Sprungziele
Seiteninhalt
20.03.2025

Leinenpflicht im Naturschutzgebiet

Naturschutz hat in Kirchhain einen besonderen Stellenwert -

Besondere Artenvielfalt braucht besonderen Schutz

Im sogenannten Ohm-Rückhaltebecken - im Bereich des Erlensees und der Niederwälder Seen - gelten ab diesem Jahr besondere Schutzvorschriften. In einem konkret benannten Gebiet dürfen Hunde nur an der Leine geführt werden. Dazu hat die Stadtverordnetenversammlung eine entsprechende Satzung beschlossen.

Zum Hintergrund

Das Vogelschutzgebiet „Amöneburger Becken“ gehört zu einem der letzten größeren Brut- und Rastgebiete für seltene und bedrohte Vogelarten in Hessen. Es umfasst das sogenannte „Rückhaltebecken“ und schließt teilweise Gemarkungsteile der Stadt Amöneburg mit ein. Eine Besonderheit ist die Radenhäuser Lache. In der öffentlichen Wahrnehmung sind die Storchennester ein wichtiger Teil des Vogelschutzgebietes. Das Naturschutzgebiet „Erlensee“ grenzt unmittelbar an.

Im größten Gewässer, dem "Erlensee", liegt eine wertvolle Erlen-Sumpfwald-Insel. Als Ruhe- und Brutplatz wird sie von zahlreichen Vogelarten, wie beispielsweise dem Kormoran aufgesucht. Die Uferzonen der Gewässer sind in Teilen von strukturreichen Pflanzengesellschaften wie Seggenriede, Röhrichte und Gebüsche umgeben, in deren Schutz unter anderem der Haubentaucher brütet. Die Vielfältigkeit des Gebietes eröffnet neben Vogelarten auch einer bemerkenswerten Insekten- und Amphibienfauna wertvolle Lebensräume. Ein Naturerlebnispfad um den Erlensee erklärt auf Schautafeln die Lebensräume mit ihren gebietstypischen Tier- und Pflanzenarten sowie deren ökologischen Zusammenhänge. Darüber hinaus wurde auch ein Blindenpfad angelegt mit Akustikstation.

Verschiedene Tierarten nutzen Wiesen, Äcker und sonstige Flächen zur Aufzucht ihrer Jungtiere. Neben Säugetieren wie Rehe und Feldhasen nutzen insbesondere Vögel diese Bereiche zur Aufzucht ihrer Nachkommen. Besonders zu beachten sind dabei die bodenbrütenden Vogelarten, die ihre Nester am Boden ablegen. Dabei sind die Nester, Eier und Küken gut getarnt, um diese vor Fressfeinden und Störungen zu schützen.

„Was hier in den letzten Jahrzehnten entstanden ist und wie sich Natur entwickelt hat, ist einmalig und sucht in der Region seines Gleichen“, so Kirchhains Bürgermeister Olaf Hausmann.

Warum Hunde an der Leine führen?

Nicht nur die ausgebauten Wirtschaftswege, sondern auch unbefestigte Feldwege werden stark von Spaziergängern mit Hunden genutzt. Die unbefestigten Feldwege entlang der Gewässer (z.B. Ohm, Alte Ohm, Würf, Radenhäuser Lache, Brießelserlen, Kiesteich Niederwald) sind besonders sensibel für Rast- und Brutvögel.

Die angrenzenden Feld- und Wiesenflächen sind ganzjährig Rückzugsflächen für viele, teilweise stark bedrohte Vogelarten.

Bereits im Maßnahmenplan des Vogelschutzgebietes „Amöneburger Becken" (gültig seit 2014) wurde die Maßnahme „Leinenpflicht für Hunde" festgelegt. Die Störung der rastenden und brütenden Vögel durch nicht-angeleinte Hunde konnte in der Vergangenheit nicht durch den Appell an die Hundehalter zur freiwilligen Leinenführung beseitigt werden.

Naturschutz bedeutet auch Einschränkungen hinzunehmen

Der Stadt Kirchhain ist der Schutz der Umwelt ein wichtiges Anliegen. Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen zu schützen. Gemäß dem Hessischen Naturschutzgesetz ist der Schutz von Natur und Landschaft darüber hinaus Verpflichtung für jede Bürgerin und jeden Bürger.

Maßnahmen zum Schutz der bodenbrütenden Vogelarten, die mit den Landwirten des Amöneburger Beckens vereinbart werden, können nur dann eine optimale Wirkung entfalten, wenn auch die Hundehalter in die Pflicht genommen und die Gelege der dort bodenbrütenden Vogelarten nicht durch herumstöbernde Hunde verlassen oder zerstört werden.

In der Natura-2000 Verordnung des Landes Hessen ist für das Vogelschutzgebiet „Amöneburger Becken“ für nahezu alle Brut- und Rastvögel das Erhaltungsziel „Erhaltung zumindest störungsarmer Brut-, Rast- und Nahrungshabitate“ definiert.

Stadt Kirchhain hat Ermessensentscheidung getroffen

Eine Hundeanlein-Satzung ist ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel zur Zielerreichung. Der Schutz der gefährdeten Wildtiere in den definierten Bereichen ist höher zu bewerten, als das Bewegungsbedürfnis von Haustieren und die uneingeschränkte Hundehaltung in diesem Gebiet.

„Hieraus ergibt sich ein öffentliches Interesse an der Umsetzung von Maßnahmen, die der Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes des VSG „Amöneburger Becken“ und dem Naturschutzgebiet „Erlensee“ dienen“ stellt Bürgermeister Olaf Hausmann fest.

Mildere Mittel, als den dort ausgeführten Hunden eine Leine anzulegen, sind nicht ersichtlich, wären auch nicht praktikabel und erfolgversprechend. Die Maßnahme ist insoweit auch verhältnismäßig, da die Satzung kein generelles Verbot für Hunde vorsieht, sondern lediglich die Leinenpflicht, wie sie auch das HeNatG in seinem Maßnahmenkatalog darstellt.

Leinenpflicht gilt nur dort, wo ein besonderes Schutzbedürfnis besteht

Die Umsetzung des Leinenzwangs in dem festgelegten Gebiet ist den Hundeführern auch rechtlich und tatsächlich möglich. „Ähnlich lautende Pflichten kennen wir bereits aus der Hessischen Hundeverordnung“, so Hausmann.

Zum einen gibt es keine rechtlich entgegenstehenden Bestimmungen, zum anderen gehören Halsband und Leine zu jeder Grundausstattung eines Hundehalters. Wer seinem Hund keine Leine anlegen möchte, hat jederzeit die Möglichkeit, seinen Hund in umliegenden – nicht von der Satzung erfassten - Gemarkungen auszuführen und dort frei laufen zu lassen.

Das Vogelschutzgebiet umfasst auch das Naturschutzgebiet, so dass es rechtlich auch nicht zu beanstanden ist, den zeitlichen Geltungsbereich einheitlich auf das gesamte Gebiet festzulegen und keine Differenzierung nach den beiden Bereichen vorzunehmen.

Eine räumliche Ausdehnung der Leinenpflicht-Satzung auf das gesamte Stadtgebiet würde gegen das Übermaßverbot verstoßen, wäre somit unverhältnismäßig und rechtswidrig. Insbesondere fehlt es an einem rechtlich möglichen Schutzzweck, wie er in den angesprochenen beiden Schutzgebieten zweifelsfrei vorhanden ist.

Eine Leinenpflicht kann ohnedies dazu beitragen (gewünschter Nebeneffekt der Satzung), dass Konfrontationen und Gefahrensituationen minimiert werden, die ansonsten passieren, wenn unangeleinte Hunde ungewollt aufeinandertreffen oder übergriffige Hunde Fußgänger, Radfahrer, Jogger usw. belästigen oder sogar angreifen.

Umfangreiche Expertenbeteiligung

Im Zuge der Erstellung der Satzung, bis zu deren Beschlussfassung durch die städtischen Gremien hat es eine umfangreiche Beteiligung von Experten gegeben. So wurden u.a. die Ortslandwirte der betroffenen Gemarkungen, der Landschaftspflegeverband, der Landkreis, das Regierungspräsidium, der NABU sowie die betroffenen Ortsbeiräte beteiligt und angehört.

„Die dabei eingebrachten Expertisen wurden in den Satzungsentwurf eingearbeitet oder auch in anderer Weise berücksichtigt und im Zuge eines transparenten Abwägungsverfahrens zur Kenntnis genommen. Das war uns wichtig, denn nur so konnten wir ein Regelwerk erarbeiten, dass neben der Zielerreichung auch fachlich fundiert ausgearbeitet ist“, erklärt der Bürgermeister.

Bitte und Hinweis an alle Bürger und Hundehalter

Die Stadt Kirchhain bittet alle Hundehalter, die vorstehenden Hinweise zu beachten und ihre Hunde in den dafür bestimmten Gebieten nur an der Leine zu führen. Um Hunde besser kontrollieren und deren Leinenführigkeit konsequenter umzusetzen, darf die Leinenlänge höchstens 3 m betragen.

Wer in den betreffenden Gebieten ohne Hund unterwegs ist sollte auf jeden Fall auf den Wegen bleiben und nicht über Wiesen und Felder laufen.

In den nächsten Tagen beginnt die Brut- und Setzzeit. „Diesen besonders sensiblen Zeitraum für die Vogelwelt nehmen wir zum Anlass, mit präventiven Kontrollen zu starten“, so die Ankündigung des Rathauschefs. Mitarbeitende der städtischen Ordnungspolizei sind beauftragt, entsprechende Kontrollen durchzuführen und beratend zu agieren. Hundehalter, die sich wiederholt nicht an die ganzjährig geltenden Regeln halten, müssen mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren rechnen.

Die Leinenpflicht-Satzung ist online auf der Homepage der Stadt einsehbar:

https://www.kirchhain.de/index.php?object=tx,2848.5&ModID=255&FID=2848.37612.1

Für Rückfragen steht der Fachbereich 3 „Sicherheit und Ordnung“ (zentrale Rufnummer 06422/808342 oder per Mail sicherheit@kirchhain.de) zur Verfügung.

Seite zurück Nach oben