Hinweise der Stadtverwaltung zum Lärmschutz
Im Frühjahr und im Sommer muss sich das Ordnungsamt mit zahlreichen Beschwerden wegen Ruhestörungen auseinander setzen.
„Wie die Erfahrung zeigt, beruhen viele Ruhestörungen oft auf Rücksichtslosigkeit gegenüber Mitmenschen, Gedankenlosigkeit oder auf der Unkenntnis über die Bestimmungen des Lärmschutzes. Meist bleibt es bei Beschwerden, in Einzelfällen kommt es zu Anzeigen“, so Kirchhains Erster Stadtrat Konrad Hankel.
Um unnötige Streitereien und Ärger mit Nachbarn, Behörden und Gerichten zu vermeiden, gibt unser Fachbereich 3 „Sicherheit und Ordnung“ gerne nachstehende Hinweise:
Benutzen von Rasenmähern und anderen Gartengeräten
Häufig äußern Beschwerdeführer ihr Unverständnis, dass der Nachbar den ganzen Tag
zu Hause verbringt, seinen Rasen mit seinem Motormäher aber erst nach 20.00 Uhr
mäht. Es ist verboten, in empfindlichen Gebieten (das sind reine, allgemeine und
besondere Wohngebiete sowie Sondergebiete, die der Erholung dienen, Kur- und
Klinikgebieten, Gebieten für die Fremdenbeherbergung sowie auf dem Gelände von
Krankenhäusern und Pflegeanstalten) Rasenmäher (auch sog. lärmarme Geräte) mit
Elektro- oder Benzinmotor
1. an Sonn- und Feiertagen
2. sowie an Werktagen (Montag bis einschl. Samstag) zwischen 20.00 Uhr und 07.00 Uhr im Freien zu benutzen.
Das Verbot gilt auch für die Benutzung von Vertikutierern, Rasentrimmern, Hecken-scheren, tragbaren Kettensägen, Betonmischern, Motorhacken sowie Häcksler jeweils
mit Elektro- oder Benzinmotor sowie Wasserpumpen (mit Ausnahme von Teichpumpen).
Wir appellieren an die Bürgerinnen und Bürger, von sich aus die Zeiten des Rasenmähens möglichst so zu legen, dass diese nicht unbedingt in der Mittagsruhezeit (13-15 Uhr) liegen. Ihr Nachbar wird es Ihnen danken, wenn er ungestört „sein Mittagsschläfchen“ halten kann.
Benutzen von lärmintensiven Gartengeräten mit Umweltkennzeichen
Besonders lärmintensive Gartengeräte mit Umweltzeichen (diese erkennen Sie an einer
stilisierten Blume mit einem Kreis aus zwölf Sternen als Blütenblätter und dem Euro-
zeichen in der Mitte) dürfen ebenfalls nicht
1. an Sonn- und Feiertagen
2. sowie an Werktagen zwischen 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr im Freien benutzt werden.
Lärmintensive Gartengeräte in diesem Sinn sind Freischneider und Grastrimmer/Gras-
kantenschneider mit Verbrennungsmotor sowie um Laubbläser und Laubsammler mit
Elektro- oder Verbrennungsmotor.
Benutzen von lärmintensiven Gartengeräten ohne Umweltkennzeichen
Tragen die vorgenannten Geräte nicht das Umweltzeichen der EU, gelten folgende
(erweiterte) Ruhezeiten:
1. an Sonn- und Feiertagen
2. sowie an Werktagen zwischen 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis
15.00 Uhr und 17.00 Uhr bis 07.00 Uhr.
Achten Sie bei dem Kauf von Gartengeräten auf deren Kennzeichnung
Alle Geräte dieser Art, die neu auf den Markt kommen, müssen mit einer
Kennzeichnung versehen werden, auf der die Hersteller den Schallleistungspegel
angeben, der garantiert nicht überschritten wird. Kaufen Sie nur Geräte mit den
niedrigsten Schallleistungspegeln, da die Grenzwerte im Jahre 2006 weiter gesenkt
wurden.
So weit möglich, sollten daher in dicht besiedelten Gebieten vorzugsweise Elektro-
rasenmäher eingesetzt werden, sofern nicht sogar ein Handrasenmäher ausreicht.
Ausnahmen
Die Ruhezeiten gelten nicht, wenn der Einsatz der aufgeführten Geräte oder Maschinen
„zur Abwendung einer Gefahr“ bei Unwetter oder Schneefall „oder zur Abwendung einer
sonstigen Gefahr für Menschen, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist.“
Ausnahmegenehmigungen und Bußgelder
Sofern in begründeten Einzelfällen die oben genannten Geräte über die Ruhezeiten hinaus betrieben werden sollen, ist hierzu eine Ausnahmegenehmigung einzuholen. Diese kann beim Ordnungsamt beantragt werden.
Tierlärm
Hunde werden oft allein gelassen und bellen dann unermüdlich. Der Nachbar beschwert
sich dann über stundenlanges Bellen des Hundes.
Abhilfe könnte geschaffen werden, wenn Sie Ihren Hund von einer anderen Person
betreuen lassen oder während dieser Zeit die Fenster der Räume schließen, in denen sich
der Hund aufhält. Oft reicht es auch, den Hund in ein Zimmer zu bringen, das in den
Garten oder zur einer Seite des Gebäudes ausgerichtet ist, an der sich keine anderen
Mitmenschen aufhalten.
Auch im häuslichen Bereich kommt es oft zu Beschwerden
Die mögliche Hellhörigkeit eines Hauses verpflichtet jeden Einzelnen, in besonderem
Maße rücksichtsvoll zu sein. Dem Wohnungsinhaber obliegt die besondere
Sorgfaltspflicht, stets zu gewährleisten, dass in seiner Wohnung ruhestörender Lärm
unterbleibt. Sofern andere Hausbewohner unzumutbar gestört werden können, darf sehr
laute Musik auch tagsüber nur über Kopfhörer gehört werden. Vorteilhafter –auch für die
eigenen Ohren- ist es aber, eine mittlere Lautstärke (Zimmerlautstärke) nicht zu über-
schreiten.
Renovierungen sind so zu organisieren, dass geräuschvolle Arbeiten werktags vor
22.00 Uhr erledigt werden. Heimwerkermaschinen dürfen nach 20.00 Uhr nicht mehr
benutzt werden. Türen, Wände oder Fußböden können selbstverständlich auch nach
22.00 Uhr gestrichen werden, wenn dabei der Arbeitseifer nicht durch lautes Singen
und Pfeifen oder durch laute Radiomusik wach gehalten wird.
Gaststätten mit Außenbewirtschaftung
Die Sperrzeit für die Außenbewirtschaftung von Schank- und Speisewirtschaften ist im Gebiet der Stadt Kirchhain einheitlich wie folgt geregelt :
- Montag bis Donnerstag und am Sonntag gilt die Sperrzeit ab 23.00 Uhr
- Freitag, Samstag und vor den gesetzlichen Feiertagen gilt die Sperrzeit ab 24.00 Uhr
Mit dieser „Lockerung“ möchte die Stadt Kirchhain den heimischen Gastwirten und ihren Gästen entgegen kommen und gerade in der warmen Jahreszeit eine längere Bewirtschaftung der Außenflächen ermöglichen.
Trotz dieser Regelung müssen die Lärmschutzrichtwerte und insbesondere die Nachtruhe eingehalten werden. Der Schutz der Nachbarn darf nicht vernachlässigt werden.
Verantwortlich dafür sind die Gastwirte, die notfalls „beruhigend“ auf ihre Gäste einwirken müssen.
Bei gegenseitiger Rücksichtnahme und mit einem gesunden Maß an Toleranz ist es möglich, lärm- und störungsfrei miteinander umzugehen.
„Unserem Ordnungsamt ist sehr daran gelegen, wenn es keine Anzeigen wegen Lärm bearbeiten und Bußgelder verhängen muss“, sagt Konrad Hankel als Vertreter des Bürgermeisters. Diese Verfahren sind oft zeitintensiv und für alle Beteiligten mit Ärger verbunden.
Sollten noch Rückfragen bestehen, wenden Sie sich bitte an die Stadtverwaltung Kirchhain, Fachbereich 3 „Sicherheit und Ordnung“, zentrale Tel. 06422/808-342
oder sicherheit@kirchhain.de.


