XI. Nachtrag Gebührensatzung zur Kindergartensatzung
Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen
der Stadt Kirchhain in der von der Stadtverordnetenversammlung am 20.11. 2006 beschlossenen Fassung, zuletzt geändert durch den XI. Nachtrag vom 07.10.2024
Aufgrund der §§ 25, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18.12.2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.07.2024 (GVBl. 2024 Nr. 31),
der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93),
der §§ 1 - 6 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.07.2023 (GVBl. S. 582),
der §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90 ff. des Achten Buchs Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S.2022), neugefasst durch Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 08.05.2024 (BGBl. I Nr. 152) sowie
der Bestimmungen des Hessischen geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 348, 352)
hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirchhain in ihrer Sitzung am 07.10.2024 nachstehenden
XI. Nachtrag
beschlossen:
Artikel 1
§ 2 „Benutzungsgebühren“ wird wie folgt geändert:
(1) Die monatlichen Benutzungsgebühren betragen je Kind für den Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung für Kinder:
1.1 mit Regelöffnungszeit (Halbtagsplatz) Grundbetrag 264,00 Euro
1.2 bis 15.00 Uhr mit Mittagsversorgung Zusatzbetrag zu 1.1 120,00 Euro
1.3 bis 17.00 Uhr (Ganztagsplatz) Zusatzbetrag zu 1.1 216,00 Euro mit Mittagsversorgung
(2) Soweit das Land Hessen der Stadt Kirchhain jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt gewährt, gilt für die Erhebung von Kostenbeiträgen folgendes:
a) ein Kostenbeitrag nach § 2 Abs. 1 Ziffer 1.1 dieser Satzung wird nicht erhoben für die Betreuung in einer Kindergartengruppe oder altersübergreifenden Gruppe (§ 25 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 HKJGB), soweit ein Betreuungszeitraum im Umfang von bis zu sechs Stunden täglich gebucht wurde.
b) ein Kostenbeitrag nach § 2 Abs. 1 Ziffern 1.2 und 1.3 dieser Satzung wird unter Berücksichtigung von anteilig für die über sechs Stunden hinausgehende Betreuungszeit erhoben, soweit ein Betreuungszeitraum von mehr als sechs Stunden täglich gebucht wurde.
Dadurch ergeben sich folgende tatsächliche Zahlbeträge:
2.1 für Regelöffnungszeit (Halbtagsplatz) 0,00 Euro
2.2 bis 15.00 Uhr mit Mittagsversorgung 96,00 Euro
2.3 bis 17.00 Uhr (Ganztagsplatz) mit Mittagsversorgung 192,00 Euro
(3) Mit Beginn des Monats, in dem das Kind das dritten Lebensjahr vollendet, wird die Benutzungsgebühr nach Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erhoben.
(4) Die monatlichen Benutzungsgebühren betragen je Kind für den Besuch
4.1 einer Krippe bis 12.30 Uhr Grundbetrag 297,00 Euro
4.2 einer Krippe bis 15.00 Uhr Zusatzbetrag zu 4.1 77,00 Euro
4.3 einer Krippe bis 16.00 Uhr Zusatzbetrag zu 4.1 110,00 Euro
4.4 einer Krippe bis 17.00 Uhr Zusatzbetrag zu 4.1 143,00 Euro
(5) Der Kostenbeitrag nach Abs. 4 vermindert sich für jeden vollen Monat um ein Zwölftel des im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Zuweisungsbetrages nach § 32c Abs. 1 Satz 1 HKJGB, soweit ein Kind der vorgenannten Altersgruppe in einer Krippengruppe nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 HKJGB betreut wird.
Artikel 2
Der XI. Nachtrag zur Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen wird durch Bereitstellung auf der Internetseite der Stadt Kirchhain im Sinne von § 5a der Bekanntmachungsverordnung unter
www.kirchhain.de/Verwaltung-Politik/Verwaltung/Bekanntmachungen
öffentlich bekannt gemacht.
Er tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
Kirchhain, den 18.11.2024
DER MAGISTRAT
Olaf Hausmann, Bürgermeister


