Halten oder Parken? Das müssen Sie beachten!
Sie kennen das vielleicht. Sie steigen kurz aus, um bei der Post ein Paket abzugeben. Eine Woche später erhalten sie einen Brief, in dem sie für das Parken ohne gültigen Parkschein verwarnt werden, das ist ärgerlich, denn sie haben ja nur kurz gehalten, oder?
Als sie nach dem Postbesuch schon losgefahren sind, bemerken sie, dass ihr Kofferraum offensteht, also halten sie kurz an, steigen aus dem Fahrzeug aus, um diesen zu schließen, dafür werden sie allerdings nicht verwarnt.
Doch warum ist das so und wo ist denn da der Unterschied? Schließlich mussten sie beide Male das Fahrzeug verlassen. Wir schauen es uns mal an.
Laut Straßenverkehrsordnung (StVo §12 Abs.2) gilt:
Halten ist ein freiwilliges Stehenbleiben für maximal drei Minuten, etwa zum Ein- und Aussteigen. Wer länger stehen bleibt oder das Fahrzeug verlässt, parkt. Das Halten ist also eine gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlasst ist. Wenn der Fahrzeugführer freiwillig zu einem von ihm erstrebten Zweck, seine Fahrt, unterbricht und das Fahrzeug bewusst zum Stehen bringt.
Parken beginnt dort, wo halten endet, denn wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt. Als Parken zählt es auch, wenn man sein Fahrzeug ohne die Möglichkeit des sofortigen Eingreifens und Wegfahrens verlässt. Also den direkten Einwirkungskreis seines Fahrzeuges verlässt.
Außerdem, bitte daran denken, dass auf vielen Parkplätzen in Kirchhain eine Parkschein- oder Parkscheibenpflicht gilt. Haben sie keine Angst, wenn sie Mitarbeiter der Ordnungspolizei sehen. Wenn sie sich unsicher sein sollten, sprechen sie diese einfach an, die Ordnungspolizeibeamten helfen gerne weiter. Ganz nach dem Motto „Prävention vor Sanktion“. Nur wer fragt, dem kann geholfen werden. Denn das Parken ohne Parkschein kostet 20 Euro, wer länger als drei Stunden ohne gültigen Parkschein parkt muss bereits 40 Euro zahlen, das wäre ganz schön ärgerlich.
Ähnlich ist es auch mit dem Halten. Wer in einem eingeschränkten Halteverbot parkt, bekommt ein Verwarngeld von 20 Euro. Im Absoluten Halteverbot wird bereits das Halten mit einer Summe von 20 Euro und das Parken mit 30 Euro verwarnt. Sollten auf einem Gehweg oder der Fußgängerzone gehalten werden, müssen die Fahrer mit einem Verwarngeld von 50 Euro rechnen, wenn sie dort sogar parken, sind es bereits 55 Euro.
Wussten sie, dass es in Kirchhain sogar Gratis-Parkscheine gibt. Wenn man nur kurz zur Apotheke muss oder Brötchen holen möchte, kann man sich an den Automaten ein sogenanntes „Brötchenticket“ holen. Damit kann man bis zu 15 Minuten kostenlos parken, ohne ein teures Verwarngeld zahlen zu müssen.
Wenn Autofahrer zu oft ohne Parkschein erwischt werden, wird dies an das zuständige Regierungspräsidium übermittelt und sie müssen sich ggf. einer Medizinisch Psychologischen Untersuchung (MPU) unterziehen.
Jetzt sind sie an der Reihe – EIN QUIZ
Anhand der nachfolgenden Beispiele, können sie ihr (neu) erlerntes Wissen, testen. Wir wünschen viel Spaß dabei.
- Wenn ich jemanden in mein Auto einsteigen lasse und selbst sitzen bleibe.
a) halten b) parken
- Wenn ich einen Brief zur Post bringe und dafür mein Auto verlassen muss.
a) halten b) parken
- Der Fahrer stellt sein Fahrzeug auf einen Parkplatz und schaltet es ab um an sein Handy zu gehen.
a) halten b) parken
- Wenn ich mir 2 Minuten einen Döner hole.
a) halten b) parken
- Wenn ich meine Bekannte mit ihrem Kind im Kinderwagen abhole und aussteige um ihr beim einladen des Kinderwagens zu helfen.
a) halten b) parken
Lösung:
1. a, 2. b, 3. a, 4. b, 5. a


