X. Nachtrag Abfallsatzung
X. Nachtrag zur Satzung über die Entsorgung von Abfällen in der Stadt Kirchhain (Abfallsatzung - AbfS -)
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kirchhain hat in ihrer Sitzung am 07.10.2024 den
X. Nachtrag
zur Satzung über die Entsorgung von Abfällen in der Stadt Kirchhain
(Abfallsatzung - AbfS -)
beschlossen, der auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:
§§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90),
§ 20 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 02.03.2023 (BGBI. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist i. V. m. § 1 Abs. 6 und § 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) vom 06.03.2013 (GVBl. I. S. 80) zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 03.05.2018 (GVBI. S. 82),
§§ 1 bis 6 a, 9 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.05.2018 (GVBI. S. 247)
Artikel 1
§ 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
§ 5
Abfuhrrhythmus und -zeitpunkt, Abfuhrbezirke
(3) Die Abfallgefäße für Papier, Pappe und Karton werden einmal vierwöchig werktags entleert.
Artikel 2
§ 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung, Abs. 6 wird neu eingefügt:
§ 8
Zusätzliche Bestimmungen für die Abfallgefäße für Altpapier und Bioabfälle
(2) Für die Zuteilung von Abfallgefäßen für Papier, Pappe und Karton ist ein Volumenbedarf von 50 Litern je Bewohner / Monat zugrunde zu legen. Für die Zuteilung von Abfallgefäßen für Bioabfälle gilt ein Volumenbedarf von 40 Litern je Bewohner / Monat.
(6) Sofern Verunreinigungen und Störstoffe in den Bioabfallgefäßen nicht innerhalb von einer Woche - nach vorheriger Aufforderung der Stadt - beseitigt werden, sind diese Abfälle als Restmüll - gegen Erstattung der hierfür gemäß § 16 Abs. 6 geltenden Gebührensätze - zu entsorgen.
Artikel 3
In § 9 Abs. 5 wird neu eingefügt:
§ 9
Bereitstellung der Abfallgefäße und sperrigen Abfälle pp.
(5) Ausgeschlossen von der Sperrmüllsammlung sind alle Abfälle, die nach Maßgabe dieser Satzung nicht entsorgt werden (§ 2 Abs. 2) und solche, die der Wiederverwertung zugeführt werden müssen (§§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 11).
Die im Einzelfall bereitgestellte Sperrmüllmenge darf haushaltsübliche Mengen, das heißt mehr als 10 Kubikmeter nicht überschreiten. Haushaltsauflösungen oder Totalentrümpelungen sind von der Sperrmüllabfuhr ausgeschlossen. Überschreitet die bereitgestellte Menge des Sperrmülls das Haushaltsübliche oder kann der Sperrmüll aufgrund seiner Einzelgröße oder seines Gewichts nicht verladen werden oder ist dessen Transport aus anderen Gründen nicht durchführbar oder unzumutbar, so ist die Stadt berechtigt, die Mitnahme zu verweigern.
Nicht eingesammelt werden z.B. Bauschutt, Reifen und Autoteile, mit Abfall befüllte Behältnisse (Entsorgung über die bereitgestellten Abfallgefäße), Baustellenabfälle
Artikel 4
§ 16 Abs. 2 bis 4 und 6 erhalten folgende Fassung:
§ 16
Gebühren
(2) Gebührenmaßstab ist das jedem anschlusspflichtigen Grundstück zur Verfügung stehende Gefäßvolumen für Restmüll.
Als Entsorgungsgebühr werden bei entsprechender Zuteilung und vierwöchiger Entleerung monatlich erhoben:
1. je Abfallgefäß mit einem Fassungsvermögen von 80 l 18,90 Euro
2. je Abfallgefäß mit einem Fassungsvermögen von 120 l 22,90 Euro
3. je Abfallgefäß mit einem Fassungsvermögen von 240 l 42,80 Euro
4. je Großgefäß mit einem Fassungsvermögen von 1.100 l 147,40 Euro.
Mit diesen Gebühren sind auch die Aufwendungen der Stadt für die Entsorgung von Abfällen zur Verwertung im Rahmen der Regelausstattung und sperriger Abfälle sowie von Abfällen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 – 3 abgegolten.
(3) Die Gebühr für die Abfallsäcke für Restmüll beträgt 7,80 Euro je Stück und ist bei dem Erwerb bei der Stadt zu entrichten. Mit der Gebühr werden auch die Aufwendungen für Einsammlung und Entsorgung dieser Abfälle abgegolten.
(4) Für die Entsorgung von Abfällen durch auf Wunsch des Anschlussnehmers über die Regel-ausstattung hinaus zugeteilte Abfallgefäße werden folgende zusätzliche Gebühren monatlich erhoben:
1. Altpapiergefäß à 240 Liter 1,30 Euro
2. Altpapiercontainer à 1.100 Liter 7,10 Euro
3. Kompostgefäß à 240 Liter 9,70 Euro
(6) Für die Einsammlung verunreinigter Wertstoffe aus Kompostgefäßen wird nachstehende Verwaltungsgebühr erhoben:
1. Kompostgefäß à 240 Liter 30,00 Euro
Artikel 5
§ 19
Inkrafttreten
Die X. Nachtragssatzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
Kirchhain, den 18.11.2024
DER MAGISTRAT
Olaf Hausmann, Bürgermeister


