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24.01.2025

Sonderparkplätze für Schwerbehinderte

Behindertenparkplatz - Diese Parkerleichterungen gelten für Menschen mit Behinderung

In der Innenstadt gibt es 17 Behindertenparkplätze. Weitere befinden sich in einigen Stadt-teilen an öffentlichen Einrichtungen wie beispielsweise vor Friedhöfen, Supermärkten oder Arztpraxen.

Zum Leidwesen der Betroffenen werden Behindertenparkplätze immer wieder von Falsch-parkern belegt. Wer sein Kfz unberechtigt auf einem Behindertenparkplatz parkt, riskiert nicht nur ein Verwarnungsgeld von 55 Euro, sondern auch, dass sein Fahrzeug sofort kos-tenpflichtig abgeschleppt wird. In diesem Fall ist es noch nicht einmal nötig, dass ein Be-troffener an der Benutzung des Parkplatzes konkret gehindert wurde.

Es reicht nicht aus, einfach den Schwerbehindertenausweis ins Auto zu legen, denn dieser legitimiert nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen. Der amtliche blaue Sonderpark-ausweis beziehungsweise die orangene Ausnahmegenehmigung muss gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe platziert werden. Ein Aufkleber mit Rollstuhlsymbol reicht ebenfalls nicht aus, um Behindertenparkplätze nutzen zu dürfen.

Für alle, denen das Gehen schwerfällt oder denen es nur unter großer Anstrengung mög-lich ist, wie auch für Rollstuhlfahrer oder Leute mit Atemwegserkrankungen, stellen die Behindertenparkplätze eine erhebliche Erleichterung im Alltag dar. Für viele Menschen mit Behinderung bietet das Auto eine wichtige Möglichkeit, um mobil zu sein und zu bleiben.

Falschparken wird geahndet
„Es ist mir ein wichtiges Anliegen, dass die Sonderparkplätze tatsächlich für berechtigte Schwerbehinderte freigehalten werden und zur Verfügung stehen“, sagt Kirchhains Bür-germeister Olaf Hausmann. Hausmann macht deutlich, dass Falschparken auf diesen Son-derparkplätzen konsequent geahndet wird.

Um auf den ausgewiesenen Behindertenparkplätzen parken zu dürfen, benötigt man einen besonderen blauen Parkausweis: den “Parkausweis für Personen mit Behinderungen in der Europäischen Union”. Der blaue EU-Parkausweis muss gut sichtbar im Fahrzeug ausliegen.

Ein ausgeschilderter Behindertenparkplatz darf von Menschen mit Behinderung genutzt werden, die folgende Merkzeichen in ihrem Schwerbehindertenausweis haben:
• Merkzeichen "aG"
• Merkzeichen "Bl"
• Personen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie

Aber nicht nur Menschen mit den vorgenannten Einschränkungen erhalten Parkerleichte-rungen.
Sonstige Parkerleichterungen gibt es für:
• Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen "G" und "B" und einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedma-ßen.
• Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen "G" und "B" und einem GdB von we-nigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungs-organe.
• Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt.
• Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.

Die Ausnahmegenehmigung erteilt die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde auf An-trag. Sie gilt nicht unbefristet, sondern wird für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren erteilt. Die Genehmigung kann stets widerrufen werden. Die Bearbeitung erfolgt ge-bührenfrei. In der Ausnahmegenehmigung wird dokumentiert, welche Erleichterungen dem Inhaber beim Parken gewährt werden:

• Personen, die ausgewiesene Behindertenparkplätze benutzen dürfen, erhalten einen „blauen“ EU-Parkausweis. Dafür muss der Grad der Behinderung durch die im Schwer-behindertenausweis eingetragenen Merkmale nachgewiesen werden.
• Menschen mit Behinderung, denen nur die sonstigen Parkerleichterungen gewährt wer-den, bekommen einen „orangefarbenen“ Ausweis. Mit diesem dürfen aber keine aus-geschilderten Behindertenparkplätze benutzt werden!

Parkerleichterungen dürfen nicht nur von den Berechtigten selbst genutzt werden, sondern auch von Personen, die den Ausweisinhaber befördern. Aber: Bei bloßen Erledigungsfahr-ten ohne den Menschen mit Behinderung im Auto dürfen die Parkerleichterungen nicht ge-nutzt werden. Bei missbräuchlich genutzten „blauen“ oder „orangefarbenen“ Ausweisen, droht der sofortige Entzug des benutzten Ausweises und unter Umständen eine Anzeige wegen Missbrauch von Ausweispapieren.

Für Rückfragen stehen die Mitarbeitenden des Fachdienstes Straßenverkehrsbehör-de/Ordnungspolizei der Stadt Kirchhain gerne zur Verfügung, Tel. 06422 / 808-342 (zent-rale Rufnummer) oder per Email unter ordnungspolizei@kirchhain.de


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