Einsicht Wählerverzeichnis - Wahlrecht Unionsbürger zur Seniorenbeiratswahl am 27.03.2025
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, und das Wahlrecht von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern
Seniorenbeiratswahl am 27. März 2025 in der Stadt Kirchhain
1. Das Wählerverzeichnis für die am 27. März 2025 stattfindende Seniorenbeiratswahl wird in analoger Anwendung von § 8 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Zeit von Freitag, 07. März 2025 bis Donnerstag, 13. März 2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten:
Freitag, 07. März 2025 von 08:00 - 12:30 Uhr
Montag, 10. März 2025 von 08:00 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Dienstag, 11. März 2025 von 08:00 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch, 12. März 2025 von 08:00 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Donnerstag, 13. März 2025 von 11:00 - 12:30 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
im Bürgerbüro der Stadt Kirchhain (Erdgeschoss des Verwaltungsgebäudes Am Markt 6/8, 35274 Kirchhain) für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Jeder Wahlberechtigte kann nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 KWG die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes vom 03. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), eingetragen ist.
Wählen kann nur, wer gemäß § 7 Abs. 1 KWG in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und einen Wahlschein für die Seniorenbeiratswahl 2025 hat.
Die Seniorenbeiratswahl 2025 wird in Form einer reinen Briefwahl durchgeführt.
In das Wählerverzeichnis sind nach § 30 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.V. mit § 3 Abs. 3 der Seniorenbeiratssatzung der Stadt Kirchhain von Amts wegen alle Wahlberechtigten, d.h. wahlberechtigte Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie die wahlberechtigten nicht deutschen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nach folgenden Maßgaben, eingetragen: Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben, können bei Vorliegen der sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen an der Seniorenbeiratswahl teilnehmen.
Für ihre aktive Wahlteilnahme ist unter anderem Voraussetzung, dass sie am Wahltag (27. März 2025)
a) das 60. Lebensjahr vollendet haben,
b) seit mindestens sechs Wochen in den Wahlbezirken, für die ein Wahlvorschlag eingereicht und zugelassen wurde (Kirchhain-Kernstadt, Stadtteile Anzefahr, Emsdorf, Großseelheim, Himmelsberg, Langenstein, Niederwald, Sindersfeld und Schönbach) wohnhaft und gemeldet sind,
c) nicht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen sind.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist, spätestens am Freitag, 14. März 2025 bis 12:30 Uhr, beim Magistrat der Stadt Kirchhain, Wahlamt (2. Obergeschoss des Verwaltungsgebäudes Am Markt 6/8, 35274 Kirchhain), Einspruch erheben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 KWG).
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Kommunalwahlordnung -KWO-). Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KWO).
Für das Einspruchsverfahren gelten die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes sowie der Kommunalwahlordnung.
Nach Ablauf der Einsichtsfrist ist ein Einspruch nicht mehr zulässig.
3. Die Seniorenbeiratswahl findet in der Kernstadt Kirchhain und in den Stadtteilen Anzefahr, Emsdorf, Großseelheim, Himmelsberg, Langenstein, Niederwald, Sindersfeld und Schönbach statt. Für die Stadtteile Betziesdorf, Burgholz, Kleinseelheim und Stausebach sind keine Wahlvorschläge eingereicht worden.
4. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten gemäß § 10 Abs. 1 KWO bis spätestens Freitag, den 07. März 2025 folgende Wahlunterlagen:
a) den amtlichen Wahlschein,
b) den amtlichen Stimmzettel für ihren Wahlbezirk,
c) den amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,
d) den amtlichen roten Wahlbriefumschlag, mit der vollständigen Anschrift des Magistrats, an den der Wahlbrief zu übersenden ist,
e) einen Wegweiser für die Briefwahl.
Wer keine Wahlunterlagen erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Wahlrecht nicht ausgeübt werden kann.
5. Die Wahlunterlagen erhält auf Antrag gemäß § 16a Abs. 2 KWO auch ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist nach § 9 Abs. 5 Satz 1 KWO analog (bis zum 14. März 2025) oder die Einspruchsfrist nach § 8 Abs. 3 KWG versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Fristen nach § 9 Abs. 5 Satz 1 KWO analog oder § 8 Abs. 3 KWG entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist.
6. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den vorstehend unter Nr. 4 angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung der Wahlunterlagen noch bis zum Wahltag (Donnerstag, 27. März 2025), 09.00 Uhr, stellen (§ 17 Abs. 4 Satz 2 KWO analog).
Werden Anträge für andere gemäß § 17 Abs. 3 KWO gestellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht die Berechtigung nachgewiesen werden.
Bei der Briefwahl muss der verschlossene Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an den Magistrat der Stadt Kirchhain gesandt werden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, 27. März 2025 bis 12.00 Uhr eingeht (§ 19 Abs. 1 Satz 1 KWG analog). Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch in der Dienststelle des Magistrats der Stadt Kirchhain abgegeben werden.
Nähere Hinweise über die Briefwahl sind dem Merkblatt für die Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen übersandt wird, zu entnehmen.
Kirchhain, 21. Februar 2025
Der besondere Wahlleiter der Stadt Kirchhain
Dirk Lossin, Oberamtsrat


