ist an Werktagen montags bis freitags von 07.00 Uhr bis 12.30 Uhr (ohne Mittagsversorgung) bzw. bis 15.00 Uhr (mit Mittagsversorgung) geöffnet.

(3)       Die Krippe „Am Freibad“ ist an Werktagen montags bis freitags von 07.00 Uhr bis 12.30 Uhr (ohne Mittagsversorgung), bis 15.00 Uhr (mit Mittagsversorgung) bzw. bis 16.00 Uhr (mit Mittagsversorgung) geöffnet.

(3a) Der Magistrat wird ermächtigt, die Angebotsstruktur entsprechend dem Bedarf für jede Kindertagesstätte und die Krippen, unter Beteiligung des jeweiligen Elternbeirats bzw. der jeweiligen Elternvertretung und des Gesamtelternbeirates festzusetzen.

Artikel 4

§ 5 „Aufnahme“:

(1)       Der Begriff „Krabbelstuben“ wird durch den Begriff „Krippen“ ersetzt.

(3)       Der Begriff „Aufnahmebestätigung“ wird durch „Unterzeichnung des Betreuungsvertrages“ ersetzt.

Artikel 5

§ 8 „Elternversammlung und Elternbeirat“:

(1)       Der Begriff „Krabbelstuben“ wird durch den Begriff „Krippen“ ersetzt. Der Begriff „und die Grundschulbetreuung“ wird gestrichen.

Artikel 6

Der X. Nachtrag zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen wird durch Bereitstellung auf der Internetseite der Stadt Kirchhain im Sinne von § 5a der Bekanntmachungsverordnung unter www.kirchhain.de/Verwaltung-Politik/Verwaltung/Bekanntmachungen öffentlich bekannt gemacht. Er tritt zum 01.08.2025 in Kraft.

Kirchhain, den 18.03.2025

Der Magistrat

Olaf Hausmann, Bürgermeister

15.05.2025 
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