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30.08.2024

Bitte nehmen Sie Rücksicht! Hinweise der Stadtverwaltung zum Lärmschutz

Im Frühjahr und im Sommer muss sich das Ordnungsamt mit zahlreichen Beschwerden wegen Ruhestörungen auseinandersetzen. Diese gipfeln häufig in anhaltende Nachbarschaftsstreitigkeiten.

Wie die Erfahrung zeigt, beruhen viele Ruhestörungen oft auf Rücksichtslosigkeit gegenüber Mitmenschen, Gedankenlosigkeit oder auf der Unkenntnis über die Bestimmungen des Lärmschutzes. Meist bleibt es bei Beschwerden, in Einzelfällen kommt es zu Anzeigen.

Geräusche, die durch Tätigkeiten von Privatpersonen in der Nachbarschaft hervorgerufen werden und störend oder belästigend wirken, werden als Nachbarschaftslärm bezeichnet. Dazu gehören z.B. laute Musik, Heimwerkerarbeiten in der Wohnung oder im Garten oder auch der Betrieb von Fahrzeugen auf privatem Gelände. Liegt eine Belästigung oder Störung vor, ist der Verursacher immer der erste Ansprechpartner. Als Mieter können sie sich auch an den Vermieter wenden. Der nächste Ansprechpartner ist die zuständige Ordnungsbehörde oder die Polizei.

Ordnungswidrig handelt nach § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) derjenige, der ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich belästigt oder die Gesundheit eines anderen schädigt. Zuwiderhandlungen rechtfertigen das Einschreiten der Polizei und bei der Verletzung von Strafvorschriften auch der Staatsanwaltschaft.

Soweit muss es nicht kommen!

Um unnötige Streitereien und Ärger mit Nachbarn, Behörden und Gerichten zu vermeiden, gibt der Fachbereich 3 „Sicherheit und Ordnung“ gerne nachstehende Hinweise.

Benutzen von Rasenmähern und anderen Gartengeräten

Häufig äußern Beschwerdeführer ihr Unverständnis, dass der Nachbar den ganzen Tag

zu Hause verbringt, seinen Rasen mit seinem Motormäher aber erst nach 20.00 Uhr mäht.

Die Nutzung von Rasenmähern mit Elektro- oder Benzinmotor ist

  • an Sonn- und Feiertagen sowie
  • an Werktagen (Montag bis einschließlich Samstag) zwischen 20.00 Uhr und 07.00 Uhr unzulässig.

Das Verbot gilt auch für die Benutzung von Vertikutierern, Rasentrimmern, Hecken-scheren, tragbaren Kettensägen, Betonmischern, Motorhacken sowie Häcksler jeweils mit Elektro- oder Benzinmotor sowie Wasserpumpen (mit Ausnahme von Teichpumpen).

Die Stadt appelliert an die Bürgerinnen und Bürger, die Zeiten des Rasenmähens möglichst so zu legen, dass diese nicht unbedingt in der Mittagsruhezeit (13.00 Uhr bis 15.00 Uhr) liegen. Ihr Nachbar wird es Ihnen danken, wenn er ungestört „sein Mittagsschläfchen“ halten kann, auch wenn es dazu kein verbrieftes Recht (mehr) gibt.

Benutzen von lärmintensiven Gartengeräten mit Umweltkennzeichen

Besonders lärmintensive Gartengeräte mit Umweltzeichen (diese erkennt man an einer stilisierten Blume mit einem Kreis aus zwölf Sternen als Blütenblätter und dem Eurozeichen in der Mitte) dürfen ebenfalls nicht

  • an Sonn- und Feiertagen sowie
  • an Werktagen zwischen 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr

im Freien benutzt werden.

Lärmintensive Gartengeräte in diesem Sinn sind Freischneider und Grastrimmer/Graskantenschneider mit Verbrennungsmotor sowie um Laubbläser und Laubsammler mit Elektro- oder Verbrennungsmotor.

Benutzen von lärmintensiven Gartengeräten ohne Umweltkennzeichen

Tragen die vorgenannten Geräte nicht das Umweltzeichen der EU, gelten folgende (erweiterte) Ruhezeiten:

  • an Sonn- und Feiertagen sowie
  • an Werktagen zwischen 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und 17.00 Uhr bis 07.00 Uhr.

Achten sie bei dem Kauf von Gartengeräten auf deren Kennzeichnung

Alle Geräte dieser Art, die neu auf den Markt kommen, müssen mit einer Kennzeichnung versehen werden, auf der die Hersteller den Schallleistungspegel angeben, der garantiert nicht überschritten wird. Kaufen sie nur Geräte mit dem niedrigsten Schallleistungspegeln, da die Grenzwerte im Jahre 2006 weiter gesenkt wurden.

Bevor sie beispielsweise eine Gartenparty veranstalten, informieren sie einfach ihre Nachbarn, dass es ausnahmsweise mal etwas lauter werden kann – besser noch, laden sie einfach die Nachbarn mit ein.

Bei Rückfragen wenden sie sich gerne an die Stadtverwaltung Kirchhain, Fachbereich 3 „Sicherheit und Ordnung“ (zentrale Telefonnummer: 06422/808-342 oder per Mail an sicherheit@kirchhain.de)

(Quelle: https://landwirtschaft.hessen.de/luft-laerm-und-licht/laermschutz/nachbarschaftslaerm)

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