Freigängerkatzen kastrieren, kennzeichnen und registrieren lassen
Seit dem 01. März 2023 gibt es in Kirchhain eine Katzenschutzverordnung, die insbesondere aus Tierschutzgründen erlassen wurde. Sogenannte „Freigängerkatzen“ müssen kastriert, gekennzeichnet und registriert werden.
Die Stadtverwaltung bittet alle Katzenhalter, die nachfolgenden Hinweise zu beachten.
Zum Hintergrund
Zweck dieser Katzenschutzverordnung ist der Schutz freilebender Katzen in Gebieten, in denen sie in hoher Anzahl auftreten und z.B. infolge von Krankheiten, mangelnder bzw. fehlender Versorgung und Unterernährung erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden ausgesetzt sind.
„Schutz“ im Sinne von § 13 b Satz 1 Tierschutzgesetz bedeutet, dass das Leben, das Wohlbefinden und die Unversehrtheit dieser Tiere geschützt werden sollen. Daraus ergibt sich, dass zur Verminderung oder Begrenzung hoher Katzenpopulationen nur tierschutzgerechte Maßnahmen getroffen werden dürfen.
Das Problem mit der Vermehrung
Die hohe Vermehrungsrate führt dazu, dass viele freilebende Katzen schon kurz nach der Geburt ein Leben unter schlechten, tierschutzwidrigen Bedingungen führen müssen. Da die freilebende Katzenpopulation auf sich allein gestellt ist und keinerlei Gesundheitsvorsorge, wie z. B. Impfungen und Entwurmungen gegeben ist, verbreiten sich Krankheiten wie Katzenschnupfen, Katzenseuche, Leukose, FIP oder FIV sehr schnell zwischen den Tieren. Zahlreiche Katzen verenden bereits als Jungtiere qualvoll, da sie entweder von Geburt an mit Krankheitserregern der Elterntiere infiziert oder nachfolgend von Krankheiten der streunenden Katzenpopulation befallen werden.
Tierschutzgerechte Lösung
Durch das Kastrations- und Kennzeichnungsgebot für unkontrolliert freilaufende, in Obhut des Menschen gehaltene Katzen, kann der vorliegende Kreislauf wirkungsvoll unterbrochen werden.
Soweit Hauskatzen als reine Wohnungskatzen gehalten werden, also so, dass sie nicht ins Freie gelangen können bzw. Freilauf in gesicherten Bereichen erhalten (z.B. katzensicherer Garten, Balkon), bedarf es keiner Kastration
Wen betrifft es?
Katzenhalter, die ihrer Katze unkontrollierten Zugang ins Freie gewähren. Als Katzenhalter gelten auch Personen, die freilaufenden Katzen regelmäßig (länger als 6 Monate) Futter zur Verfügung stellen.
Die Katzenschutzverordnung ist online über die Homepage der Stadt Kirchhain, Rubrik Ortsrecht, einsehbar (www.kirchhain.de/Verwaltung-Politik/Service/Ortsrecht/)
Tierheim Marburg-Cappel ist oft überfüllt
Die Stadt Kirchhain ist gesetzliche Aufgabenträgerin für Fundtiere und Mitglied im Tierheimverein. Nur bei Vorhandensein einer kommunalen Kastrationspflicht kann das Tierheim z. B. bei Fundtieren handeln. Der Eingriff gegenüber den Katzenhalter/innen durch die Verordnung ist gemessen an der Wirkung, die erreicht wird, verhältnismäßig.
Die Aufnahmekapazitäten des Tierheims sind immer wieder erschöpft, weshalb nicht immer alle Fundkatzen aufgenommen werden können.
Weitere Katzen werden durch einzelne und private Tierschützer kastriert und versorgt oder auch durch Aktionen des Tierschutzvereins Marburg und Umgebung e.V.
Für Rückfragen steht der Fachbereich 3 „Sicherheit und Ordnung“ zur Verfügung (Tel. 06422/808-342 oder per Mail sicherheit@kirchhain.de)
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